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Entscheid

BEK 2025 115

Präsidial

23. September 2025Deutsch3 min

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen C.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Auf Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. August 2025 befindet sich der Beschuldigte wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Sein Bruder, A.________, beantragte mit bei der Staatsanwaltschaft am 25. August 2025 eingegangenem Schreiben einen Besuchstermin. Der Staatsanwalt wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. August 2025 ab, „solange akute Kollusionsgefahr“ bestehe. Dagegen beschwert sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. September 2025 beim Kantonsgericht und beantragt, ihm das Besuchsrecht in Aufhebung der angefochtenen Verfügung unverzüglich einzuräumen. Er macht geltend, ein unbefristetes Besuchsverbot ohne nachvollziehbare Begründung sei unverhältnismässig (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft überwies als Akten das per E-Mail eingereichte Gesuch und die angefochtene Verfügung. Sie verzichtete auf eine Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. September 2025

BEK 2025 115

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Besuchsbewilligung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2025, SU 2024 6392);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen C.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Auf Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. August 2025 befindet sich der Beschuldigte wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Sein Bruder, A.________, beantragte mit bei der Staatsanwaltschaft am 25. August 2025 eingegangenem Schreiben einen Besuchstermin. Der Staatsanwalt wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. August 2025 ab, „solange akute Kollusionsgefahr“ bestehe. Dagegen beschwert sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. September 2025 beim Kantonsgericht und beantragt, ihm das Besuchsrecht in Aufhebung der angefochtenen Verfügung unverzüglich einzuräumen. Er macht geltend, ein unbefristetes Besuchsverbot ohne nachvollziehbare Begründung sei unverhältnismässig (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft überwies als Akten das per E-Mail eingereichte Gesuch und die angefochtene Verfügung. Sie verzichtete auf eine Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).

Erwägungen

2.

Der Beschwerdeführer war über die einschlägigen Besuchs- und Beschwerdebestimmungen informiert (vgl. KG-act. 1). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Begründung erfordert die genauen Angaben der angefochtenen Punkte und der Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, sowie der allfälligen Beweismittel (Art. 385 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet akute Kollusionsgefahr nicht (dazu etwa BGer 1B_107/2017 vom 12. April 2017 E. 3.1 f. m.H.). Die angefochtene Verfügung enthält kein generelles und zeitlich unbegrenztes Besuchsverbot. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, aus welchen anderen Gründen die Abweisung des Gesuchs um die Ausstellung einer Besuchsbewilligung aufzuheben sei. Art. 385 Abs. 2 StPO erlaubt es nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen (BGer 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 4.4.3 m.H.).

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde verfahrensleitend (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO) bzw. präsidial (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

24. September 2025 kau

BEK 2025 115

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

1B_107/2017

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

7B_478/2024

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF