BEK 2025 114
Präsidial
23. September 2025Deutsch3 min
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen C.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Auf Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. August 2025 befindet sich der Beschuldigte wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Sein Vater, A.________, ersuchte bei der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 26. August 2025 um Bewilligung, den Beschuldigten zu besuchen. Der Staatsanwalt wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. August 2025 ab, „solange akute Kollusionsgefahr“ bestehe. Dagegen beschwert sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. September 2025 und beantragt, ihm das Besuchsrecht in Aufhebung der angefochtenen Verfügung unverzüglich einzuräumen. Er macht geltend, ein unbefristetes Besuchsverbot ohne nachvollziehbare Begründung sei unverhältnismässig (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft überwies als Akten das per E-Mail eingereichte Gesuch und die angefochtene Verfügung. Sie verzichtete auf eine Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 23. September 2025
BEK 2025 114
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Besuchsbewilligung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2025, SU 2024 6392);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen C.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Auf Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. August 2025 befindet sich der Beschuldigte wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Sein Vater, A.________, ersuchte bei der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 26. August 2025 um Bewilligung, den Beschuldigten zu besuchen. Der Staatsanwalt wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. August 2025 ab, „solange akute Kollusionsgefahr“ bestehe. Dagegen beschwert sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. September 2025 und beantragt, ihm das Besuchsrecht in Aufhebung der angefochtenen Verfügung unverzüglich einzuräumen. Er macht geltend, ein unbefristetes Besuchsverbot ohne nachvollziehbare Begründung sei unverhältnismässig (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft überwies als Akten das per E-Mail eingereichte Gesuch und die angefochtene Verfügung. Sie verzichtete auf eine Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführer war über die einschlägigen gesetzlichen Besuchs- und Beschwerdebestimmungen informiert (vgl. KG-act. 1). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Begründung erfordert die genauen Angaben der angefochtenen Punkte und der Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, sowie der allfälligen Beweismittel (Art. 385 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet akute Kollusionsgefahr nicht (dazu etwa BGer 1B_107/2017 vom 12. April 2017 E. 3.1 f. m.H.; Berlinger, BSK, 3. A. 2023, Art. 235 StPO N 39a m.H.). Die angefochtene Verfügung enthält kein generelles und zeitlich unbegrenztes Besuchsverbot. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, aus welchen anderen Gründen die Abweisung seines Gesuchs um die Ausstellung einer Besuchsbewilligung aufzuheben sei. Art. 385 Abs. 2 StPO erlaubt es nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen (BGer 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 4.4.3 m.H.).
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde verfahrensleitend (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO) bzw. präsidial (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Es kann offengelassen werden, ob die Staatsanwaltschaft auf das nicht den gesetzlichen Formvorschriften (Art. 110 StPO) entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers überhaupt hätte eintreten sollen;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
24. September 2025 kau
BEK 2025 114
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
1B_107/2017
Art. 235 StPOart. 235 CPPart. 235 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
7B_478/2024
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF