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Entscheid

BEK 2025 12

Präsidial

5. März 2025Deutsch3 min

5. März 2025 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 5. März 2025

BEK 2025 12

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2025, SU 2025 339);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2025 verfügte, es werde keine

Strafuntersuchung gegen C.________ betreffend Betrug (Art. 146 StGB) durchgeführt;

- der Privatkläger gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung am 28. Januar 2025 beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte (KG-act.1) und alsdann in Nachachtung der Möglichkeit zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift unter Androhung von Säumnisfolgen (zum Ganzen vgl. KG-act. 2) am 3. Februar 2025 (Postaufgabe) eine ergänzte Eingabe einreichte (KG-act. 4);

- der Privatkläger mit Verfügung vom 4. Februar 2025 gestützt auf Art. 383 StPO zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten in der Höhe von Fr. 1’500.00 bis 24. Februar 2025 angehalten wurde unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 5) und mit separater Verfügung gleichen Datums den Gegenparteien Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde (KG-act. 6);

- die Staatsanwaltschaft die Akten zusammen mit einer einlässlichen Vernehmlassung dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 7) und sodann die Beschwerdevernehmlassung den Gegenparteien zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 8);

- der Privatkläger die verfügte Sicherheitsleistung weder innert angesetzter Frist bis 24. Februar 2025 noch bis dato bezahlte, sodass aus diesem Grund bereits androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und sich weitere Erörterungen zur Frage der Rechtzeitigkeit (vgl. KG-act. 3) der eingereichten verbesserten Beschwerdeeingabe erübrigen;

- ein Nichteintreten präsidial ergehen kann;

- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem beschwerdeführenden Privatkläger aufzuerlegen sind;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

Sachverhalt

5. März 2025 amu

BEK 2025 12

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Erwägungen

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF