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Entscheid

BEK 2025 113

Kammer

23. September 2025Deutsch5 min

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen C.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Auf Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. August 2025 befindet sich der Beschuldigte wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Seine Lebenspartnerin, A.________, ersuchte bei der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 24. August 2025 um Bewilligung, den Beschuldigten zu besuchen. Der Staatsanwalt wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. August 2025 wegen akuter Kollusionsgefahr ab. Dagegen beschwert sich die Gesuchstellerin mit bei der Post rechtzeitig am 31. August 2025 aufgegebener Eingabe vom 29. August 2025. Sie macht geltend, das nach Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dürfe nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden. Der Besuch unter ständiger Aufsicht, die Überwachung bzw. Aufzeichnung des Gesprächs oder der Besuch hinter einer Trennscheibe seien geeignete Massnahmen, um allfällige Kollusionsgefahren auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Besuch unter Auflagen zu gestatten (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft überwies als Akten das per E-Mail eingereichte Gesuch und die angefochtene Verfügung. Sie verzichtete auf eine Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 23. September 2025

BEK 2025 113

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterin Annelies Inglin und Kantonsrichter Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Besuchsbewilligung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2025, SU 2024 6392);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen C.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Auf Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. August 2025 befindet sich der Beschuldigte wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Seine Lebenspartnerin, A.________, ersuchte bei der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 24. August 2025 um Bewilligung, den Beschuldigten zu besuchen. Der Staatsanwalt wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. August 2025 wegen akuter Kollusionsgefahr ab. Dagegen beschwert sich die Gesuchstellerin mit bei der Post rechtzeitig am 31. August 2025 aufgegebener Eingabe vom 29. August 2025. Sie macht geltend, das nach Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dürfe nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden. Der Besuch unter ständiger Aufsicht, die Überwachung bzw. Aufzeichnung des Gesprächs oder der Besuch hinter einer Trennscheibe seien geeignete Massnahmen, um allfällige Kollusionsgefahren auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Besuch unter Auflagen zu gestatten (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft überwies als Akten das per E-Mail eingereichte Gesuch und die angefochtene Verfügung. Sie verzichtete auf eine Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).

Erwägungen

2.

Das Bestehen von Haftgründen namentlich Kollusionsgefahr ist unbestritten und darauf mithin weder weiter einzugehen noch Akten beizuziehen. Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Analoges muss für Besuchsgesuche von nicht beschuldigten Dritten gelten. Solange akute Verdunkelungsgefahr besteht, kann eine Haftbesuchsbewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden (BGer 1B_107/2017 vom 12. April 2017 E. 3.1 f. m.H.; vgl. auch BEK 2025 44 vom 10. April 2025 E. 2 m.H.; Berlinger, BSK, 3. A. 2023, Art. 235 StPO N 39a m.H.). Angesichts unbestrittener Kollusionsgefahr ist aufgrund der Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Besuchsbewilligung verweigerte, zumal sich die Strafuntersuchung noch im Anfangsstadium befindet (s. BGE 143 I 241 E. 3.6) und Untersuchungshaft an sich existenziell einschneidend ist (vgl. Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, N 19 ff.).

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, wobei offengelassen werden kann, ob die Staatsanwaltschaft auf das nicht den gesetzlichen Formvorschriften (Art. 110 StPO) entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin überhaupt hätte eintreten sollen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 27 GebO), wobei diese erheblich zu reduzieren sind, nachdem sie der angefochtenen Verfügung die Rechtsprechung (vgl. oben E. 2) nicht entnehmen konnte;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

24. September 2025 kau

BEK 2025 113

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 14 BVart. 14 Cst.art. 14 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 235 StPOart. 235 CPPart. 235 CPP

Art. 235 StPOart. 235 CPPart. 235 CPP

Art. 235 StPOart. 235 CPPart. 235 CPP

1B_107/2017

BEK 2025 44

Art. 235 StPOart. 235 CPPart. 235 CPP

BGE 143 I 241ATF 143 I 241DTF 143 I 241

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 27 GebO

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF