BEK 2025 109
Kammer
30. September 2025Deutsch12 min
1. a) Mit Verfügung Nr. 2032/2024 vom 21. Oktober 2024 auferlegte das kantonale Amt für Volksschulen und Sport des Kantons Schwyz (AVS) A.________ und B.________ für das unbewilligte Fernhalten ihres gemeinsamen Sohnes D.________ vom Unterricht seit 8. März 2024 bis zum Erlass der Verfügung gestützt auf § 47 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005 (VSG; SRSZ 611.210) eine Busse von Fr. 1‘000.00 (Vi-KB 3). Der Regierungsrat wies die dagegen von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde mit Beschluss Nr. 18/2025 vom 14. Januar 2025 ab (Vi-KB 4). Die daraufhin beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde infolge Rückzugs mit Entscheid III 2025 19 vom 25. Februar 2025 abgeschrieben (Vi-KB 5). Das Bundesgericht trat auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_171/2025 vom 1. April 2025 nicht ein (Vi-KB 6).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 30. September 2025
BEK 2025 109
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterin Annelies Inglin und Kantonsrichter Pius Kistler,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
1. A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
2. B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15,
6431 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 5. August 2025, ZES 2025 66);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Verfügung Nr. 2032/2024 vom 21. Oktober 2024 auferlegte das kantonale Amt für Volksschulen und Sport des Kantons Schwyz (AVS) A.________ und B.________ für das unbewilligte Fernhalten ihres gemeinsamen Sohnes D.________ vom Unterricht seit 8. März 2024 bis zum Erlass der Verfügung gestützt auf § 47 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005 (VSG; SRSZ 611.210) eine Busse von Fr. 1‘000.00 (Vi-KB 3). Der Regierungsrat wies die dagegen von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde mit Beschluss Nr. 18/2025 vom 14. Januar 2025 ab (Vi-KB 4). Die daraufhin beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde infolge Rückzugs mit Entscheid III 2025 19 vom 25. Februar 2025 abgeschrieben (Vi-KB 5). Das Bundesgericht trat auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_171/2025 vom 1. April 2025 nicht ein (Vi-KB 6).
b) Mit Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2025 des Betreibungsamts Küssnacht am Rigi in der Betreibung Nr. xx betrieb der Kanton Schwyz A.________ für Fr. 1‘000.00 sowie Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 54.00. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde die „Rechnung Amt für Volksschulen und Sport Nr. yy vom 05.03.2025“ bezeichnet (Vi-KB 1). Nachdem A.________ Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte der Kanton Schwyz mit Begehren vom 15. Mai 2025 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht gegen A.________ um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1‘000.00, Fr. 54.00 Betreibungskosten und die rechtlichen und ausserrechtlichen Kosten (Vi-act. I). Der Gesuchsgegner beantragte mit Gesuchsantwort vom 16. Juni 2025 Folgendes (Vi-act. II):
„1. Aufhebung der Busse gem. Art. 47 VSG
Erwägungen
2.
Neubewertung der Einschulung unter Berücksichtigung des medizinischen Berichts
3.
Anerkennung des elterlichen Engagements
4.
Sistierung aller weiteren Zwangsmassnahmen und rechtlichen Drohungen“
Mit Verfügung vom 5. August 2025 erteilte der Einzelrichter dem Gesuchsteller für den Betrag von Fr. 1‘000.00 definitive Rechtsöffnung. Die Gerichtskosten von Fr. 150.00 wurden dem Gesuchsgegner auferlegt und aus dem vom Gesuchsteller in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss unter Einräumung des Rückgriffsrechts bezogen. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffer 1-3). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 19. August 2025 zugestellt (Vi-act. D/GA 10).
c) Dagegen erhoben der Gesuchsgegner und B.________ am 25. August 2025 Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 26. August 2025 – zugestellt am 27. August 2025 – wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdeschrift innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist gegeben unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde (KG-act. 3). Am 29. August 2025 überwies der Einzelrichter dem Kantonsgericht die Akten (KG-act. 5). Das Aktenüberweisungsschreiben wurde den Beschwerdeführern am 1. September 2025 zur Kenntnisnahme und zu den Akten übermittelt (KG-act. 6). Mit Eingabe vom 23. September 2025 ersuchten die Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis 10. Oktober 2025 zur Verbesserung ihrer Beschwerdeschrift gemäss Verfügung vom 26. August 2025 (KG-act. 7).
2.
Die gesetzliche Regelung der Beschwerde enthält keine Bestimmungen über die Beschwerdelegitimation. Nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen setzt die Beschwerdelegitimation voraus, dass der Beschwerdeführer als Haupt- oder Nebenpartei am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm und Anträge stellte. Zusätzlich können auch am Verfahren nicht beteiligte Dritte von gerichtlichen Entscheidungen betroffen werden und Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels haben. Erforderlich ist, dass der beschwerdeführende Dritte durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein aktuelles und praktisches Interesse an dessen Aufhebung hat. Soweit die Beschwerdelegitimation fehlt, ergeht ein Nichteintretensentscheid (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 321 ZPO N 7 ff.). Vorliegend wurde dem Gesuchsgegner und der Beschwerdeführerin mit Verfügung Nr. 2032/2024 vom 21. Oktober 2024 des AVS eine Busse von Fr. 1‘000.00 auferlegt (ohne interne Aufteilung).
Auch wenn in der Folge ausschliesslich der Gesuchsgegner betrieben und ins Recht gefasst wurde, die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren also nicht Partei war, kann immerhin nicht in Abrede gestellt werden, dass die in der Verfügung Nr. 2032/2024 gemeinsam mit dem Gesuchsgegner zu einer Busse mitverpflichtete Beschwerdeführerin ein Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben könnte, nämlich wenn die erwähnte Verfügung als nichtig betrachtet würde (vgl. nachstehend E. 4.c/d). Die Frage der Legitimation kann jedoch offengelassen werden, weil die Beschwerde, wie nachfolgend auszuführen ist, ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Mitumfasst sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Dabei handelt es sich um Verwaltungsakte, mittels derer der pflichtigen Person in verbindlicher Weise eine Geldleistung an den Staat auferlegt wird. Dazu zählen auch von Verwaltungsbehörden ausgesprochene Bussen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 101 ff. und 116). Definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
4.
a) Der Einzelrichter erwog, es liege mit der Verfügung Nr. 2032/2024 des Amts für Volksschulen und Sport des Kantons Schwyz vom 21. Oktober 2024 ein Rechtsöffnungstitel vor, mit dem der Gesuchsgegner zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verpflichtet worden sei. Diese Verfügung sei vollstreckbar, nachdem zuletzt das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten sei. Bei der fraglichen Verfügung handle es sich um einen rechtskräftigen Strafentscheid des Kantons im Sinne von Art. 373 StGB, der einen Titel darstelle, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Der Gesuchsgegner habe weder die Verjährung angerufen noch Stundung oder Tilgung geltend gemacht. Das Gesuch sei im Übrigen auch in masslicher Hinsicht ausgewiesen. Erstellt seien ebenso die von Amtes wegen zu prüfenden drei Identitäten, nämlich (1.) zwischen dem Betreibenden und dem im Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2.) zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Titel genannten Schuldner sowie (3.) zwischen der betriebenen Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergäbe (angefocht. Verfügung S. 2 f.).
b) Die Beschwerdeführer machen geltend, die angefochtene Verfügung stütze sich auf einen Entscheid des Amts für Volksschulen und Sport, der auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhe. Richtig sei, dass sich ihr Sohn weigere, die E.________ (Schule) zu besuchen und sie ihn nicht „mit Gewalt“ dorthin schicken könnten, weshalb ihnen keine Busse auferlegt werden könne. Es würden keine medizinischen Gutachten oder gerichtliche Entscheide vorliegen, aufgrund derer sich die Voraussetzungen für eine Schulung in der E.________ (Schule) ergeben würden. Ausserdem sei ihnen „im damaligen Verfahren“ keine volle Akteneinsicht gewährt worden. Es sei nicht so, dass sie sich weigern würden, ihren Sohn in die E.________ (Schule) zu schicken bzw. ihn dorthin zu begleiten; vielmehr sei es D.________ selbst, der die Einrichtung nicht besuchen wolle. D.________ fühle sich dort nicht wohl und sei dort nicht integrierbar, weil er nicht behindert sei. Es gäbe keinen medizinischen Bericht, wonach eine geistige oder körperliche Behinderung bestehe. Das Kinderspital Zürich habe in seinem aktuellen Gutachten ausdrücklich festgestellt, dass D.________ keine neurologischen oder physischen Einschränkungen habe. Das Gutachten empfehle, ihn in die Regelschule zu integrieren. Die Entscheidung, D.________ als sonderschulungsbedürftig zu erklären, beruhe ausschliesslich auf einer Einschätzung der Schulpsychologin. Massnahmen wie Sonderschulung könnten jedoch gestützt auf § 14 und 17 VSG nur aufgrund einer medizinischen Grundlage getroffen werden. Eine schulpsychologische Abklärung ersetze aber kein ärztliches Gutachten. Diesbezüglich sei eine Beschwerde beim Sicherheitsdepartement hängig (zum Ganzen vgl. KG-act. 1).
c) Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Verfügung nicht nichtig ist. Mängel, die nicht zur Nichtigkeit, sondern bloss zur Anfechtbarkeit einer Verfügung geführt hätten, können im Rechtsöffnungsverfahren aber nicht mehr gerügt werden. Nichtig sind Verfügungen sodann, wenn der ihnen anhaftende Mangel kumulativ schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist sowie wenn die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeit ernsthaft gefährdet wird (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 128).
d) Die Kritik der Beschwerdeführer geht im Wesentlichen dahin, dass die Verfügung Nr. 2032/2024 vom 21. Oktober 2024 des Amts für Volksschulen und Sport deshalb unrichtig sein soll, weil ihrer Auffassung nach ihr Sohn D.________ nicht sonderschulbedürftig ist und dieser die E.________ (Schule) aus eigenem Antrieb auch nicht besuchen will bzw. es den Eltern nicht möglich sei, ihn gegen seinen Willen dorthin zu schicken. Diese Argumentation richtet sich indessen gegen die Schulzuteilung an sich bzw. die Verfügung Nr. 439/2024 des AVS vom 29. Mai 2024 (Vi-BB 24). Mit dieser Verfügung wurde D.________ (weiterhin) der E.________ (Schule) zugewiesen, wobei die externe Sonderschulung bis 31. Juli 2025 dauern sollte. Dass jedoch diese Verfügung derart offensichtlich mangelhaft sein soll, dass sie als nichtig anzusehen wäre, machen die Beschwerdeführer weder geltend noch ist eine Nichtigkeit unmittelbar ersichtlich. Anders gesagt, vermag der Umstand, dass bezüglich der Ausgestaltung des Schulbesuches bzw. der möglichen physischen und/oder geistigen Einschränkungen bei D.________ unterschiedliche Einschätzungen bestehen, allenfalls eine Anfechtbarkeit der Verfügung Nr. 439 vom 29. Mai 2024 zu begründen, nicht aber deren Nichtigkeit. Diese Verfügung blieb, wie der Regierungsrat in seinem Entscheid Nr. 18/2025 vom 14. Januar 2025 feststellte, jedoch unangefochten (Vi-KB 4, E. 2.2). Was alsdann die auf der Verfügung Nr. 439/2024 vom 29. Mai 2024 basierende Verfügung vom 21. Oktober 2024 (betreffend Ordnungsbusse) betrifft, so erklären die Beschwerdeführer ebenso wenig, weshalb diese nichtig sein soll. Eine Nichtigkeit liegt zudem nicht auf der Hand, auch zumal die erwähnte Verfügung betreffend die Ordnungsbusse Gegenstand von mehreren Verfahren inklusive eines rechtskräftig abgeschlossenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens war. Insbesondere machen die Beschwerdeführer auch nicht geltend – und es ist im Übrigen ebenso wenig ersichtlich –, dass die Höhe der Ordnungsbusse derart unverhältnismässig ist, dass die damit verbundene Willkür eine Nichtigkeit nach sich ziehen würde. Was schliesslich die behauptete teilweise verweigerte Akteneinsicht im „damaligen Verfahren“ betrifft, erläutern die Beschwerdeführer nicht näher, wie es sich damit verhalten soll, geschweige denn geht aus den Ausführungen hervor, ob es sich um das Verfahren betreffend die Schulzuteilung oder dasjenige den Erlass der Ordnungsbusse betreffend handeln soll. Jedenfalls vermag die blosse pauschale Behauptung einer Verweigerung des Akteneinsichtsrechts keinen Anlass für die Annahme eines schwerwiegenden Verfahrensmangels mit der Folge einer Nichtigkeit zu begründen.
e) Vom vorstehend Gesagten abgesehen beschränken sich die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auf die Wiederholung des von ihnen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunktes, wonach ihr Sohn nicht sonderschulbedürftig sei (vgl. Vi-act. II). Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgte in der Eingabe vom 25. August 2025 nicht. Innert noch laufender Rechtsmittelfrist reichten sie zudem keine ergänzte Beschwerdeschrift ein. Daran ändert auch die Eingabe vom 23. September 2025 nichts. Das heisst, ungeachtet dessen, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 144 Abs. 1 ZPO), wäre im Falle von gerichtlichen Fristen ein Fristerstreckungsgesuch innert Frist zu stellen (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Kommt hinzu, dass die Zivilprozessordnung keine Bestimmung kennt, die eine Möglichkeit der Verbesserung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einräumen würde. So dient Art. 132 ZPO nicht der Verbesserung von ungenügend begründeten Beschwerdeeingaben (Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 132 ZPO N 18). Genauso wenig könnte resp. kann Art. 32 Abs. 4 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) hierfür herangezogen werden (Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, 2020, Art. 32 SchKG N 10). Folglich hätte dem Fristerstreckungsgesuch vom 23. September 2025 so oder so nicht entsprochen werden können.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwands bzw. infolge Verzichts auf Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) nicht zu sprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘000.00.
Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), das Amt für Finanzen (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
Oktober 2025 amu
BEK 2025 109
2C_171/2025
Art. 47 VSGart. 47 LPSEart. 47 LPre
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 373 StGBart. 373 CPart. 373 CP
§ 14 VSG
§ 17 VSG
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC
Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF