BEK 2025 120
Kammer
23. Oktober 2025Deutsch5 min
1. Mit Verfügung vom 2. September 2025 stellte die Staatsanwaltschaft nach Eingang einer das ausgefällte Bussen- und Kostentotal von Fr. 1’480.00 deckenden Zahlung den Rückzug der am 25. August 2025 rechtzeitig erhobenen Einsprache und die Rechtskraft ihres Strafbefehls vom 18. August 2025 (U-act. 0.1.01) fest. Der Beschuldigte erhob rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 2. September 2025 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, nach Abnahme der zur Beurteilung der Einsprache erforderlichen weiteren Beweise zu entscheiden, ob sie am Strafbefehl festhalte, das Verfahren einstelle, einen neuen Strafbefehl erlasse oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebe. Die Staatsanwaltschaft verlangte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde einzig mit der Anmerkung, dass sie nicht gegen Treu und Glauben vom Rückzug der Einsprache ausgegangen sei, da der Betrag nach Akteneinsicht und trotz anwaltlicher Vertretung bezahlt worden sei (KG-act. 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 23. Oktober 2025
BEK 2025 120
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterin Annelies Inglin und Kantonsrichter Pius Kistler,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2025, SU 2025 517);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 2. September 2025 stellte die Staatsanwaltschaft nach Eingang einer das ausgefällte Bussen- und Kostentotal von Fr. 1’480.00 deckenden Zahlung den Rückzug der am 25. August 2025 rechtzeitig erhobenen Einsprache und die Rechtskraft ihres Strafbefehls vom 18. August 2025 (U-act. 0.1.01) fest. Der Beschuldigte erhob rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 2. September 2025 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, nach Abnahme der zur Beurteilung der Einsprache erforderlichen weiteren Beweise zu entscheiden, ob sie am Strafbefehl festhalte, das Verfahren einstelle, einen neuen Strafbefehl erlasse oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebe. Die Staatsanwaltschaft verlangte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde einzig mit der Anmerkung, dass sie nicht gegen Treu und Glauben vom Rückzug der Einsprache ausgegangen sei, da der Betrag nach Akteneinsicht und trotz anwaltlicher Vertretung bezahlt worden sei (KG-act. 3).
Erwägungen
2.
Vorliegend zulässig angefochten ist die deklarative Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft (Art. 438 Abs. 2 und Abs. 4 StPO; BEK 2018 122 vom 18. Dezember 2018 E. 2 m.H.).
3.
Das Bundesgericht betrachtet der Lehre folgend und unter Hinweis auf die gesetzlichen Rückzugsfiktionen zufolge des Fernbleibens der Einvernahme bzw. der Hauptverhandlung eine Bezahlung der Busse und der Kosten durch den Anwalt des Einsprechers als konkludenten Rückzug des Strafbefehls (BGE 146 IV 286 = Pra 2021 Nr. 12 E. 2 m.H.). Das Bundesgericht ging jedoch davon aus, dass der Beschuldigte für den Fall der Nichtbezahlung nicht die geringsten negativen Konsequenzen zu befürchten hatte (ebd. E. 2.2). Vorliegend bestreitet die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren nicht, das unter Androhung der Betreibung oder des Vollzugs der Freiheitsstrafe ausgefällte Bussen- und Kostentotal gleichzeitig mit der Zustellung des Strafbefehls dem Beschuldigten in Rechnung gestellt zu haben (vgl. nicht in den überwiesenen Akten enthaltene Rechnung, KG-act. 1/6). Mithin hatte der Beschuldigte erheblichen Anlass, im Fall der Nichtbezahlung des in Rechnung gestellten Betrags negative Konsequenzen zu befürchten und die Bezahlung von Busse und Kosten erfolgte keineswegs freiwillig (BGer 6B_372/2013 vom 23. August 2013 E. 2.3). Im Übrigen kann die Bezahlung von Busse und Kosten ohnehin für sich allein keine klare unmissverständliche Rückzugserklärung darstellen (ebenfalls kritisch zur Bundesgerichtspraxis Riedo/Meile, ZBJV 12/2021 S. 724 f.). Sie lässt nämlich nicht wie das Fernbleiben von Einvernahmen und Verhandlungen auf ein Desinteresse am Verfahren schliessen, leistet der Beschuldigte doch mit der Bezahlung vielmehr einer behördlichen Aufforderung (Rechnungsstellung) Folge. Die hinter der Bezahlung und dem Fernbleiben liegenden Motive sind daher nicht ohne Weiteres vergleichbar. Ein Desinteresse ist hier dem Beschuldigten umso weniger zu unterstellen, als sein Verteidiger mit Einschreiben vom 28. August 2025 zur Begründung der Einsprache um eine Frist bis 8. September 2025 ersuchte (KG-act. 1/9 = U-act. 2.1.02). Ohnehin kann die bedingte Geldstrafe (U-act. 0.1.01 Dispositivziffer 2 und 3) mit der Bezahlung der Busse und der Verfahrenskosten nicht als abgegolten und insoweit die Einsprache nicht als zurückgezogen gelten. Mit dem Bundesgericht kann ein konkludenter Rückzug der gültig erhobenen Einsprache nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz (BGer 6B_372/2013 vom 23. August 2013 E. 2.2), was vorliegend wie dargelegt nicht der Fall war.
Dispositiv
4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons (Art. 428 Abs. 4 und Art. 436 Abs. 2 und Abs. 3 StPO; § 13 GebTRA) mit der Folge aufzuheben, dass der Strafbefehl nicht analog zu Art. 355 Abs. 2 StPO zufolge Rückzugs der Einsprache durch Bezahlung von Busse und Kosten rechtskräftig ist. Somit ist das Verfahren nach Art. 355 Abs. 1 und Abs. 3 StPO fortzusetzen, worüber die Staatsanwaltschaft ohne Anweisungen zu entscheiden hat (Art. 397 Abs. 2 und Abs. 3 StPO);-
beschlossen:
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu Lasten des Staates.
Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 4. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
24. Oktober 2025 amu
BEK 2025 120
Art. 438 StPOart. 438 CPPart. 438 CPP
BEK 2018 122
BGE 146 IV 286ATF 146 IV 286DTF 146 IV 286
6B_372/2013
6B_372/2013
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 13 GebTRA
Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP
Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF