BEK 2025 11
Präsidial
11. Februar 2025Deutsch5 min
1. Die Staatsanwaltschaft entschied mit Verfügung vom 27. Januar 2025 betreffend den „Strafantrag“ vom 11. Januar 2025 bzw. den beanzeigten Vorfall in Bezug auf die Bewilligung der Veranstaltung vom 10./11.01.2025 in D.________, Parkplatz Feuerwehrlokal, gegen den Bezirksrat des Bezirks C.________ keine Strafuntersuchung durchzuführen. Begründet wurde diese Verfügung damit, der Anzeigeerstatter lege lediglich dar, dass die Bewilligung von Fasnachtsanlässen aufgrund der Lärmimmissionen an sich Folter für Mensch und Tier sei, nicht aber, dass der Bezirksrat des Bezirks C.________ bei der Bewilligungserteilung seine Amtsgewalt missbraucht hätte. Eine strafrechtlich relevante Handlung sei darin nicht zu erblicken, somit stütze der „Strafantrag“ keinen Anfangsverdacht, der die Eröffnung eines Verfahrens gegen den Bezirksrat zu begründen vermöge.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 11. Februar 2025
BEK 2025 11
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. Bezirksrat des Bezirks C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2025, SU 2025 322);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft entschied mit Verfügung vom 27. Januar 2025 betreffend den „Strafantrag“ vom 11. Januar 2025 bzw. den beanzeigten Vorfall in Bezug auf die Bewilligung der Veranstaltung vom 10./11.01.2025 in D.________, Parkplatz Feuerwehrlokal, gegen den Bezirksrat des Bezirks C.________ keine Strafuntersuchung durchzuführen. Begründet wurde diese Verfügung damit, der Anzeigeerstatter lege lediglich dar, dass die Bewilligung von Fasnachtsanlässen aufgrund der Lärmimmissionen an sich Folter für Mensch und Tier sei, nicht aber, dass der Bezirksrat des Bezirks C.________ bei der Bewilligungserteilung seine Amtsgewalt missbraucht hätte. Eine strafrechtlich relevante Handlung sei darin nicht zu erblicken, somit stütze der „Strafantrag“ keinen Anfangsverdacht, der die Eröffnung eines Verfahrens gegen den Bezirksrat zu begründen vermöge.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 (Eingang Kantonsgericht: 29. Januar 2025) beschwerte sich der Anzeigeerstatter gegen diese Verfügung und trug im Wesentlichen vor, wenn von einer Gemeinde eine Bewilligung für so hohe Lärmimmissionen erteilt werde und sie genau wisse, dass dies unzumutbar sei, sei Amtsmissbrauch gegeben. Es gehe nicht an, dass, sofern überhaupt möglich, das eigene Heim wegen einer missbräuchlich bewilligten Veranstaltung verlassen zu müssen, um Folter und Lärmbelästigung zu entgehen bzw. ein solcher Lärmpegel, der alte Häuser „in Resonanz bringen“, einem von Freitag bis in den Samstagmorgen hinein zugemutet werden könne (KG-act. 1). Dem Beschwerdeführer wurde gleichentags die Möglichkeit zur Verbesserung seiner Rechtsmitteleingabe innert noch laufender Rechtsmittelfrist gegeben, dies unter Hinweis auf die Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO sowie unter Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde womöglich nicht eingetreten werde (zum Ganzen KG-act. 2). Innert Frist reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe datierend vom 30. Januar 2025 ein (KG-act. 3). Im Wesentlichen wiederholte er seine bereits deponierten Beanstandungen resp. die seiner Meinung nach unzumutbare Situation aufgrund des vom Beschwerdegegner ohne Rücksicht auf die Anwohner der E.________strasse in D.________ bewilligten Anlasses und forderte darüber hinaus, der Beschwerdegegner sei „hart zu verurteilen mit Schadenersatz und Schmerzensgeld“ sowie angemessen und „akzeptabel“ zu bestrafen. Auch sei ihm ein Verbot aufzuerlegen, das solche unzumutbaren Veranstaltungen in Wohnquartieren in D.________ verbiete und bei Missachtung hart bestraft werde (KG-act. 3).
Es wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (vgl. KG-act. 4 und 5), jedoch keine Beschwerdeantworten eingeholt.
Erwägungen
2.
Die Staatsanwaltschaft erachtet in Nachachtung der herrschenden Rechtsprechung die Anforderungen zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner als nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer nicht darlege, dass der Beschwerdegegner bei der Bewilligungserteilung seine Amtsgewalt missbraucht hätte. Im Vorbringen des Beschwerdeführers sei eine strafrechtlich relevante Handlung nicht zu erblicken. Inwiefern diese Feststellungen unzutreffend sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar bzw. setzt sich damit nicht rechtsgenügend auseinander. Vielmehr erschöpft sich die Begründung seiner Beschwerde in Wiederholungen bisheriger Vorbringen oder blossen weiteren Behauptungen. Allein im Umstand, dass der Beschwerdeführer die aufgrund des bewilligten Fasnachtsanlasses entstandenen Immissionen für sich und Haustiere als unzumutbar empfindet, kann mit Fug noch keinen Anfangsverdacht für die Annahme eines Amtsmissbrauchs im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung durch den Beschwerdegegner erblickt werden. Beide Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO nicht. Dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, ändert nichts am Gesagten (vgl. BGer Urteil 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3).
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen ist androhungsgemäss (vgl. KG-act. 2 Ziff. 3) bzw. auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ohne Einholung von Stellungnahmen (Art. 397 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO) präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die zufolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
11. Februar 2025 amu
BEK 2025 11
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_866/2020
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF