BEK 2025 125
Kammer
14. Oktober 2025Deutsch26 min
1. a) Das Strafgericht Schwyz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 1. September 2025 der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 StGB) und des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig und bestrafte ihn unter Einbezug der widerrufenen Strafe und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 29. Oktober 2024 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (Vi-act. 28 Dispoziffern 1, 4 und 5). Dagegen meldete der Beschuldigte am 4. September 2025 Berufung an (Vi-act. 30). Er befindet sich seit dem 18. November 2024 in Untersuchungshaft und seit dem 1. April 2025 im vorzeitigen Strafvollzug (U-act. 4.2.003; U-act. 4.2.052).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 14. Oktober 2025
BEK 2025 125
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterin Annelies Inglin und Kantonsrichter Pius Kistler,
Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Sicherheitshaft
(Beschwerde gegen den Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 1. September 2025, SGO 2025 26);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Das Strafgericht Schwyz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 1. September 2025 der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 StGB) und des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig und bestrafte ihn unter Einbezug der widerrufenen Strafe und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 29. Oktober 2024 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (Vi-act. 28 Dispoziffern 1, 4 und 5). Dagegen meldete der Beschuldigte am 4. September 2025 Berufung an (Vi-act. 30). Er befindet sich seit dem 18. November 2024 in Untersuchungshaft und seit dem 1. April 2025 im vorzeitigen Strafvollzug (U-act. 4.2.003; U-act. 4.2.052).
b) An der Hauptverhandlung vom 1. September 2025 vor dem Strafgericht Schwyz stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch. Das Strafgericht Schwyz wies dieses mit Beschluss vom 1. September 2025 ab und beliess den Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug (Vi-act. 29). Dagegen erhob der amtlich verteidigte Beschuldigte am 15. September 2025 Beschwerde und beantragte, der Beschluss des Strafgerichts Schwyz sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei der Beschluss des Strafgerichts Schwyz aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST gemäss Ausgang des Verfahrens (KG-act. 1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft reichte am 23. September 2025 ihre Beschwerdeantwort ein und verlangte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Der Beschuldigte nahm am 10. Oktober 2025 dazu Stellung (KG-act. 9).
2. Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO; Kollusionsgefahr) oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübte (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Wiederholungsgefahr). Da der Beschuldigte erstinstanzlich verurteilt wurde, liegt ein dringender Tatverdacht vor; dessen Vorliegen bestreitet der Beschuldigte auch nicht (vgl. KG-act. 1).
3. a) Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben und die Vorinstanz habe diesen in mehrfacher Hinsicht falsch erkannt. So liege das Vortatenerfordernis trotz des Urteils des Regionalgerichts Plessur vom 2. Mai 2023 (U-act. 14.8.003) sowie des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 5. Oktober 2023 (U-act. 14.3.005) nicht vor. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien mindestens zwei schwere Vortaten erforderlich. Zwar sei der Beschuldigte vorbestraft, seine Vorstrafen liessen jedoch keine Aggravation erkennen. Zudem sei er zum Zeitpunkt der Vorstrafen noch minderjährig gewesen und es sei zweifelhaft, ob die beiden Vorstrafen als schwer zu qualifizieren seien. Weiter sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass vom Beschuldigten eine Gefährdung für Personen aus seinem sozialen Nahbereich, insbesondere für (Ex)-Partnerinnen, ausgehe. Aus den gegen ihn erhobenen Vorwürfen könne nicht geschlossen werden, dass er die öffentliche Sicherheit durch schwere Delikte gefährde. Diese Vorwürfe bezögen sich lediglich auf die damalige wechselseitig belastende und toxische Beziehung mit der Privatklägerin, die längst nicht mehr bestehe. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die beiden erneut eine Beziehung eingehen würden. Hinsichtlich zukünftiger Partnerinnen liege allenfalls eine rein abstrakte Gefahr vor, zumal sich eine neue Beziehung erst anbahnen müsste, was aktuell nicht der Fall sei. Schliesslich lässt der Beschuldigte vorbringen, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine ungünstige Rückfallprognose bejaht. Sie habe sich auf das psychiatrische Gutachten vom 10. Februar 2025 gestützt, das jedoch aufgrund verschiedener formeller und materieller Mängel unverwertbar sei und deshalb nicht als Grundlage dienen könne. Insgesamt seien die Voraussetzungen für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr klarerweise nicht erfüllt (KG-act. 1 Rn. 8–21).
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 150 IV 149 E. 3.1 und E. 3.2 m.w.H.).
c) aa) Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB), Vergehen solche, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr erfasst "leichte" Vergehen nicht. Ausgangspunkt für die Unterscheidung zwischen schweren und minder schweren Vergehen bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass die Tat mit einer Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) bedroht ist. Vergehens-Tatbestände, wie etwa Art. 177 StGB (Beschimpfung), bei denen ausschliesslich eine Geldstrafe vorgesehen ist, gelten als minder schwere Vergehen und scheiden deshalb von vornherein als Grundlage für die Anordnung von Präventivhaft aus. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig das betroffene Rechtsgut ist, desto eher wird ein Eingriff in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er sie beging (BGE 143 IV 9 E. 2.6 m.w.H.).
bb) Das Regionalgericht Plessur (Jugendgericht) verurteilte den Beschuldigten am 2. Mai 2023 neben weiteren Delikten unter anderem wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und bestrafte ihn mit einem Freiheitsentzug von sechs Monaten sowie einer persönlichen Leistung von zehn Tagen. Laut den Feststellungen im Urteil schlug der Beschuldigte seine damalige Partnerin mehrmals ins Gesicht und gegen den Körper, fasste sie am Hals und drückte sie auf das Bett. Als die Geschädigte versuchte, sich zu wehren und den Beschuldigten aufforderte, aufzuhören, soll er geäussert haben, sie solle die Fresse halten, andernfalls werde er sie umbringen. Weiter forderte der Beschuldigte in einem Volg-Laden von einer Verkäuferin Geld und bedrohte sie dabei mit einem Messer. Zudem drohte er mehreren Mitarbeitenden des Vereins G.________, in dessen Einrichtung er damals untergebracht war, mit Gewalt. Darüber hinaus bespuckte er einen Polizeibeamten und einen Mitarbeiter des Jugendheims H.________ und wurde gegenüber diesen Personen auch physisch übergriffig (U-act. 14.8.003).
Die Staatsanwaltschaft Schwyz verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2023 unter anderem wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und bestrafte ihn gemäss Art. 25 JStG mit einem bedingten Freiheitsentzug von 20 Tagen (unter Aufschub einer zweijährigen Probezeit) und einer Busse von Fr. 100.00. Dem Strafbefehl zufolge filmte ein Passant den Beschuldigten und einen Kollegen, als diese mehrfach auf eine Notausgang-Hinweistafel einschlugen. Nachdem die beiden Täter dies bemerkten, begaben sie sich zu dem Passanten, beschimpften ihn und traten mit den Füssen gegen dessen Unterkörper. Der Passant versuchte mehrfach, sich von den Tätern zu entfernen, wurde jedoch weiterhin verfolgt und bedrängt (U-act. 14.3.005).
cc) Die Tatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB) und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) aus den beiden Vortaten des Beschuldigten sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Sie stellen damit Vergehen dar und sind den vorliegend angeklagten Delikten der Nötigung (Art. 181 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB) gleichartig. Auch diese Delikte sind nach dem abstrakten Strafrahmen als schwere Vergehen beziehungsweise Verbrechen einzustufen (soeben vorne E. 3.a.c.aa; Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte ist mithin einschlägig vorbestraft.
Die Vortaten und die angeklagten Delikte betreffen insbesondere die Rechtsgüter von Leib und Leben (einfache Körperverletzung), die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung (Nötigung; Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 7) sowie die innere Freiheit zur Entfaltung bzw. der Bewahrung des psychischen Gleichgewichts und des Sicherheitsgefühls (Drohung; Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 5). Beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können auch Drohungen die Anordnung von Präventivhaft rechtfertigen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7; BGer 1B_238/2012 E. 2.4.2). Neben den angeklagten einfachen Körperverletzungen und der Drohung ist die angeklagte Nötigung geeignet, die Sicherheitslage einer Person erheblich zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sowohl bei seinen Vortaten (Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 2. Mai 2023, U-act. 14.8.003, und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 5. Oktober 2023, U-act. 14.3.005) als auch bei den angeklagten Delikten neben den Nötigungen mehrfach physisch auf seine Opfer einwirkte. Der Versuch des Beschuldigten, die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 5. Oktober 2023 geahndete Nötigung zu verharmlosen, indem er angab, lediglich einem Passanten nachgestellt zu haben (KG-act. 1 Rn. 12), greift somit nicht. Er verfolgte den Passanten nicht nur, sondern ging ihn auch tätlich an und trat mit dem Fuss in dessen Unterkörper. Aufgrund der abstrakten Strafdrohungen, der betroffenen Rechtsgüter und des Kontextes stellen die Vortaten des Beschuldigten somit, entgegen seinen Ausführungen, keine Bagatelldelikte, sondern schwere Vergehen dar.
dd) Anhand der abstrakten Strafandrohung der Vortaten des Beschuldigten und der ihm vorgeworfenen Delikte (u.a. Nötigung und einfache Körperverletzung) sowie unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der geschützten Rechtsgüter und des aus den Umständen der Tatbegehung ersichtlichen Gewaltpotentials ist das Vortatenerfordernis erfüllt.
d) aa) Als weitere Voraussetzung für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden (vgl. E. 3.b oben). Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass von ihm eine Gefährdung für Personen aus seinem sozialen Nahbereich, insbesondere für (Ex-)Partnerinnen, ausgehe. Nach seinen Ausführungen hätten sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ausschliesslich im Rahmen der damaligen Beziehung zur Privatklägerin ereignet. Diese Beziehung bestehe längst nicht mehr und es sei lebensfremd anzunehmen, dass die beiden erneut eine Beziehung eingehen würden. Auch hinsichtlich allfälliger künftiger Partnerinnen bestehe höchstens eine rein abstrakte Gefahr, da sich eine neue Beziehung erst entwickeln müsste, was derzeit nicht der Fall sei (KG-act. 1 Rn. 13 ff.)
bb) Die Briefe des Beschuldigten aus der Haft zeigen auf, dass er nach wie vor an einer Beziehung zur Privatklägerin interessiert ist. So führte er mehrfach aus, die Privatklägerin noch immer zu lieben und auf eine zweite Chance mit ihr zu hoffen. Er schäme sich für seine Taten und habe Angst, die Privatklägerin zu verlieren (U-act. 4.2.009, U-act. 4.2.010, U-4.2.012). Selbst wenn die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin inzwischen beendet ist, kann bei einer Entlassung aus der Haft eine Kontaktaufnahme und damit eine erneute Gefährdung der Privatklägerin durch den Beschuldigten deshalb nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus besteht gegenüber künftigen Partnerinnen nicht lediglich eine abstrakte Gefahr, weil der Beschuldigte über eine Vielzahl von Online-Dating-Plattformen innerhalb kurzer Zeit Kontakt zu neuen Bekanntschaften aufnehmen könnte. Zudem wurde er in der Vergangenheit nicht nur gegenüber seinen Partnerinnen, sondern auch gegenüber unbeteiligten Dritten und Beamten gewalttätig (U-act. 14.3.005 und U-act. 14.8.003). Die drohenden Delikte der Nötigung und der einfachen Körperverletzung gefährden die Sicherheit anderer Personen, sowohl der Privatklägerin als auch potenzieller zukünftiger Partnerinnen und Dritter, mithin erheblich.
e) aa) Als dritte Voraussetzung für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr muss ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut Vergehen oder schwere Verbrechen beginge (vgl. E. 3.b oben). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind bei der Beurteilung der Rückfallprognose insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte zu berücksichtigen. Dabei sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewalt-intensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu würdigen. Ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen sind die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2). Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig (vgl. BGer 1B_379/2011 E. 2.10), liegt aber bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich hält das Bundesgericht daran fest, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2).
bb) Die Staatsanwaltschaft beauftragte I.________ und J.________ als sachverständige Personen mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten (U-act. 11.1.001). Das fachpsychiatrische Gutachten vom 10. Februar 2025 schätzt das allgemeine Risiko einer Redelinquenz des Beschuldigten als sehr hoch ein. Dies betreffe neben Eigentumsdelikten und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz insbesondere auch Gewaltkriminalität (U-act. 11.1.011 S. 53). Da der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte während laufender Probezeit begangen habe und diese somit keine abschreckende Wirkung gezeigt habe, sei bereits mittelfristig mit einer Wiederaufnahme delinquenten Verhaltens zu rechnen. Vom Beschuldigten gehe insbesondere für Personen aus seinem sozialen Nahbereich eine Gefährdung aus, namentlich für (Ex-)Partnerinnen. Sollte der Beschuldigte mit seinen gegen die Privatklägerin ergriffenen Rechtsmittel keinen Erfolg haben und er, aus seiner Sicht, aufgrund ihres Zutuns Repressalien wie Strafverfolgung, Verurteilung oder behördliche Auflagen erleiden, bestehe ein hohes Risiko, dass er gegenüber der Privatklägerin Gewalt anwende. Zudem seien in der Vergangenheit auch unbeteiligte Dritte in den Fokus des Beschuldigten geraten (U-act. 11.1.011 S. 54).
Erwägungen
cc) Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine ungünstige Rückfallprognose bejaht, indem sie sich auf das psychiatrische Gutachten abgestützt habe. Dieses sei aus diversen formellen und materiellen Gründen nicht verwertbar. So sei der Gutachtensauftrag suggestiv formuliert gewesen. Der Staatsanwalt habe auf Vorstrafen und angebliche Diagnosen aufgrund früherer Begutachtungen des Beschuldigten verwiesen, was zu einer unzulässigen Vorbefassung und Befangenheit des Gutachters geführt habe. Zudem sei dem Beschuldigten entgegen Art. 184 Abs. 3 StPO vor der Auftragserteilung keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Person des Sachverständigen zu äussern und eigene Fragen zu stellen. Ferner sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, welche Akten dem Gutachter zur Verfügung gestanden seien. Dieser habe teilwiese auf Sekundärquellen abgestellt und ein Grossteil der Exploration des Beschuldigten sei durch Hilfspersonen erfolgt, ohne dass hierfür eine entsprechende Ermächtigung der Staatsanwaltschaft vorgelegen habe. Nach Auffassung des Beschuldigten sei das Gutachten daher nicht verwertbar. Selbst im Falle der Verwertbarkeit lasse sich aus dem Gutachten zur Rückfallgefahr des Beschuldigten nichts ableiten. Es äussere sich nicht dazu, mit welcher Wahrscheinlichkeit welche Delikte unter welchen Bedingungen in Bezug auf die Vergleichspopulation zu erwarten seien (KG-act. 1 Rn. 16–21).
Die Staatsanwaltschaft unterliess es, den Parteien gemäss Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO vor der Beauftragung Gelegenheit zu geben, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen. Der Beschuldigte erhielt den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung an I.________ jedoch in Kopie zugestellt und wurde am 11. Februar 2025 eingeladen, zum Gutachten vom 10. Februar 2025 Stellung zu nehmen (U-act. 11.1.001 und U-act. 11.1.014). Diese Gelegenheit nutzte er mit Eingabe vom 28. Februar 2025, beanstandete dabei jedoch weder den Gutachtensauftrag noch die Person des Sachverständigen oder die gestellten Fragen (U-act. 11.1.017). Der Beschuldigte hätte somit die Möglichkeit gehabt, nachträglich Ausstandsgründe geltend zu machen oder Ergänzungsfragen zu stellen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine allfällige Gehörsverletzung unter diesen Umständen als noch im Untersuchungsverfahren geheilt gelten. Dies gilt umso mehr als den Parteien lediglich ein Mitspracherecht, nicht jedoch ein Anspruch auf die Bestellung eines bestimmten Sachverständigen und auf die Formulierung bestimmter Fragen zusteht und eine etwaige Gehörsverletzung somit nicht schwer wiegen würde (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). Dass der Beschuldigte die nachträgliche Äusserungsmöglichkeit genutzt und namentlich Ablehnungsgründe gegen die Experten oder Anmerkungen zu den Gutachterfragen vorgebracht hätte, macht er sodann auch nicht geltend. Die Rügen des Beschuldigten betreffend den angeblich suggestiven Gutachtensauftrag und die Gehörsverletzung sind somit unbegründet.
dd) Auch die weiteren Vorbringen des Beschuldigten, wonach nicht nachvollzogen werden könne, welche Akten dem Gutachter zur Verfügung gestanden hätten, sowie seine Beanstandung, ein Grossteil der Exploration sei durch Hilfspersonen ohne entsprechende Bewilligung erfolgt, hätte der Beschuldigte bereits in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2025 vorbringen müssen. Darauf verzichtete er jedoch (vgl. U-act. 11.1.017). Die Staatsanwaltschaft beauftragte sowohl I.________ als auch J.________ als sachverständige Personen und stellte ihnen für die Erstellung des Gutachtens die Untersuchungsakten SU A1 2024 7876 als Beilage zu (U-act. 11.1.001 und U-act. 11.1.004). Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 ersuchte I.________ um Beizug von K.________, Fachpsychologin, zur Durchführung einer psychologischen Testung des Beschuldigten. Diese Anfrage wurde dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten zur Kenntnis gebracht, der dagegen keine Einwände erhob (U-act. 11.1.006). Mithin ergibt sich aus den Akten, dass sämtliche an der Erstellung des Gutachtens beteiligten Personen von der Staatsanwaltschaft beauftragt waren und ihnen die vollständigen Verfahrensakten zur Verfügung standen. Auch diese Rügen des Beschuldigten erweisen sich daher als nicht begründet.
ee) Der Beschuldigte bringt weiter vor, dass sich selbst im Falle der Verwertbarkeit des Gutachtens aufgrund inhaltlicher Mängel keine Rückfallgefahr für ihn daraus ableiten lasse. Der Gutachter habe sich nicht konkret zur Rückfallprognose geäussert, namentlich nicht dazu, mit welcher Wahrscheinlichkeit welche Delikte unter welchen Bedingungen in Bezug auf die Vergleichspopulation zu erwarten seien. Damit liege keine belastbare Rückfallprognose im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vor (KG-act. 1 Rn. 20).
Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Liegt jedoch bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. E. 3.e.aa oben). Nach dem Gesetz muss für die Anordnung von Präventivhaft ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen beginge. Das psychiatrische Gutachten schätzt das allgemeine Risiko für Redelinquenz des Beschuldigten als sehr hoch ein, wobei sich dieses Risiko auch auf Gewaltkriminalität erstreckt. Selbst wenn das Gutachten das Rückfallrisiko des Beschuldigten nicht zahlenmässig quantifiziert, rechtfertigt die Einstufung als „sehr hoch“ die Annahme, dass ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte beginge im Falle seiner Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen.
f) Zusammenfassend ist somit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem er bereits frühere gleichartige Straftaten verübte, weshalb der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist.
4.
a) Der Beschuldigte rügt ferner, die andauernde Sicherheitshaft sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten und die Anordnung einer (vollzugsbegleitenden) ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB noch nicht rechtskräftig seien. Die Verteidigung sehe im Berufungsverfahren gute Erfolgsaussichten, da die Vorinstanz ihrer Ansicht nach auf unverwertbare Beweismittel abgestellt habe. So hätte dem Beschuldigten von Beginn des Verfahrens an ein notwendiger Verteidiger bestellt werden müssen, was anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch gerügt worden sei. Sämtliche vor der Bestellung des notwendigen Verteidigers erhobene Beweise seien nicht verwertbar. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Argumenten nicht auseinandergesetzt, andernfalls wäre eine Urteilsverkündung am Tag der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Berufungsinstanz die Einschätzung der Vorinstanz teilen und die Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestätigen werde. Angesichts der realistischen Erfolgsaussichten im Berufungsverfahren sowie der seit November 2024 andauernden Haft bestehe die Gefahr einer Überhaft (KG-act. 1 Rn. 22–27).
b) aa) Laut Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4 m.w.H.).
bb) Das Strafgericht Schwyz sprach den Beschuldigten der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 StGB) und des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (Vi-act. 28 Dispoziffern 1, 4 und 5). Gegen dieses Urteil meldete einzig der Beschuldigte Berufung an (Vi-act. 30). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft haben im Rahmen des Berufungsverfahrens jedoch die Möglichkeit, Anschlussberufung zu erheben. In diesem Fall stünde es der Berufungsinstanz offen, den Entscheid auch zum Nachteil des Beschuldigten abzuändern und folglich eine höhere Strafe auszusprechen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
cc) Da bislang nur das unbegründete Urteil des Strafgerichts vorliegt, erweisen sich die Einwände des Beschuldigten, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen zur Verwertbarkeit der Beweismittel nicht auseinandergesetzt, zum jetzigen Zeitpunkt als nicht überprüfbar. Aus dem Umstand allein, dass die Vorinstanz ihr Urteil noch am Tag der Hauptverhandlung eröffnete, lässt sich jedoch nicht ableiten, sie habe sich mit den Argumenten des Beschuldigten nicht auseinandergesetzt.
dd) Bei den angeklagten Vorwürfen handelt es sich grösstenteils um Vieraugendelikte, weshalb die Einvernahmen der Beteiligten als zentrale Beweismittel gelten. Selbst wenn die Berufungsinstanz zum Schluss käme, ein Teil der Beweismittel sei unverwertbar, liegen sowohl vom Beschuldigten als auch von der Privatklägerin Einvernahmen vor, die in Anwesenheit des notwendigen Verteidigers durchgeführt wurden und somit auch nach Auffassung des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. U-act. 10.2.004 ff.). Angesichts der Anzahl und Schwere der angeklagten Delikte wäre daher auch im Falle einzelner nicht verwertbarer Beweismittel eine Verurteilung des Beschuldigten und damit eine drohende Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen.
ee) Der Beschuldigte befindet sich seit 11 Monaten in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Angesichts des verbleibenden zu erwartenden Strafrests von 18 Monaten (bei einer vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten) und unter Berücksichtigung des Gesagten besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine Gefahr einer Überhaft.
5.
a) Der Beschuldigte rügt im Sinne eines Eventualantrags, dass mildere Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, die einer Wiederholungsgefahr entgegenwirken könnten. So liesse sich durch die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots der von der Vorinstanz angenommenen Gefahr gegenüber der Privatklägerin begegnen. Mit den in Frage kommenden Ersatzmassnahmen habe sich die Vorinstanz jedoch nicht auseinandergesetzt (KG-act. 1 Rn. 28 f.).
b) Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen muss Untersuchungshaft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ist insbesondere anstelle von Untersuchungshaft als mildere Vorkehr eine Ersatzmassnahme anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllt.
c) Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, besteht beim Beschuldigten ein sehr hohes Risiko einer Redelinquenz, auch im Hinblick auf Gewaltdelikte. Dabei können neben Personen aus seinem engeren sozialen Umfeld, wie (Ex)-Partnerinnen, auch unbeteiligte Dritte in den Fokus geraten (vgl. E. 3.e.bb oben). Dies zeigt insbesondere die Verurteilung des Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 5. Oktober 2023 wegen Nötigung und Tätlichkeiten gegenüber einem Passanten (U-act. 11.1.011 S. 53 f.; U-act. 14.3.005). Das von der Verteidigung vorgeschlagene Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Privatklägerin könnte zwar dazu beitragen, die vom Beschuldigten ausgehende Rückfallgefahr ihr gegenüber einzudämmen. Diese Ersatzmassnahme stellt jedoch kein geeignetes Mittel zum Schutz potenzieller zukünftiger Partnerinnen oder unbeteiligter Dritter dar, zu denen der Beschuldigte keine intime Beziehung pflegt.
Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte bereits aus der Haft heraus über seine Schwester versuchte, Kontakt zur Privatklägerin aufzunehmen und auf sie einzuwirken (U-act. 4.2.013 i.V.m. U-act. 8.2.006). Darüber hinaus schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin Briefe aus der Haft, die von der Staatsanwaltschaft zu den Akten genommen wurden (U-act. 2.1.015; U-act. 4.2.012). Es erscheint daher zweifelhaft, ob sich der Beschuldigte an ein Kontakt- oder Rayonverbot halten würde. Ein solches ist somit insgesamt betrachtet nicht geeignet, der bestehenden Wiederholungsgefahr ausreichend zu begegnen.
d) Als weitere mögliche Ersatzmassnahme kommt eine Auflage an den Beschuldigten in Betracht, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen. Wie sich aus dem fachpsychiatrischen Gutachten vom 10. Februar 2025 ergibt, leidet der Beschuldigte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabilen Facetten sowie an einer Cannabisabhängigkeit. Für die empfohlene Therapie ist von einer längeren Behandlungsdauer auszugehen, weshalb eine sofortige Besserung ab Therapiebeginn auszuschliessen ist (U-act. 11.1.011 S. 55 und 57 f.). Damit ist eine Auflage zur ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle nicht geeignet, der Wiederholungsgefahr genügend rasch entgegenzuwirken. Ebenso erweisen sich die übrigen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO angesichts des Krankheitsbilds des Beschuldigten und der sehr hohen Gefahr einer Redelinquenz als ungeeignet, die Wiederholungsgefahr zu bannen.
e) Der Eventualantrag, es seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen, ist mithin abzuweisen.
6.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschuldigte, die vorinstanzlichen Verfahrensakten seien vollumfänglich beizuziehen und ihm sei insbesondere das Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. September 2025 zuzustellen. In Nachachtung des rechtlichen Gehörs sei anschliessend ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, da ihm im Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde das Protokoll nicht vorgelegen habe (KG-act. 1 S. 2 und Rn. 6). Die vorinstanzlichen Verfahrensakten wurden beigezogen, was den Parteien entsprechend mitgeteilt wurde (KG-act. 7 und KG-act. 8). Das Protokoll der Hauptverhandlung ist in den Verfahrenskaten derzeit noch nicht enthalten, weshalb sich sowohl die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs als auch der beantragte zweite Schriftenwechsel erübrigen. Dem Beschuldigten wurden die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft und das Aktenübermittlungsschreiben der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 8). Es hätte ihm daher auch ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels freigestanden, hierzu Stellung zu nehmen (unbedingtes Replikrecht).
Dispositiv
7. Zusammenfassend besteht Wiederholungsgefahr weiterhin, dieser kann mit Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden und die Sicherheitshaft ist verhältnismässig. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschuldigte deren Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Straf-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 1. Abteilung unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9 z.K. und an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Privatklägervertreterin (2/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
16. Oktober 2025 amu
BEK 2025 125
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Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
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Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
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BGE 150 IV 149ATF 150 IV 149DTF 150 IV 149
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