BEK 2025 110
Präsidial
30. September 2025Deutsch2 min
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 30. September 2025
BEK 2025 110
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.
In Sachen
A.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesplatz 3, 3011 Bern,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertr. durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgerichts Küssnacht vom 12. August 2025, ZES 2025 77);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 26. August 2025 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 12. August 2025 betreffend Konkurseröffnung (KG-act. 1/1; ZES 2025 77) mit Schreiben vom 9. September 2025 zurückzog, weshalb das Verfahren abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);
- die Beschwerdegegnerin über den Rückzug mit Verfügung vom 11. September 2025 orientiert und ihr die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. September 2025 zugestellt wurde (KG-act. 7);
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO), ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung aber verzichtet wird;
- Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren mangels bezifferten Antrags und ohnehin aufgrund des geringen Aufwands nicht zuzusprechen sind;
- die Abschreibung des Verfahrens in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-
verfügt:
Sachverhalt
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache.
4. Zufertigung an die A.________ GmbH (1/R), die Eidgenössische Steuerverwaltung (2/R), das Konkursamt Küssnacht (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Grundbuchamt Küssnacht (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Erwägungen
Versand
30.
September 2025 amu
BEK 2025 110
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF