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Entscheid

BEK 2025 112

Kammer

30. September 2025Deutsch9 min

1. Der Gesuchsgegner war Inhaber der am ________ im Handelsregister eingetragenen und am _______ gelöschten Einzelunternehmung C.________ (Handelsregisterauszug, abgerufen am 23. September 2025). Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht Küssnacht am 7. Juli 2025 gegen den Gesuchsgegner das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 778.25 nebst Zins zu 5 % seit 18. Februar 2025, Verzugszins von Fr. 8.55 und Betreibungskosten von Fr. 134.00 ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4‘500.00 (Vi-act. 3) und bezifferte die vom Gesuchsgegner zu bezahlende Forderung auf Fr. 939.45 (zzgl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 4). An der Konkursverhandlung vom 12. August 2025 konnte der Gesuchsgegner keine Konkurshinderungsgründe darlegen (Vi-act. 5, S. 2). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags den Konkurs (Vi-act. 5, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 auferlegte er dem Gesuchsgegner, bezog diese aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss, behielt vom Kostenvorschuss Fr. 400.00 als Sicherheit zurück und überwies den Rest von Fr. 3‘600.00 an das Konkursamt (Vi-act. 5, Dispositivziffer 3.a-c).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 30. September 2025

BEK 2025 112

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 12. August 2025, ZES 2025 93);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Gesuchsgegner war Inhaber der am ________ im Handelsregister eingetragenen und am _______ gelöschten Einzelunternehmung C.________ (Handelsregisterauszug, abgerufen am 23. September 2025). Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht Küssnacht am 7. Juli 2025 gegen den Gesuchsgegner das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 778.25 nebst Zins zu 5 % seit 18. Februar 2025, Verzugszins von Fr. 8.55 und Betreibungskosten von Fr. 134.00 ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4‘500.00 (Vi-act. 3) und bezifferte die vom Gesuchsgegner zu bezahlende Forderung auf Fr. 939.45 (zzgl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 4). An der Konkursverhandlung vom 12. August 2025 konnte der Gesuchsgegner keine Konkurshinderungsgründe darlegen (Vi-act. 5, S. 2). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags den Konkurs (Vi-act. 5, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 auferlegte er dem Gesuchsgegner, bezog diese aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss, behielt vom Kostenvorschuss Fr. 400.00 als Sicherheit zurück und überwies den Rest von Fr. 3‘600.00 an das Konkursamt (Vi-act. 5, Dispositivziffer 3.a-c).

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer am 27. August 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung auferlegte dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und setzte der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beant­wortung der Beschwerde an. Zudem wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass er innert Rechtsmittelfrist die vollständige Tilgung der Betreibungsforderung sowie der Konkurseröffnungskosten nachzuweisen oder den geschuldeten Betrag beim Kantonsgericht zu hinterlegen oder einen Verzicht der Gläubigerin auf Konkursdurchführung vorzulegen sowie die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen habe (KG-act. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 3).

3. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerde ist zu begründen, auf welchen Beschwerdegrund sich die beschwerdeführende Partei stützt und welche Mängel des angefochtenen Entscheids sie geltend macht. Dabei hat sie sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 321 ZPO N 15).

a) Unter dem Titel „unrichtige Feststellung des Sachverhalts“ macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe seine Kunden darüber informiert, dass er nicht als Selbständigerwerbender zugelassen sei, woraufhin mehrere Kunden die Zahlung seiner Rechnungen verweigert hätten, obwohl er die Arbeiten vollständig und korrekt ausgeführt habe (KG-act. 1). Der angefochtenen Verfügung sind keine diesbezüglichen Erwägungen zu entnehmen. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, welche Tatsachen die Vor­instanz im Hinblick auf angeblich ausstehende Debitoren offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht hinreichend begründet.

b) Der Beschwerdeführer bringt als „neue Tatsache“ vor, er habe am ________ eine GmbH gegründet und die Einzelfirma am _______ im Handelsregister löschen lassen, um in Zukunft ordnungsgemäss tätig sein zu können (KG-act. 1). Der Vorinstanz war die Löschung der Einzelfirma im Handelsregister bereits bekannt (angef. Verfügung, S. 2), sodass es sich nicht um ein Novum handelt. Personen, die im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen nach der Bekanntmachung der Streichung noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung (Art. 40 Abs. 1 SchKG). Die Löschung der Einzelfirma erfolgte am _______ (Handelsregisterauszug, abgerufen am 23. September 2025), sodass das Konkursbegehren vom 7. Juli 2025 (Vi-act. 1) innert der sechsmonatigen Nachwirkungsfrist des Handelsregistereintrags erfolgte. Die Löschung und Neugründung einer GmbH ist deshalb kein Konkurshinderungsgrund. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt das Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll, begründet der Beschwerdeführer nicht.

4. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Diese Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/‌‌Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a).

a) Der Beschwerdeführer behauptet weder die Tilgung noch die Hinterlegung der Konkursforderung oder den Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Weiterführung des Konkursverfahrens, obwohl er auf die Konkurshinderungs­gründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG sowohl in der angefochtenen Verfügung (Dispositivziffer 4) als auch prozessleitend im Beschwerdeverfahren (KG-act. 2, Ziff. 4) hingewiesen wurde. Damit konnte er bereits die erste Voraussetzung zur Aufhebung des Konkursentscheids im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht glaubhaft machen.

b) Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe keine Zahlungsunfähigkeit. Vielmehr habe er offene Forderungen gegenüber Kunden. Die Beschwerdegegnerin habe mehreren Kunden mitgeteilt, dass sie verpflichtet seien, für den Beschwerdeführer AHV-/IV-Beiträge zu entrichten. Viele Kunden hätten daraufhin seine Rechnungen nicht bezahlt oder erklärt, sie hätten die Beiträge bereits bezahlt. In der Folge habe er zahlreiche Kunden verloren und offene Forderungen nicht einziehen können (KG-act. 1).

Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2).

Die Beschwerdegegnerin beurteilte in drei Verfügungen vom 28. November 2024 die sozialversicherungsrechtliche Stellung (selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit) des Beschwerdeführers (KG-act. 1/1, 1/3, 1/4). Im Schreiben vom 26. November 2024 äusserte sich auch die D.________ zu diesem Thema (KG-act. 1/2). Die blosse Feststellung, ob der Beschwerdeführer in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger zu gelten hat, sagt jedoch nichts direkt über seine Zahlungsfähigkeit oder die finanzielle Lage der Einzelunternehmung. Die in der Beschwerde als Beilagen aufgelisteten „Rechnungen mit Vermerk nicht bezahlt“ (KG-act. 1, S. 2), die als Nachweis von Debitoren dienen sollten, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Weitere Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Deshalb erübrigte es sich auch, den Beschwerdeführer auf den Umstand der fehlenden Beilagen aufmerksam zu machen. Ohnehin reichte er trotz Hinweises ebenso wenig weder eine Zwischenbilanz mit Aktiven und Passiven oder einen aktuellen Kontoauszug ein (vgl. KG-act. 2, Ziffer 4). Nach dem Gesagten gelingt es ihm nicht, die Zahlungsfähigkeit bzw. die zweite Voraussetzung zur Aufhebung des Konkursentscheids im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen.

5. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), was ebenfalls für eine ein Rechtsmittel einlegende Partei gilt (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 98 ZPO N 4). Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren innert der zehntägigen Frist (KG-act. 2, Ziffer 3) nicht und auf eine Nachfristansetzung wurde bei dieser Sachlage verzichtet.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist keine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) und auch kein Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) zuzusprechen, weil sie einen entsprechenden Aufwand weder geltend machte noch belegte (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 95 ZPO N 30);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. Kopie KG-act. 5 z.K.), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 5 z.K.), das Grundbuch- und Konkursamt Küssnacht (je 1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Erwägungen

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

1.

Oktober 2025 amu

BEK 2025 112

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 40 SchKGart. 40 LPart. 40 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_108/2021

5A_33/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC

Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF