BEK 2025 118
Kammer
10. Oktober 2025Deutsch10 min
1. Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht Küssnacht am 6. August 2025 gegen die Gesuchsgegnerin (Inhaberin der Einzelunternehmung C.________, vgl. Handelsregisterauszug) das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 134.95 nebst Zins zu 5 % bis 11. März 2025, Verzugszins von Fr. 1.30, Mahngebühr von Fr. 20.00 und Betreibungskosten von Fr. 68.00 ein (Vi-act. A). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 227.35 (zzgl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. B) und verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4’500.00 (Vi-act. C). An der Konkursverhandlung vom 7. August 2025 erschien die Gesuchsgegnerin nicht (vgl. Vi-act. G). Die Gesuchstellerin teilte dem Einzelrichter am 20. August 2025 mit, vom Betreibungsamt per Valuta 19. August 2025 eine Zahlung von Fr. 227.20 erhalten zu haben (Vi-act. F). Mit Verfügung vom 26. August 2025 eröffnete der Einzelrichter den Konkurs (Vi-act. G, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 auferlegte er der Gesuchsgegnerin und bezog diese aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Vom Kostenvorschuss behielt er Fr. 400.00 als Sicherheit zurück und überwies den Rest von Fr. 3’600.00 dem Konkursamt (Vi-act. G, Dispositivziffer 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 10. Oktober 2025
BEK 2025 118
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 26. August 2025, ZES 2025 114);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht Küssnacht am 6. August 2025 gegen die Gesuchsgegnerin (Inhaberin der Einzelunternehmung C.________, vgl. Handelsregisterauszug) das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 134.95 nebst Zins zu 5 % bis 11. März 2025, Verzugszins von Fr. 1.30, Mahngebühr von Fr. 20.00 und Betreibungskosten von Fr. 68.00 ein (Vi-act. A). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 227.35 (zzgl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. B) und verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4’500.00 (Vi-act. C). An der Konkursverhandlung vom 7. August 2025 erschien die Gesuchsgegnerin nicht (vgl. Vi-act. G). Die Gesuchstellerin teilte dem Einzelrichter am 20. August 2025 mit, vom Betreibungsamt per Valuta 19. August 2025 eine Zahlung von Fr. 227.20 erhalten zu haben (Vi-act. F). Mit Verfügung vom 26. August 2025 eröffnete der Einzelrichter den Konkurs (Vi-act. G, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 auferlegte er der Gesuchsgegnerin und bezog diese aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Vom Kostenvorschuss behielt er Fr. 400.00 als Sicherheit zurück und überwies den Rest von Fr. 3’600.00 dem Konkursamt (Vi-act. G, Dispositivziffer 3).
Erwägungen
2.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 5. September 2025 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Konkursbegehren sei abzuweisen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung auferlegte der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und setzte der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde an. Zudem wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie innert der Rechtsmittelfrist die vollständige Tilgung der Betreibungsforderung sowie der Konkurseröffnungskosten nachzuweisen oder den geschuldeten Betrag beim Kantonsgericht zu hinterlegen oder einen Verzicht der Gläubigerin auf Konkursdurchführung vorzulegen sowie die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen habe (KG-act. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. September 2025 auf eine ausführliche Stellungnahme, bekundete jedoch ihr Desinteresse an der Weiterführung des Konkursverfahrens, sofern die offenen Kosten sichergestellt seien (KG-act. 4).
3.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, sie habe die betriebene Forderung vollständig beglichen, weshalb das Konkursbegehren abzuweisen gewesen wäre (KG-act. 1).
Ist die Tilgung der Schuld bewiesen, hat das Gericht das Konkursbegehren abzuweisen (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Zu tilgen sind nicht nur die Schuld und die Zinsen, sondern sämtliche Kosten, wozu die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, der allfälligen vorsorglichen Anordnungen und der Rechtsöffnungskosten sowie der Kostenvorschuss im Konkursverfahren und die Gerichts- und Parteikosten des Konkursentscheids gehören (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/ Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 11; vgl. Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 172 SchKG N 3; für die Parteikosten: BGE 133 III 690 E. 2).
Dispositiv
Die Beschwerdeführerin bezahlte am 19. August 2025 den Betrag von Fr. 227.20 direkt an die Beschwerdegegnerin, was diese dem Einzelrichter am 20. August 2025 mitteilte (Vi-act. F). Die vom Einzelrichter auf Fr. 227.35 bezifferte Forderung inklusive Zinsen und Kosten (Vi-act. B) bezahlte sie demnach bis auf einen Restbetrag von 15 Rappen. Offen blieben zudem die in der Verfügung vom 7. August 2025 auf Fr. 200.00 bezifferten Gerichtskosten (Vi-act. B). Die Forderung war demnach im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht vollständig, inklusive sämtlicher Kosten, bezahlt, sodass die Vorinstanz zu Recht das Konkursbegehren guthiess (Vi-act. G, Dispositivziffer 1).
4. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Diese Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr vorgebracht oder neue Beweismittel eingereicht werden (BGE 136 III 294 E. 3.1). Eine Verbesserung der Beschwerde nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ist mithin nicht zulässig.
a) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zu hinterlegende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass die Gläubigerin vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet nebst der Forderung insbesondere den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (Urteil BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: Urteil BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich ist nicht nur massgebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c).
Die Beschwerdeführerin reichte einen Beleg ein, wonach ihre Schwester die der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2025 auferlegten Gerichtskosten von Fr. 500.00 (Vi-act. G, Dispositivziffer 3.a) bezahlt habe. Im Kontoauszug vom 5. September 2025 ist jedoch der Buchungsstatus „ausführbereit“ vermerkt (KG-act. 1/2), was bedeutet, dass die definitive Überweisung nicht nachgewiesen ist. Hinzu käme der Restbetrag des Kostenvorschusses, den die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren leistete, d.h. Fr. 4’000.00. Selbst wenn der Betrag von Fr. 500.00 tatsächlich bezahlt worden sein sollte, würde dies als Hinterlage bzw. Tilgung demnach nicht genügen. Damit ist die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung auch im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht erfüllt.
Darüber hinaus erklärte die Beschwerdegegnerin zwar am 15. September 2025 ihr Desinteresse an der Weiterführung des Konkursverfahrens (KG-act. 4), machte dies aber von der Sicherstellung (Hinterlegung) der Kosten abhängig, was wie gesagt nicht hinreichend nachgewiesen ist. Auch die Voraussetzung für die Konkursaufhebung zufolge Gläubigerverzichts im Sinne von Art. 174 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ist demnach nicht erfüllt.
b) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (vgl. nur Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).
Die Beschwerdeführerin reichte keinen Betreibungsregisterauszug ein, sodass ihre Zahlungsgewohnheiten nicht beurteilt werden können. Ebenso fehlt ein Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven oder mindestens vollständige, aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten, obwohl sie hierauf aufmerksam gemacht wurde (KG-act. 2, Ziff. 4). Die finanzielle Lage der Einzelunternehmung ist demnach unbekannt. Selbst die aktuelle Liquidität kann mangels Kontoauszüge nicht festgestellt werden. Der Beschwerde sind keinerlei Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin behauptet einzig, die Konkurseröffnung verursache eine „existentielle Härte“ und eine „totale finanzielle Unbeweglichkeit“, ohne dies jedoch weiter zu begründen oder glaubhaft zu machen (KG-act. 1).
Mit Eingabe vom 22. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein und machte sinngemäss geltend, die Ursache des Konkursverfahrens sei, dass eine Drittperson ihr Vermögen veruntreut (Anklageschrift: KG-act. 6/1) und eine Schuld von Fr. 700’000.00 anerkannt habe (Schuldanerkennung: KG-act. 6/2), für welche die Pfändung vollzogen worden sei (Pfändungsurkunde: KG-act. 6/3). Der Nachweis der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Art. 174 Abs. 1 SchKG) seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erbringen (BGE 139 III 491, E. 4.4; Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 3; Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 11 und N 20a). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr vorgebracht oder neue Beweismittel eingereicht werden (BGE 136 III 294 E. 3.1), zumal die Beschwerdeführerin keine Fristwiederherstellung beantragte (s. den Hinweis auf Art. 33 Abs. 4 KG in KG-act. 2). Auf die Ausführungen in der Eingabe vom 22. September 2025 (KG-act. 6) und die damit neu eingereichten Beilagen kann demzufolge nicht weiter eingegangen werden.
c) Die Beschwerdeführerin konnte ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen, sodass auch die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.
d) Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigte es sich, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen (vgl. KG-act 2).
5. Weil die Beschwerdeführerin weder die vollständige Tilgung der Schuld noch ihre Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mangels Antrags (KG-act. 4) ist der nicht anwaltlich oder anderweitig berufsmässig vertretenen Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 68 Abs. 2 ZPO, Art. 27 Abs. 1 SchKG) im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 6), das Grundbuch- und Konkursamt Küssnacht (je 1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
13. Oktober 2025 rfl
BEK 2025 118
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
BGE 133 III 690ATF 133 III 690DTF 133 III 690
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BGE 136 III 294ATF 136 III 294DTF 136 III 294
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_865/2013
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_409/2013
BGE 133 III 687ATF 133 III 687DTF 133 III 687
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Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_108/2021
5A_33/2021
5A_33/2021
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5A_108/2021
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