BEK 2025 121
Kammer
14. November 2025Deutsch19 min
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Der Beschwerdeführer soll zwischen 1. Juli 2021 und 19. November 2023 an der O.________strasse xx im Verkaufsgeschäft „D.________GmbH“ zusammen mit seinem Bruder E.________ und seiner Lebenspartnerin F.________ insgesamt ein Kilogramm Kokaingemisch an verschiedene zurzeit nicht bekannte und nicht identifizierte Abnehmer verkauft und dadurch die Gesundheit vieler Menschen gefährdet haben. Die gegen den Beschwerdeführer vorliegende Verdachtslage ergebe sich aus einem von der Staatsanwaltschaft St. Gallen gegen G.________ und H.________ geführten Strafverfahren, in welchem die beiden Brüder sowie eine Frau (mutmasslich F.________) als Abnehmer genannt worden seien. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit F.________ und E.________ weiterhin im Betäubungsmittelhandel tätig sei. Die Staatsanwaltschaft ordnete Zwangsmassnahmen wie Observation, rückwirkende Telefonkontrolle, Einsatz von IMSI-Catcher, Anbringen von GPS-Trackern an Fahrzeugen, Beschaffung eines Nachschlüssels sowie Hausdurchsuchungen an den Wohnorten der drei Beschuldigten und an den vom Beschwerdeführer als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der „D.________GmbH“ gemieteten Verkaufsräumlichkeiten in I.________ an. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen stellte die Polizei Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien, Bargeld, Mobiltelefone und SIM-Karten sicher. Der Beschwerdeführer wurde am 20. August 2025 erkennungsdienstlich erfasst; ebenso wurde bei ihm ein Wangenschleimabstrich (WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils durchgeführt.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 14. November 2025
BEK 2025 121
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer,
a.o. Gerichtsschreiber Halil Sütlü.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
DNA-Profilerstellung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2025, SU 2024 8736);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Der Beschwerdeführer soll zwischen 1. Juli 2021 und 19. November 2023 an der O.________strasse xx im Verkaufsgeschäft „D.________GmbH“ zusammen mit seinem Bruder E.________ und seiner Lebenspartnerin F.________ insgesamt ein Kilogramm Kokaingemisch an verschiedene zurzeit nicht bekannte und nicht identifizierte Abnehmer verkauft und dadurch die Gesundheit vieler Menschen gefährdet haben. Die gegen den Beschwerdeführer vorliegende Verdachtslage ergebe sich aus einem von der Staatsanwaltschaft St. Gallen gegen G.________ und H.________ geführten Strafverfahren, in welchem die beiden Brüder sowie eine Frau (mutmasslich F.________) als Abnehmer genannt worden seien. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit F.________ und E.________ weiterhin im Betäubungsmittelhandel tätig sei. Die Staatsanwaltschaft ordnete Zwangsmassnahmen wie Observation, rückwirkende Telefonkontrolle, Einsatz von IMSI-Catcher, Anbringen von GPS-Trackern an Fahrzeugen, Beschaffung eines Nachschlüssels sowie Hausdurchsuchungen an den Wohnorten der drei Beschuldigten und an den vom Beschwerdeführer als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der „D.________GmbH“ gemieteten Verkaufsräumlichkeiten in I.________ an. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen stellte die Polizei Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien, Bargeld, Mobiltelefone und SIM-Karten sicher. Der Beschwerdeführer wurde am 20. August 2025 erkennungsdienstlich erfasst; ebenso wurde bei ihm ein Wangenschleimabstrich (WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils durchgeführt.
Mit Verfügung vom 26. August 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, den WSA des Beschwerdeführers dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen mit dem Auftrag, ein DNA-Profil zu erstellen und dieses in die DNA-Datenbank aufzunehmen (KG-act. 1/1).
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. September 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Staatsanwaltschaft zu untersagen, vom vorhandenen WSA des Beschwerdeführers ein DNA-Profil zu erstellen; eventualiter sei ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil zu vernichten bzw. ein bereits vorgenommener Eintrag im DNA-Profil-Informationssystem zu löschen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Verfahrensleitend beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Folge mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2025 Stellung (KG-act. 5).
Erwägungen
2.
Die DNA-Analyse im Strafverfahren ist in Art. 255 ff. StPO als strafprozessuale Zwangsmassnahme geregelt. Zur Aufklärung den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannter Verbrechen oder Vergehen, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird (Anlasstat), kann gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO von der beschuldigten Person eine Probe entnommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Darüber hinaus erlaubt Art. 255 Abs. 1bis StPO die Probenahme und DNA-Analyse dort, wo konkrete Anhaltspunkte auf weitere, in der Vergangenheit liegende Verbrechen oder Vergehen hinweisen. Eine präventive, d.h. auf künftige Verbrechen oder Vergehen gerichtete Probenahme und DNA-Profilerstellung kann gemäss Art. 257 StPO nur bei verurteilten Personen angeordnet werden, wenn das Gericht in seinem Urteil aufgrund konkreter Anhaltspunkte von einer Rückfallgefahr der verurteilten Person ausgeht. Eine routinemässige Entnahme von DNA-Proben resp. deren generelle Analyse ist unzulässig. Für deren Anordnung gelten die allgemeinen Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b-d StPO. Erforderlich sind ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf die Anlasstat, Eignung der Massnahme zur Durchsetzung des Ziels und das Fehlen milderer Mittel dazu (Subsidiaritätsprinzip) sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Relation zur Straftat. Art. 255 Abs. 1bis StPO enthält insofern eine Ausnahme, als es hier genügt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die beschuldigte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (vgl. Fricker/Maeder, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [=BSK StPO], N 6 zu Vorbemerkungen zu Art. 255 StPO sowie N 1 und 31 zu Art. 255; Klaus/Zuberbühler Elsässer, Beschwerde gegen die DNA-Profilerstellung, ZStR 2025 S. 88, 94).
3.
a) Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Delikts von hinreichender Schwere. Bei der D.________GmbH habe man weder Betäubungsmittel noch Betäubungsmittelutensilien sichergestellt. Beim anlässlich der Hausdurchsuchung in seiner Wohnung sichergestellten Vakuumbeutel mit Marihuana handle es sich sodann um Kleinstmengen, welche unter Art. 19b BetmG fallen würden. Dies rechtfertige keine Erstellung eines DNA-Profils.
Es liege auch kein hinreichender Tatverdacht vor. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer sei nur deshalb eröffnet worden, weil die Staatsanwaltschaft basierend auf den Aussagen von G.________ und H.________ vermutet habe, dass es sich bei den von den vorgenannten Personen erwähnten Brüdern und einer Frau, um den Beschwerdeführer, seinen Bruder E.________ und seiner Lebenspartnerin F.________ handle. In den dann am 3. September 2025 unter Gewährung der Teilnehmerrechte durchgeführten Einvernahmen hätten G.________ und H.________ diesmal ihre damaligen Aussagen nicht wiederholt. G.________ habe sogar ausgesagt, er kenne keine der anwesenden Personen. Damit sei der Anfangstatverdacht widerlegt und es bestünden darüber hinaus auch keinerlei verwertbare belastenden Aussagen gegen den Beschwerdeführer. Daran würden auch allfällige nach eröffneter Strafuntersuchung resultierende belastende Ermittlungsergebnisse nichts ändern. Es würde sich dabei um unverwertbare Folgebeweise im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handeln, da deren Erhebung ohne die vorangehenden unverwertbaren Aussagen von G.________ und H.________ nicht möglich gewesen wären (Art. 141 Abs. 4 StPO). Solche sog. „Früchte des vergifteten Baumes“ würden ebenfalls keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermögen.
Die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens diene, sei nur zulässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere Delikte verwickelt sein könnte. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei zusammen mit F.________ und E.________ weiterhin im Betäubungsmittelhandel tätig, sei eine spekulative Annahme der Staatsanwaltschaft, die sie nicht weiter begründe. Es fehle an erheblichen und konkreten Anhaltspunkten dafür. Die aktuell gegen den Beschwerdeführer geführte Untersuchung würde die Wahrscheinlichkeit für andere Delikte von einer gewissen Schwere für sich allein genommen nicht begründen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft sei.
Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zur Aufklärung des laufenden Strafverfahrens sei auch nicht erforderlich und geeignet. Es seien weder allfällige Abnehmer aktenkundig noch bei solchen Abnehmern Verpackungen von Betäubungsmitteln sichergestellt worden. Es sei kein Vergleichsmaterial vorhanden (KG-act. 1).
b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. September 2025 führt die Staatsanwaltschaft aus, der hinreichende Tatverdacht ergebe sich aus den Aussagen von G.________ und H.________, die sie im von der Staatsanwaltschaft St. Gallen geführten Strafverfahren als Beschuldigte gemacht hätten. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen hätten erst anlässlich der Einvernahmen von G.________ und H.________ erfahren, dass in einem Kiosk in J.________ mit Kokain gehandelt werde und es sich bei den Beteiligten um zwei Brüder und eine Frau handle. Die anschliessend durchgeführten Ermittlungen der Kantonspolizei St. Gallen hätten ergeben, dass es sich bei den beiden Brüdern u.a. um den Beschwerdeführer und dessen Kiosk in I.________ handle. Zum Zeitpunkt der Einvernahmen sei gar nicht möglich gewesen, dass der Beschwerdeführer an den Befragungen hätte teilnehmen können, da er noch nicht identifiziert gewesen sei. Sein Teilnahmerecht sei somit nicht verletzt worden. Die Einvernahmen von G.________ und H.________ seien als Erkenntnisquelle bzw. Ermittlungsgrundlage uneingeschränkt verwertbar. Die Einvernahmen unter Gewährung des Fragerechts seien als Beweismittel verwertbar.
Zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der Massnahme hält die Staatsanwaltschaft fest, dass einerseits bei F.________ Betäubungsmittel und -utensilien sichergestellt worden seien, die auf DNA-Spuren des Beschuldigten untersucht werden könnten. Zudem stünden die Ermittlungen noch am Anfang und es sei damit zu rechnen, dass Abnehmer ermittelt werden und Sicherstellungen erfolgen könnten, die auf das Vorhandensein von DNA-Spuren des Beschuldigten untersucht werden könnten (KG-act. 3).
c) In seiner unaufgeforderten Eingabe vom 25. September 2025 bestreitet der Beschwerdeführer erneut das Vorhandensein eines hinreichenden Tatverdachts sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Massnahme. U.a. führt er aus, dass der behauptete Zeitraum bereits mehrere Jahre zurückliege (1. Juli 2019 bis 19. November 2023) und der Beschwerdeführer und F.________ zu dieser Zeit noch gar keine Verbindung gehabt hätten. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend mache, die Ermittlungen stünden noch am Anfang und es könnten Abnehmer ermittelt werden und Sicherstellungen erfolgen, so sei die Erstellung eines DNA-Profils auf Vorrat bundesrechtswidrig. Auch seien Ergebnisse einer unzulässigen Beweisausforschung (sog. „fishing expedition“), die ohne hinreichenden Tatverdacht erfolgen, nicht verwertbar (KG-act. 5).
Dispositiv
4. a) Die Beschwerdeinstanz entscheidet gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO mit voller Kognition und ist weder an die Begründung der Vorinstanz noch an die Anträge der Parteien gebunden. Sie überprüft einzig die strafprozessuale Zulässigkeit der Anordnung und Durchführung einer DNA-Analyse (inklusive Probenahme). Über den Beweiswert der Massnahme und auch darüber wieviel an Beweisen eine spätere Anklageerhebung und Verurteilung erfordert, wird erst später in einem allfälligen Strafbefehl oder Urteil entschieden. Die Prüfungsintensität bei der Beurteilung eines strittigen Tatverdachts oder von geltend gemachten Beweisverwertungsverboten nach Art. 140 f. StPO ist im Beschwerdeverfahren daher praxisgemäss eingeschränkt. Die Beschwerdeinstanz übt aufgrund der verfahrensleitenden Rolle der Staatsanwaltschaft Zurückhaltung, soweit kriminalistische und ermittlungstaktische Überlegungen im Vordergrund stehen (vgl. ZStR 2025, S. 98; BSK StPO, N 6 zu Art. 255).
b) Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, zwischen 1. Juli 2021 und 19. November 2023 zusammen mit seinem Bruder und seiner Lebenspartnerin insgesamt ein Kilogramm Kokaingemisch verkauft zu haben. Dabei handelt es sich um eine in der Vergangenheit liegende Anlasstat i.S.v. Art. 255 Abs. 1 StPO. Sodann sei laut Staatsanwaltschaft anzunehmen, der Beschwerdeführer sei weiterhin im Betäubungsmittelhandel tätig. Dies umfasst nach dem Wortlaut einerseits den Strafbehörden noch unbekannte, in der Vergangenheit liegende weitere Delikte i.S.v. Art. 255 Abs. 1bis StPO, andererseits auch künftige Delikte i.S.v. Art. 257 StPO.
c) Gemäss Staatsanwaltschaft werde das DNA-Profil des Beschwerdeführers benötigt, um die bei der Hausdurchsuchung sowie bei allfälligen Abnehmern sichergestellten Verpackungen von Betäubungsmitteln und weiteren Betäubungsmittelutensilien auf das Vorhandensein von DNA-Spuren des Beschwerdeführers zu prüfen (KG-act. 1/1). Die Ermittlungen stünden noch am Anfang und es sei damit zu rechnen, dass Abnehmer ermittelt würden und Sicherstellungen erfolgen könnten, die auf das Vorhandensein von DNA-Spuren des Beschwerdeführers untersucht werden könnten. Bei der Mitbeschuldigten F.________ seien sodann Betäubungsmittel und -utensilien sichergestellt worden, die auf DNA-Spuren des Beschwerdeführers untersucht werden könnten (KG-act. 3). Vorliegend ist zumindest fraglich, inwiefern die von der Staatsanwaltschaft angeordnete DNA-Analyse der Aufklärung der Anlasstat (Kokainhandel zwischen 1. Juli 2021 und 19. November 2023) dienen sollte. Diese liegt zeitlich relativ weit zurück und es wurden gemäss Staatsanwaltschaft noch keine Abnehmer des im fraglichen Zeitraum mutmasslich durch den Beschwerdeführer vertriebenen Kokaingemischs ermittelt oder Sicherstellungen durchgeführt. Es ist daher kaum denkbar, dass zum jetzigen Zeitpunkt z.B. noch Verpackungen von Betäubungsmitteln aus einem Verkauf aus der fraglichen Zeit sichergestellt würden, auf denen DNA-Spuren des Beschwerdeführers zu finden wären. Somit fehlt es soweit ersichtlich für einen Abgleich an Vergleichsmaterial. Unklar ist auch, wie die Feststellung von DNA-Spuren des Beschwerdeführers in der Wohnung von F.________ (und davon ist auszugehen, zumal die beiden ein Paar sind) zur Aufklärung der Jahre zurückliegenden Anlasstat dienen könnte. Für die Anordnung einer DNA-Profilerstellung zur Aufklärung der Anlasstat fehlt es folglich an der Eignung.
5. a) Die Staatsanwaltschaft vermutet indes und wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Betäubungsmittelhandel tätig sein könnte, mitunter nebst der Anlasstat weitere Betäubungsmitteldelikte begangen haben könnte. Die Anordnung eines DNA-Profils kann deshalb auch unabhängig von der Aufklärung der Anlasstat auf Art. 255 Abs. 1bis StPO gestützt werden. Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2024 neu in die StPO eingeführt. Gemäss bisheriger Rechtsprechung zum bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht war die anlasstatunabhängige Erstellung eines DNA-Profils gestützt auf aArt. 255 Abs. 1 lit. a StPO nur zulässig, wenn „erhebliche und konkrete Anhaltspunkte“ dafür bestanden, dass die beschuldigte Person in andere Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Im neuen Gesetzestext wurde das zusätzliche Element der Erheblichkeit weggelassen (vgl. ZStR 2025 S. 100 f.). Auch gemäss Botschaft verlangt die Regelung nach Art. 255 Abs. 1bis StPO unter dem Erfordernis der „konkreten Anhaltspunkte“ keinen auf die beschuldigte Person bezogenen Tatverdacht, sondern auf den konkreten Fall bezogene Elemente, welche auf eine Beteiligung der beschuldigten Person an weiteren früheren Straftaten hindeuten (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [19.048], BBI 2019 6754). Nötig ist eine individuell-konkrete Begründung, die darlegt, welche konkreten Anhaltspunkte inwiefern auf mögliche vergangene Delinquenz hinweisen (BSK StPO, N 38f. zu Art. 255).
b) Es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer nebst der Anlasstat weitere schwerwiegende Betäubungsmitteldelikte begangen haben könnte. Vorliegend laufen umfangreiche Strafuntersuchungen der Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen und des Kantons Schwyz gegen mehrere Tatverdächtige wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte. Die Ermittlungen stehen noch am Anfang. Anlass für das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren sind die Aussagen von H.________ und G.________ gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen, dass diese dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sowie seiner Lebenspartnerin zwei Mal ein Kokaingemisch von je 500 Gramm geliefert hätten. Dabei habe es sich um Musterlieferungen gehandelt. Sie hätten das Kokain zuerst testen und schauen wollen, ob eine Zusammenarbeit möglich wäre. Sie würden monatlich einkaufen. Sie seien aber mit der Ware nicht zufrieden gewesen und hätten einen Teil zurückgegeben, einen Teil der Zahlung zurückverlangt und diesen auch bekommen. Es handle sich um zwei Brüder aus K.________, wovon der eine einen Kiosk an der L.________strasse in J.________ betreibe. Die Frau sei die Partnerin des einen (U-act. 10.1.001, Einvernahmeprotokoll H.________ vom 8. Februar 2024, Frage 68 – 72; U-act. 10.1.002, Einvernahmeprotokoll H.________ vom 14. Februar 2024, Frage 3; U-act. 10.1.003, Einvernahmeprotokoll von G.________ vom 24. Januar 2024, Frage 26 – 44; U-act. 10.1.005, Einvernahmeprotokoll von G.________ vom 3. September 2025; U-act. 15.1.004; Einvernahmeprotokoll M.________ vom 7. April 2025, Frage 24 und 25). Aufgrund dieser Angaben war es der Polizei möglich, den Beschwerdeführer, dessen Bruder sowie seine Lebenspartnerin zu identifizieren. Der Beschwerdeführer ist in K.________ wohnhaft, sein mutmasslich ebenfalls im Betäubungsmittelmilieu aktiver Bruder in der Nachbarsgemeinde N.________. Er betreibt in I.________ an der O.________strasse, die in die Nachbarsgemeinde J.________ führt, einen Kiosk und ist der Lebenspartner von F.________.
Anlässlich der unter Gewährung des Teilnahmerechts durchgeführten Einvernahmen durch die Kantonspolizei Schwyz verweigerte H.________ mehrheitlich die Aussagen. Auf die Frage, ob er in einer persönlichen Beziehung zu den Beschuldigten stehe, antwortete er mit Nein. G.________ sagte, er kenne die Beschuldigten nicht und wisse auch nicht, wo sie wohnten. Aus ihren Antworten kann nicht geschlossen werden, sie würden die Beschuldigten nicht kennen. In der Folge wichen beide den wiederholten Fragen der Polizei zur Sache und zu ihren bei der Kantonspolizei St. Gallen gemachten Aussagen aus, widerriefen sie aber auch nicht (U-act. 10.1.005 und 10.1.006).
Bei einem Kilogramm Kokaingemisch ist gemäss Staatsanwaltschaft von 680 Gramm reinem Kokain auszugehen (KG-act. 1/1). Diese Menge liegt um ein Vielfaches über dem Grenzwert für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies bereits ab einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain der Fall (BGE 138 IV 100, E. 3.2 m.H.). Gegen H.________ und G.________ sowie weitere Komplizen laufen bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafverfahren wegen der Einfuhr und des Veräusserns von grossen Mengen Kokain. Es handle sich dabei um eine äusserst professionell agierende kriminelle Gruppierung, welche grössere Mengen Kokain aus Südamerika und Europa, entweder per Flugzeug oder mit Fahrzeug, nach Europa bzw. in die Schweiz transportierten. G.________ und H.________ seien am 19. November 2023, nach der Übergabe eines Koffers mit 23.1 Kilogramm Kokain, festgenommen worden. Während den umfangreichen Ermittlungen sei ein grosses Netzwerk von weiteren Betäubungsmittelhändlern aufgedeckt worden, welche grosse Mengen Kokain von G.________ und H.________ bezogen hätten. Darunter seien die im Kanton Schwyz wohnhaften Brüder A.________ und E.________ als Kokainabnehmer und Betäubungsmittelhändler identifiziert worden (U-act. 8.1.001, Rapport Kantonspolizei St. Gallen, S. 4). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sowie seine Lebenspartnerin in Verdacht stehen, von einer international agierenden Organisation ein Kilogramm Kokaingemisch als Muster bezogen zu haben in der Absicht, bei G.________, monatlich einzukaufen, sie nach Erhalt einer Kokainlieferung von schlechter Qualität ein Teil der Zahlung zurückfordern konnten, deutet ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder und seiner Lebenspartnerin im qualifizierten Betäubungsmittelhandel tätig gewesen sein könnte.
Weitere Indizien sind die anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten für den Betäubungsmittelhandel typischen Gegenstände wie Feinwaage, Vakuumiergerät, Vakuumbeutel, Minigrip-Beutel, Tupperware, Gummihandschuhe, Löffel, Hammer und Schüssel für das Wägen und Portionieren des Kokains, Bargeld, mehrere Mobiltelefone und SIM-Karten. Beim Beschwerdeführer wurden Bargeld u.a. mit insgesamt 35x200-er-Noten und 31x100-er-Noten (2x200.-, 12x100.-, 1x50.- im Portemonnaie [U-act. 4.1.003]; 1x1’000.-, 5x200.-, 13x100.- in einer schwarzen Tasse im Schlafzimmer sowie 1x1000.-, 28x200.-, 6x100.- in einer Keksdose im Schlafzimmer [U-act. 5.2.002]) und drei Mobiltelefone sowie zwei zusätzliche SIM-Karten P.________, ein Vakuu-miergerät inklusive Beutel in seiner Wohnung in K.________ (U-act. 5.2.002) sowie weitere zwei Mobiltelefone im Kiosk in I.________ (U-act. 5.3.002) sichergestellt. Beim Bruder des Beschwerdeführers wurden drei Mobiltelefone und ein Laptop anlässlich der Festnahme (U-act. 4.2.003) sowie ein weiteres Mobiltelefon, ein Microsoft Surface Book sowie eine zusätzliche SIM-Karte P.________ in seiner Wohnung in N.________ gefunden (U-act. 5.4.002). Bei F.________ wurden u.a. in einem Schrank im Schlafzimmer im Obergeschoss eine Schüssel mit einem Löffel, Hammer sowie ein Beutel mit weissen Klumpen, Gummihandschuhe, Schere, Feinwaage mit Pulverrückständen, ein Mobiltelefon in einer Tupperware (U-act. 5.5.002) und 31 Gramm Kokain sichergestellt (U-act. 11.3.003). Es liegen auch Hinweise aus den Observationen und Telefonüberwachungen der Gebrüder A.+E.________ und F.________ vor, die auf Betäubungsmittelhandel und damit verbundene Aktivitäten schliessen lassen.
Zu berücksichtigen sind im Übrigen die Vorstrafen. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde wegen mehrfacher Übertretung von Art. 19a BetmG (Anbau von Marihuana; begangen zwischen 2013 und 2015) sowie Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB (begangen 2014) mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 24. Oktober 2016 zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt (U-act. 1.2.001). Der Beschwerdeführer wurde 2015 bei der Kantonspolizei Schwyz wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie Vergehen / Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anbau von Marihuana) registriert und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 5. Oktober 2021 wegen Fahrens unter Drogeneinfluss (begangen 2021) und mehrfacher Übertretung von Art. 19a BetmG (Anbau von Marihuana; begangen zwischen 2019 und 2021) zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt (U-act. 1.1.001; vgl. auch U-act. 8.1.001, Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 19. Juli 2024). Auch wenn es sich dabei um einige Jahre zurückliegende und im Vergleich zu den vorliegend in Verdacht stehenden Delikten nicht einschlägige Vorstrafen handelt, liefern sie in Kombination mit den genannten Anlassumständen Hinweise dafür, dass der Beschuldigte mit seinem Bruder zusammen bereits seit einigen Jahren im Betäubungsmittelhandel aktiv sein könnte.
Unter Berücksichtigung der sehr detaillierten Aussagen von H.________ und G.________ anlässlich der polizeilichen Befragungen, den engen Verbindungen des Beschwerdeführers zu diversen ebenfalls tatverdächtigen Personen, der anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten für Kokainhändler typischen Utensilien sowie der Vorstrafen des Beschwerdeführers und dessen Bruders ergeben sich zusammengefasst mehrere konkrete Anhaltspunkte für die Annahme in der Vergangenheit begangener Vergehen oder Verbrechen.
c) Die Strafuntersuchung läuft gegen mehrere Tatverdächtige u.a. mit internationalem Bezug, was die Aufklärung der vorgeworfenen qualifizierten BetmG-Widerhandlung zusätzlich erschwert. Die Erstellung eines DNA-Profils und der Abgleich mit DNA-Spuren bei allfälligen anderen Abnehmern der Betäubungsmittel ist - auch im Zusammenspiel mit anderen Ermittlungsmethoden - geeignet und erforderlich, um die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Betäubungsmittelhandel weiter auszuleuchten, zum jetzigen Zeitpunkt noch unbekannte, in der Vergangenheit liegende Vorfälle dem Beschwerdeführer zuzuordnen sowie weitere Tatbeteiligte am Betäubungsmittelhandel und dessen Umstände (Ermittlung möglicher Abnehmer, Art, Menge und Häufigkeit von Betäubungsmittelgeschäften, Lieferanten, Zusammenarbeit A.________ und E.________ und F.________ sowie evtl. weiterer Personen) zu ermitteln. Die Schwere der angenommenen Delikte (qualifizierter Kokainhandel) rechtfertigt den verhältnismässig geringen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers ohne Weiteres.
6. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers gegeben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die mit Verfügung vom 21. August 2025 (U-act. 2.1.001) bestellte amtliche Verteidigung bleibt der Praxis des Kantonsgerichts entsprechend auch im Beschwerdeverfahren bestehen. Für die Gewährung der beantragten „unentgeltlichen Rechtspflege“ besteht angesichts dessen, dass die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 StPO der Privatklägerschaft bzw. dem Opfer vorbehalten ist, keine Grundlage. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für einen Kostenerlass nach Art. 425 StPO bereits mangels Belege zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht gegeben. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Entscheidung betreffend die beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung verbleibt bei der Hauptsache.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
19. November 2025 amu
BEK 2025 121
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
Art. 257 StPOart. 257 CPPart. 257 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
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Art. 19b BetmGart. 19b LStupart. 19b LStup
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
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Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
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Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
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BGE 138 IV 100ATF 138 IV 100DTF 138 IV 100
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF