BEK 2025 127
Präsidial
5. Dezember 2025Deutsch4 min
5. Dezember 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 5. Dezember 2025
BEK 2025 127
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch D.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltsschaft vom 28. August 2025, SU 2025 3858);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft am 28. August 2025 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) durchgeführt;
- diese Verfügung dem Privatkläger gemäss Sendungsverfolgung der Post am 5. September 2025 zugestellt wurde, die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) mithin am 6. September 2025 zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und am 15. September 2025 endete;
- der Privatkläger bzw. Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2025 (Postaufgabe am 16. September 2025) gegen die besagte Verfügung beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1);
- er mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2025 Gelegenheit erhielt, sich zur Frage der Verspätung zu äussern, unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs nach Art. 94 StPO (KG-act. 2);
- er am 6. Oktober 2025 Stellung nahm und ausführte, er habe für die Ausarbeitung der Beschwerde länger als erwartet benötigt, in der Nacht vom 15. auf den 16. September 2025 habe er kurz vor Mitternacht an der Selbstbedienungsstelle „My Post 24“ in Richterswil gestanden, nach korrekter Eingabe der Empfängeradresse sei wiederholt „Empfängeradresse ist nicht bekannt“ und „PLZ ungültig“ angezeigt worden, erst nach mehreren Versuchen habe sich ein Fach geöffnet und sei das Adressetikett ausgedruckt worden, aufgrund dessen sei die Einreichung erst fünf Minuten nach Mitternacht erfolgt (KG-act. 5);
- die vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Ausführungen eingereichten Fotos (KG-act. 5/1–4), wie er selbst erklärt, nachträglich bei einem erneuten Versuch aufgenommen wurden (KG-act. 5), weshalb er damit weder glaubhaft macht noch beweist, dass die Störung am 15. September 2025 kurz vor Mitternacht auftrat;
- auf den Fotos ohnehin weder Datum noch Uhrzeit zu erkennen sind und überdies nicht ersichtlich ist, dass die Fehlermeldung tatsächlich bei der Eingabe der korrekten Adresse des Kantonsgerichts erfolgte, weil man die eingegebene Adresse bei der Anzeige der Meldung nicht sieht (vgl. KG-act. 5/3–4);
- die Selbstbedienungsstelle dem Beschwerdeführer ausserdem trotz der Meldung die Möglichkeit gibt, die Sendung an die eingegebene Adresse zu versenden (KG-act. 5/3), weshalb mehrere Eingabeversuche nicht notwendig gewesen wären, wenn er die Adresse korrekt eingegeben hatte;
- der Beschwerdeführer mit den Fotos daher – selbst wenn er nicht erklärt hätte, die Fotos im Nachhinein erstellt zu haben – weder glaubhaft zu machen noch zu beweisen vermag, dass die besagte Fehlermeldung am 15. September 2025 kurz vor Mitternacht erfolgte und ihm verunmöglichte, die Beschwerde rechtzeitig einzureichen;
- die Beschwerde somit verspätet erfolgte;
- angesichts der vorangehenden Ausführungen und mangels anderweitiger Hinweise nicht glaubhaft ist, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Säumnis trifft, weshalb eine Fristwiederherstellung nicht infrage kommt (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO), die der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Hinweises (KG-act. 2) aber ohnehin nicht beantragt (vgl. KG-act. 5);
- auf die Beschwerde daher präsidial nicht einzutreten ist (§ 40 Abs. 2 JG);
- der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- der Beschuldigten aufgrund der in Anbetracht ihrer kurzen Eingabe (KG-act. 7) geringfügigen Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 430 Abs. 2 lit. c StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Entschädigungen werden nicht zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), D.________ (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
5. Dezember 2025 amu
BEK 2025 127
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Erwägungen
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
§ 40 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF