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Entscheid

BEK 2025 124

Kammer

30. September 2025Deutsch8 min

1. Das Betreibungsamt Höfe drohte A.________ (Inhaber der Einzelunternehmung C.________; vgl. Handelsregisterauszug, abgerufen am 24. September 2025) in der Betreibung Nr. xx am 3. März 2025 den Konkurs an für eine Forderung von Fr. 20‘805.90 nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 2024, Verzugszins von Fr. 985.40 und Betreibungskosten von Fr. 207.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 17. Juni 2025 das Konkursbegehren für die Forderung von total Fr. 21‘998.90 (inkl. Verzugszins und Betreibungskosten) ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3‘500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die vom Gesuchsgegner zu bezahlende Forderung auf Fr. 22‘748.35 zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/3). An der Konkursverhandlung vom 1. September 2025 beantragte der Gesuchsgegner die Verschiebung der Verhandlung um sieben Tage, damit er die zur Tilgung der Schuld erforderlichen Mittel beschaffen könne (Vi-act. A/II). Die Gesuchstellerin erteilte gleichentags ihre Zustimmung (Vi-act. E/4), weshalb der Einzelrichter mit dem Entscheid sieben Tage zuwartete (KG-act. 5). Nachdem bis am 9. September 2025 weder beim Betreibungsamt noch bei der Gesuchstellerin eine Zahlung eingegangen war (Vi-act. E/6), eröffnete er gleichentags den Konkurs (Vi-act. A). Der Einzelrichter auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 dem Gesuchsgegner, bezog diese jedoch vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 3‘200.00 überwies er dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 30. September 2025

BEK 2025 124

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. September 2025, ZES 2025 483);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Betreibungsamt Höfe drohte A.________ (Inhaber der Einzelunternehmung C.________; vgl. Handelsregisterauszug, abgerufen am 24. September 2025) in der Betreibung Nr. xx am 3. März 2025 den Konkurs an für eine Forderung von Fr. 20‘805.90 nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 2024, Verzugszins von Fr. 985.40 und Betreibungskosten von Fr. 207.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 17. Juni 2025 das Konkursbegehren für die Forderung von total Fr. 21‘998.90 (inkl. Verzugszins und Betreibungskosten) ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3‘500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die vom Gesuchsgegner zu bezahlende Forderung auf Fr. 22‘748.35 zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/3). An der Konkursverhandlung vom 1. September 2025 beantragte der Gesuchsgegner die Verschiebung der Verhandlung um sieben Tage, damit er die zur Tilgung der Schuld erforderlichen Mittel beschaffen könne (Vi-act. A/II). Die Gesuchstellerin erteilte gleichentags ihre Zustimmung (Vi-act. E/4), weshalb der Einzelrichter mit dem Entscheid sieben Tage zuwartete (KG-act. 5). Nachdem bis am 9. September 2025 weder beim Betreibungsamt noch bei der Gesuchstellerin eine Zahlung eingegangen war (Vi-act. E/6), eröffnete er gleichentags den Konkurs (Vi-act. A). Der Einzelrichter auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 dem Gesuchsgegner, bezog diese jedoch vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 3‘200.00 überwies er dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3).

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer am 10. September 2025 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (eventualiter superprovisorisch), die Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und von einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sei abzusehen (KG-act. 1; fehlende Unterschrift innert Nachfrist verbessert mit KG-act. 6). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 15. September 2025 aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung auferlegte dem Beschwerdeführer zudem eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und wies ihn darauf hin, innert der Rechtsmittelfrist seien die Konkursaufhebungsgründe nachzuweisen und sei die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (KG-act. 2).

3. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Diese Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgebracht oder neue Beweismittel eingereicht werden (BGE 136 III 294 E. 3.1).

a) Unter Tilgung der Schuld im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist der vollständige Untergang der Forderung, insbesondere in Form der Zahlung, aber auch durch Erlass, Verzicht, Aufhebung oder Verrechnung zu verstehen. Wird der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hinterlegt, muss dieser bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zugunsten der Beschwerdeinstanz der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein. Die Tilgung oder Hinterlegung ist durch Urkunden zu beweisen, blosses Glaubhaftmachen genügt nicht (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21a, 22, 24). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. September 2025 zugestellt (Vi-act. E/9). Zufolge Verlängerung auf den nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO) endete die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 174 Abs. 1 SchKG) am Montag, 22. September 2025. Der Beschwerdeführer hätte bis zu diesem Datum Urkunden einreichen müssen, welche die tatsächlich erfolgte Tilgung oder Hinterlegung der betriebenen Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten belegen. Die eingereichte E-Mail der D.________ vom 10. September 2025 ist aber lediglich eine Ankündigung, dass eine dem Beschwerdeführer zustehende Rückzahlung von EUR 99‘750.00 bis am 20. September 2025 auf dessen Konto gebucht sein werde (KG-act. 1/3). Damit ist die tatsächliche Zahlung nicht nachgewiesen. Zudem wäre auch mit der Gutschrift auf dem Konto des Beschwerdeführers die Forderung der Beschwerdegegnerin weder (zu deren Gunsten) getilgt noch beim Kantonsgericht hinterlegt worden. Nachdem der Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich die Beschaffung der erforderlichen finanziellen Mittel innert Wochenfrist angekündigt hatte (vgl. Vi-act. E/4.1), den Betrag jedoch selbst innert der Beschwerdefrist nicht erhältlich machen konnte, ist die „unmittelbar bevorstehende vollständige Bereinigung der Forderungen“ (KG-act. 1, S. 2) ohnehin unglaubhaft. Bereits die erste Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist damit nicht erfüllt.

b) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähig­keit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).

Abgesehen von der Tilgung der Konkursforderung äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur Zahlungsfähigkeit (KG-act. 1). Einen Betreibungsregisterauszug reichte er nicht ein, sodass seine Zahlungsgewohnheiten nicht ersichtlich sind. Ebenso fehlt ein Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven oder mindestens eine aktuelle, vollständige Debitoren- und Kreditorenliste (vgl. den entsprechenden Hinweis in: KG-act. 2, Ziff. 4), sodass die finanzielle Situation der Einzelunternehmung nicht beurteilt werden kann. Die Zahlungsfähigkeit der Einzelunternehmung ist in keinerlei Hinsicht glaubhaft gemacht, weshalb auch die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.

c) Weil der Beschwerdeführer weder die Tilgung oder Hinterlegung der Konkursforderung nachwies noch die Zahlungsfähigkeit glaubhaft machte, ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), was ebenfalls für eine ein Rechtsmittel einlegende Partei gilt (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 98 ZPO N 4). Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Wie bereits festgestellt, ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb sich die An­setzung einer Nachfrist für den innert der angesetzten Frist nicht geleisteten Kostenvorschuss erübrigte.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin (Art. 322 Abs. 1 ZPO, zweiter Satzteil) entstand dieser kein Aufwand, sodass eine Entschädigung entfällt;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. Kopie KG-act. 5 z.K.), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 5 und 6 z.K.), das Grundbuch- und Konkursamt Höfe (je 1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

1. Oktober 2025 amu

Erwägungen

BEK 2025 124

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 136 III 294ATF 136 III 294DTF 136 III 294

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_108/2021

5A_33/2021

5A_33/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC

Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF