BEK 2025 122
Kammer
6. Oktober 2025Deutsch4 min
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2025, SU 2022 10927);-
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
Sachverhalt
1
Verfügung vom 6. Oktober 2025
BEK 2025 122
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
und
C.________,
betreffend
Wechsel der amtlichen Verteidigung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2025, SU 2022 10927);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2025 beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2025 erhob (KG-act. 1 und 1/1);
- gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, wobei eine eingeschriebene und nicht abgeholte Postsendung am siebten Tag nach einem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), die Frist am folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 90 Abs. 1 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO u.a. dann eingehalten ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird;
- bei eingeschriebenen Postsendungen die Vermutung gilt, dass die Post die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers legte und das Zustellungsdatum korrekt registrierte, solange der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt (BGE 142 IV 201, E. 2.3);
- die Beschwerdeführerin sich im betreffenden Strafverfahren u.a. mit Schreiben vom 24. Juli 2025 äusserte (U-act. 2.1.104), mithin Kenntnis vom Verfahren hatte und daher mit amtlichen Zustellungen rechnen musste;
Erwägungen
- die Sendung mit der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss Zustellnachweis der Post am 20. August 2025 mit Abholungseinladung und Frist bis zum 27. August 2025 zur Abholung gemeldet wurde;
- die Beschwerdeführerin keinen Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer nicht ordnungsgemässen Zustellung oder einer falschen Registrierung des Zustellungsdatums erbringt und solche Umstände ebenso wenig aus den Akten hervorgehen;
- die angefochtene Verfügung somit am 27. August 2025 als zugestellt gilt und die Beschwerdefrist von zehn Tagen am 8. September 2025 endete (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO), womit die am 10. September 2025 dem Kantonsgericht überbrachte Beschwerde verspätet erfolgte;
- die Beschwerdeführerin am 29. September bzw. 2. Oktober 2025 die Fristwiederherstellung beantragte (KG-act. 9 und 10);
- eine Partei die Fristwiederherstellung verlangen kann, wenn sie eine Frist versäumte und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO);
- die vorgebrachten Verhinderungsgründe (Erschöpfung/Gesundheitszustand, Zeitmangel, polizeiliche Zwangsmassnahmen, Verlust des Postfachschlüssels) unbelegt bleiben, mit Ausnahme der eingereichten ärztlichen Zeugnisse zur Arbeitsunfähigkeit, die der Beschwerdeführerin allerdings vom 24. August bis 8. September 2025 – mithin noch während der Frist für die Abholung der angefochtenen Verfügung – nur eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigen (KG-act. 10/3 und 10/4);
- sie nicht glaubhaft darlegt, dass sie bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % die Öffnung des Postfachs, die Abholung der Post und die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung nicht hätte vornehmen oder zumindest veranlassen können, weshalb nicht glaubhaft ist, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft;
- das Fristwiederherstellungsgesuch somit abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, was präsidial erfolgen kann (§ 40 Abs. 2 JG; KGer SZ, BEK 2022 73 vom 23. Dezember 2022, E. 5);
- ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet wird, womit der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 10) gegenstandslos wird;-
verfügt:
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R, inkl. KG-act. 10 samt Beilagen z.K.) und die Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. KG-act. 10 samt Beilagen z.K., an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
BEK 2025 122
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
§ 40 JG
BEK 2022 73
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF