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Entscheid

BEK 2025 126

Kammer

22. Dezember 2025Deutsch14 min

1. a) Am 4. August 2025 ersuchte die Gesuchstellerin die Vor­instanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 ff. SchKG für diverse Forderungen (Vi-act. A/I). Die Vor­instanz trat mit Verfügung vom 5. September 2025 androhungsgemäss auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin nicht ein, weil diese trotz Aufforderung weder einen Rechtsöffnungstitel noch einen Zahlungsbefehl nachgereicht habe (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 22. Dezember 2025

BEK 2025 126

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 5. September 2025, ZES 2025 671);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 4. August 2025 ersuchte die Gesuchstellerin die Vor­instanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 ff. SchKG für diverse Forderungen (Vi-act. A/I). Die Vor­instanz trat mit Verfügung vom 5. September 2025 androhungsgemäss auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin nicht ein, weil diese trotz Aufforderung weder einen Rechtsöffnungstitel noch einen Zahlungsbefehl nachgereicht habe (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1).

b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin am 16. September 2025 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren an die Vor­instanz zum Verfahren ZEV 2025 75 zurückzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Gegenseite (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 18. September 2025 wurde von der Gesuchstellerin die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3’000.00 bis zum 6. Oktober 2025 verlangt, unter Hinweis, dass im Unterlassungsfall vorbehältlich einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 2). Die Vor­instanz verzichtete mit Aktenüberweisungsschreiben vom 23. September 2025 auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 informierte die Beschwerdeführerin, dass sie bis zum 12. November 2025 im Ausland sei (KG-act. 8). Am 17. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist angesetzt, unter Hinweis, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 15). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne, weil sie seit dem 2. Oktober 2025 Sozialhilfe beziehe (KG-act. 18).

2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die vor­instanzlichen Schreiben nie erhalten. Mehrfach habe sie beantragt, die Post persönlich beim Gericht abholen zu dürfen. In den Akten fehle dieser Antrag. Erst bei der persönlichen Akteneinsicht am 15. September 2025 habe sie erfahren, dass die angefochtene Verfügung existiere. Weder per Post noch persönlich sei ihr eine Kopie ausgehändigt worden. Telefonisch habe ihr das Gericht nur mitgeteilt, dass ein Entscheid existiere, ohne ihr den Inhalt mitzuteilen. Das Rechtsöffnungsverfahren hätte nicht separat eröffnet werden dürfen. Es gehöre sachlich zum Verfahren ZEV 2025 75 (Eheschutz/Revision). Für sie habe daher kein Anlass bestanden, ein eigenständiges Verfahren zu eröffnen, einen Kostenvorschuss zu leisten oder zusätzliche Unterlagen einzureichen. Ein Entscheid ohne ordnungsgemässe Zustellung verletze ihr rechtliches Gehör und stelle eine unrichtige Rechtsanwendung dar (KG-act. 1).

3. a) Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Sendung ist dem Adressaten selbst, oder falls das Gericht keine persönliche Zustellung anordnet, einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens sechzehnjährigen Person auszuhändigen (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Zulässig ist auch die Zustellung an eine vom Adressaten zur Entgegennahme der Sendung bevollmächtigte Drittperson; die Zustellung ist diesfalls mit der Aushändigung an den Bevollmächtigten erfolgt (BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021, E. 3.1). Stellt das Gericht eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion).

Diese Fiktion beruht auf der Pflicht der Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h., insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen die verfahrensrelevanten Entscheidungen zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses und gilt für die Dauer des Verfahrens, sofern die Parteien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Amtshandlung rechnen müssen (BGE 138 III 225, E. 3.1; BGer 4A_280/2021 vom 25. März 2022, E. 4.1.1). Wer weiss, Partei eines Gerichtsverfahrens zu sein und daher die Zustellung amtlicher Akte erwarten muss, ist nach ständiger Rechtsprechung gehalten, ihre Post abzuholen oder, wenn sie von ihrem Wohnsitz abwesend ist, dafür zu sorgen, dass sie ihr trotzdem zukommt. Eine solche Pflicht bedeutet, dass die Adressatin gegebenenfalls einen Vertreter bestimmen, ihre Post nachsenden lassen, die Behörden über ihre Abwesenheit informieren oder ihnen eine Zustelladresse angeben muss (BGer 4A_280/2021 vom 25. März 2022, E. 4.1.1; vgl. auch BGE 146 IV 30, E. 1.1.2; 141 II 429, E. 3.1). Im Falle einer Adressänderung während des Verfahrens ist die Partei bzw. ihr Rechtsvertreter daher verpflichtet, alle notwendigen Schritte vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die amtlichen Sendungen bei ihr ankommen (BGer 4A_280/2021 vom 25. März 2022, E. 4.3.1; vgl. auch BGE 101 Ia 332, E. 3). Die Adressatin kann sich nach Treu und Glauben nur dann auf einen Zustellungsfehler berufen, wenn sie von der gerichtlichen Sendung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangte (BGer 5A_268/2012 vom 12. Juli 2012, E. 3.1; zum Ganzen BGer 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024, E. 4.2.3).

b) Die Beschwerdeführerin leitete mit ihrem Gesuch vom 4. August 2025 (Vi-act. A/I) das vor­instanzliche Verfahren ein, hatte mithin Kenntnis vom Prozessrechtsverhältnis und musste mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Es lag somit an ihr, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Zustellungen an sie erfolgen können. Dass sie dies getan oder gegenüber der Vor­instanz allenfalls erklärt habe, sie könne keine postalischen Zustellungen entgegennehmen, bringt sie nicht vor und dies ist ebenso wenig aus den Akten ersichtlich. Insbesondere weist die Beschwerdeführerin nicht nach, dass sie bei der Vor­instanz beantragt habe, die gerichtlichen Zustellungen beim Gericht persönlich abholen zu dürfen. Mit Verfügungen vom 8. August 2025 verlangte die Vor­instanz von der Beschwerdeführerin bis zum 25. August 2025 sowohl die Leistung eines Kostenvorschusses – unter Hinweis, dass bei ausbleibender Leistung auch nach einer Nachfrist auf das Gesuch nicht eingetreten werde – als auch die Nachreichung eines weiteren Exemplars des Gesuchs, des Zahlungsbefehls im Original und des Rechtsöffnungstitels, unter Hinweis, dass im Unterlassungsfall auf das Gesuch nicht eingetreten werde (Vi-act. E/1–2). Die eingeschriebene Sendung mit diesen Verfügungen holte die Beschwerdeführerin nicht ab, weshalb sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, gemäss Sendungsverfolgung der Post mithin am 18. August 2025 (vgl. Vi-act. E/3). Daher hätte die Beschwerdeführerin noch genügend Zeit gehabt, um den vor­instanzlichen Anordnungen nachzukommen. Bis zum 25. August 2025 leistete die Beschwerdeführerin weder den Kostenvorschuss noch reichte sie die verlangten Unterlagen nach. In der Folge trat die Vor­instanz androhungsgemäss nicht auf ihr Gesuch ein. Die eingeschriebene Sendung mit der angefochtenen Verfügung holte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ab, weshalb diese ebenso am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, gemäss Sendungsverfolgung der Post mithin am 15. September 2025 (vgl. Vi-act. E/4). Ohnehin erhielt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Kenntnis der angefochtenen Verfügung an der ihr gewährten Akteneinsicht vom 15. September 2025 (Vi-act. E/5). Damit hätte sie ausreichend Zeit gehabt, um die besagte Verfügung anzufechten. Die vor­instanzlichen Zustellungen erfolgten in Anbetracht all dessen ordnungsgemäss, zumal sich die Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage selbst zuzuschreiben hat, dass sie die gerichtlichen Zustellungen nicht abholte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder unrichtige Rechtsanwendung liegen nicht vor.

c) Darüber hinaus ist das definitive Rechtsöffnungsverfahren – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht Teil des Eheschutz- oder Revisionsverfahrens, sondern ein separates Verfahren zur Beseitigung eines durch den Schuldner im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlags (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 1). Der Rechtsöffnungsrichter kann sowohl die Leistung eines Kostenvorschusses als auch die Nachreichung bestimmter Urkunden (u.a. des Rechtsöffnungstitels) verlangen (Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 40b; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2025, Art. 84 SchKG N 11 und 19).

Die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach sie keinen Anlass gehabt habe, ein eigenständiges Verfahren einzuleiten, einen Kostenvorschuss zu leisten und zusätzliche Unterlagen einzureichen, sind daher unzutreffend, nachdem sie selbst das Gesuch um definitive Rechtsöffnung eingereicht hatte und der Rechtsöffnungsrichter in der Folge die Leistung eines Kostenvorschusses sowie die Nachreichung von Unterlagen anordnete (siehe vorne E. 3b).

d) Die Beschwerdeführerin behauptete darüber hinaus in ihrem vor­instanzlichen Gesuch nicht, sie habe eine (gültige) Betreibung betreffend die im Gesuch genannten Forderungen eingeleitet oder der Gesuchsgegner habe Rechtsvorschlag erhoben. Ebenso wenig wies sie diese Umstände trotz Aufforderung – namentlich mit dem von der Vor­instanz verlangten Original des Zahlungsbefehls – nach (vgl. Vi-act. A/I). Mangels Vorliegens einer gültigen Betreibung und eines Rechtsvorschlags fehlt es ihr mithin am Rechtsschutzinteresse für das von ihr vor­instanzlich eingeleitete Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; vgl. Staehelin, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 64). Die Vor­instanz trat daher zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin ein.

4. Sollte es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie den Kostenvorschuss aus finanziellen Gründen nicht bezahlen könne (KG-act. 18), sinngemäss um ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege handeln, gilt Folgendes:

a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a–c ZPO).

Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, derer sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 117 ZPO N 7; BGE 144 III 531, E. 4.1). Zur Feststellung und Bemessung der Bedürftigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Mass­gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179, E. 3a; BGE 135 I 221, E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Emmel, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 117 ZPO N 4 f.). Die Beurteilung des Gesuchs betreffend unentgeltliche Rechtspflege unterliegt zwar dem beschränkten Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO), doch trifft die gesuchstellende Partei eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit, weshalb es an ihr ist, ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen (BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022, E. 11.1 und 11.4.1, je mit Hinweisen). Art. 119 Abs. 2 ZPO setzt dementsprechend voraus, dass die von der gesuchstellenden Person eingegebenen Belege umfassend Aufschluss über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Verpflichtungen geben, andernfalls kann das Gesuch abgewiesen werden (BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022, E. 11.1 und 11.4.1, je mit Hinweisen; Jent-Sørensen, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 119 ZPO N 10). Selbst für Sozialhilfebezüger ist nicht ausgeschlossen, dass bei der zivilprozessualen Einkommens- und Notbedarfsberechnung Überschüsse resultieren, die zur Deckung der Prozesskosten aufgewendet werden können, weshalb auch sie ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen haben (BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022, E. 11.1 und 11.4.1, je mit Hinweisen).

Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass­gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen zur Zeit der Gesuchstellung. Die Erfolgsaussichten sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (BGE 142 III 138, E. 5.1; 133 III 614 = Pra 97 [2008] Nr. 50, E. 5; 131 I 113, E. 3.7.3; 129 I 129, E. 2.3.1; zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, ZK1 2017 37 vom 23. November 2017, E. 3b).

b) Auf dem Beiblatt zur Kostenvorschussverfügung vom 18. September 2025 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass einerseits auf der Homepage des Kantonsgerichts das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ erhältlich ist, das sämtliche Angaben aufführt, die das Gericht zur Beurteilung eines entsprechenden Gesuchs benötigt, und dass andererseits nach Art. 119 Abs. 2 ZPO die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern hat (KG-act. 2). Nichtsdestotrotz brachte die Beschwerdeführerin nur vor, sie könne den Kostenvorschuss aus finanziellen Gründen nicht bezahlen, weil sie Sozialhilfe beziehe (KG-act. 18). Als Beleg reichte sie bloss die Präsidialverfügung der Fürsorgebehörde Feusisberg vom 2. Oktober 2025 ein (KG-act. 18/1). Gemäss dieser gewährte ihr der Präsident der Fürsorgebehörde vorläufig wirtschaftliche Sozialhilfe (KG-act. 18/1, Dispositivziffer 1 und 2). Der Verfügung lagen jedoch weder umfassende Ausführungen der Beschwerdeführerin noch entsprechende Belege zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zugrunde. Vielmehr forderte der Präsident der Fürsorgebehörde sie darin auf, die auszahlungsrelevanten Unterlagen (insbesondere Kontoauszüge und Belege von allen Einnahmen und Konten) bis spätestens am 15. Tag jedes Monats einzureichen (vgl. KG-act. 18/1). Mangels umfassender Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse ist ihre Mittellosigkeit somit nicht glaubhaft, auch wenn sie derzeit Sozialhilfe bezieht (siehe vorne E. 4a). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

Doch selbst wenn sie ihre Mittellosigkeit glaubhaft gemacht hätte, wäre das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, weil sie in ihrem vor­instanzlichen Gesuch keine genügenden Behauptungen aufstellte, diese ebenso wenig mit Beweisen unterlegte, die gerichtlichen Zustellungen ohne erkennbaren und belegten Grund nicht abholte und trotz Aufforderung der Vor­instanz keine Unterlagen nachreichte (vgl. vorne E. 3b–3d), die Verlustgefahren betreffend die Beschwerde mithin von Anfang an beträchtlich höher waren als die Gewinnaussichten.

5. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss und unter Berücksichtigung des abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3’000.00 (vgl. § 34 Nr. 7 GebO [SRSZ 173.111]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des geringeren Aufwands im Beschwerdeverfahren werden die Kosten ausnahmsweise auf Fr. 1’000.00 reduziert. Die angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos (vgl. KG-act. 2 und 15). Mangels Antrags und Aufwands ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 319’205.00.

6. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R, inkl. KG-act. 8 und 18 z.K.) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

22. Dezember 2025 amu

BEK 2025 126

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

5A_716/2020

Erwägungen

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225

4A_280/2021

4A_280/2021

BGE 146 IV 30ATF 146 IV 30DTF 146 IV 30

BGE 141 II 429ATF 141 II 429DTF 141 II 429

4A_280/2021

BGE 101 Ia 332ATF 101 Ia 332DTF 101 Ia 332

5A_268/2012

4A_449/2023

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF

Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 144 III 531ATF 144 III 531DTF 144 III 531

BGE 120 Ia 179ATF 120 Ia 179DTF 120 Ia 179

BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

4A_333/2022

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

4A_333/2022

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

4A_333/2022

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

BGE 133 III 614ATF 133 III 614DTF 133 III 614

BGE 131 I 113ATF 131 I 113DTF 131 I 113

BGE 129 I 129ATF 129 I 129DTF 129 I 129

ZK1 2017 37

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF