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Entscheid

BEK 2025 111

Präsidial

4. September 2025Deutsch4 min

1. Die Strafanzeige vom 26. März 2025 (U-act. 8.1.001) wurde am 15. Juli 2025 aus dem Kanton Solothurn überwiesen (U-act. 13.1.001). Indes nahm die Staatsanwaltschaft im Kanton Schwyz mit Verfügung vom 21. August 2025 gegen die Verant­wortlichen der C.________ AG betreffend Betrug, Nötigung und Urkundenfälschung keine Strafuntersuchung anhand. Dagegen erhob der Strafanzeigeerstatter mit Schreiben vom 25. August 2025 (KG-act. 1) und mit nach Aufforderung zur Verbesserung eingereichter zweiter Eingabe vom 1. September 2025 (KG-act. 5) Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt die Strafverfolgung der Verant­wortlichen der C.________ AG. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 4).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. September 2025

BEK 2025 111

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. Verant­wortliche der C.________ AG,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2025, SU 2025 5832);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Strafanzeige vom 26. März 2025 (U-act. 8.1.001) wurde am 15. Juli 2025 aus dem Kanton Solothurn überwiesen (U-act. 13.1.001). Indes nahm die Staatsanwaltschaft im Kanton Schwyz mit Verfügung vom 21. August 2025 gegen die Verant­wortlichen der C.________ AG betreffend Betrug, Nötigung und Urkundenfälschung keine Strafuntersuchung anhand. Dagegen erhob der Strafanzeigeerstatter mit Schreiben vom 25. August 2025 (KG-act. 1) und mit nach Aufforderung zur Verbesserung eingereichter zweiter Eingabe vom 1. September 2025 (KG-act. 5) Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt die Strafverfolgung der Verant­wortlichen der C.________ AG. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 4).

Erwägungen

2.

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Weil das Gesetz die Begründung der Beschwerde verlangt, hat der Beschwerdeführer genau anzugeben, (a) welche Punkte des Entscheides er anficht, (b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und (c) welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittel­instanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittel­instanz verfahrensleitend bzw. präsidial auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO i.V.m Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO bzw. § 40 Abs. 2 JG). Verfahrensleitend ist ebenfalls auf Nichteintreten über Rechtsmittel zu entscheiden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO).

a) In der ersten Eingabe an das Kantonsgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Er versäumt es also, die Gründe darzulegen, die einen anderen Entscheid nahelegen. Insoweit handelt es sich mithin um eine unzulässige Beschwerde.

b) Soweit der Beschwerdeführer in der zweiten Eingabe auf den Inhalt der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung eingeht, hält er das Einfügen einer Rechtskraftbescheinigung und einer digitalen Signatur in ein zweites Exemplar der Verfügung der C.________ AG vom 19. Dezember 2024 (U-act. 8.1.021) für strafbar. Er setzt sich diesbezüglich indes nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander, wonach diese Einfügungen keine strafbare Veränderung der Verfügung darstellen. Das wäre vorbehältlich hier nicht geltend gemachter und nicht ersichtlicher konkreter Hinweise auf eine Täuschungshandlung selbst dann nicht der Fall, wenn die Rechtskraftbescheinigung unrichtig wäre. Im Übrigen besteht der Beschwerdeführer auf den in seiner ersten Eingabe (vgl. oben lit. a) monierten Richtigstellungen. Entsprechende „Umdeutungen“ seiner Beschwerde hält er für unerlaubt. Die angefochtene Verfügung konnte indes seine spätere Beschwerde gar nicht umdeuten. Die Darlegungen der angeblichen „Umdeutungen“ gehen im Übrigen nicht konkret auf die Begründung der angefochtenen Verfügung ein. Sie lassen nicht erkennen, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft hätte anders entscheiden sollen bzw. den Verdacht auf Nötigungs- oder Täuschungshandlungen hätte nicht verneinen dürfen. Allein der Widerruf der den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung vom 19. Dezember 2024 begründet offensichtlich noch keinen Verdacht auf strafbares Verhalten. Im Strafverfahren ist nicht zu beurteilen, ob Verant­wortlichen der C.________ AG wegen angeblich zivilprozessualer mutwilliger Prozessführung ein Verweis zu erteilen ist.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige bzw. nicht hinreichend begründete Beschwerde ohne Einholen von Beschwerdeant­worten (Art. 390 Abs. 2 StPO) kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit von Fr. 1’500.00 gedeckt. Dem Beschwerdeführer werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1’000.00 zurückbezahlt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. KG-act. 4 z.K.), die Staatsanwaltschaft (1/A, an die 2. Abteilung inkl. KG-act. 5 z.K. und 1/A, an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Verant­wortlichen der C.________ AG (1/R, inkl. KG-act. 4 und 5 z.K.) und nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

4. September 2025 amu

BEK 2025 111

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

§ 40 JG

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF