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Entscheid

BEK 2025 128

Präsidial

17. Oktober 2025Deutsch5 min

1. Laut Polizeirapport erstellte D.________ anlässlich des Seenachtsfests vom 13. Juli 2024 teils auf dem Grundstück von A.________ eine gedeckte Bühne auf (U-act. 8.1.001). Der Grundstückbesitzer erhob gegen D.________ und den Bezirk Gersau Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs im Wiederholungsfall, weil er die Nutzung seines Grundstücks den Verant­wort-lichen nach diversen Warnungen verboten habe (U-act. 8.1.002 und 8.1.004 f.). Die Polizei befragte den Präsidenten der D.________( U-act. 8.1.007) und F.________ (U-act. 8.1.010).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 17. Oktober 2025

BEK 2025 128

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2025, SU 2024 9710);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Laut Polizeirapport erstellte D.________ anlässlich des Seenachtsfests vom 13. Juli 2024 teils auf dem Grundstück von A.________ eine gedeckte Bühne auf (U-act. 8.1.001). Der Grundstückbesitzer erhob gegen D.________ und den Bezirk Gersau Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs im Wiederholungsfall, weil er die Nutzung seines Grundstücks den Verant­wort-lichen nach diversen Warnungen verboten habe (U-act. 8.1.002 und 8.1.004 f.). Die Polizei befragte den Präsidenten der D.________( U-act. 8.1.007) und F.________ (U-act. 8.1.010).

a) Mit Verfügung vom 15. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft gegen F.________ mangels Kenntnis vom lediglich der D.________ zugestellten Schreiben des Privatklägers vom 9. Juli 2024 (U-act. 8.1.005) keine Strafuntersuchung an die Hand (SU 2024 9711). Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Privatklägers trat das Kantonsgericht nicht ein (BEK 2025 53 vom 16. Juli 2025). Gemäss Eingangsanzeige ist der Fall beim Bundesgericht hängig (BGer 7B_796/2025).

b) Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 12. September 2025 die Untersuchung gegen "E.________“ mit der Begründung ein, der Vorplatz des Privatklägers sei nicht umfriedet und daher der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt (SU 2024 9710). Der Privatkläger bezweifelt mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 23. September 2025 deren Kompetenz, das Strafverfahren während der Rechtshängigkeit der Strafsache gegen F.________ beim Bundesgericht (vgl. oben lit. a) einzustellen und ersucht darum, das Schreiben „gegebenenfalls“ als Beschwerde an das Kantonsgericht weiterzuleiten (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies das Schreiben am 26. September 2025 mit den Akten (KG-act. 1). Der Privatkläger und die beschuldigte Person wurden darüber in Kenntnis gesetzt (KG-act. 3).

Erwägungen

2.

Der Beschwerdeführer führt aus, sein Antrag laute auf Bestrafung der Akteure der D.________ und des Bezirksrats (KG-act. 2). Er beanstandet indes das getrennte Verfahren der Staatsanwaltschaft gegen F.________ (vgl. oben E. 1.a) und "E.________“ (E. 1.b) an sich nicht.

a) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft dürfe seines Erachtens die Strafuntersuchung gegen "E.________“ während des gegen F.________ vor Bundesgericht hängigen Verfahrens nicht einstellen, spricht er die Frage der Sistierung an. Die Staatsanwaltschaft kann ein Verfahren sistieren, wenn sein Ausgang von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Die Verweigerung einer Sistierung ist indes nicht anfechtbar (Vogelsang, BSK, 3. A. 2023, Art. 314 StPO N 44a m.H.; Jositsch/Schmnid, PK, 4. A. 2023, Art. 314 StPO N 12). Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es bestehe ein Widerspruch, wenn D.________ einerseits entlang der gelben Markierung seines Grundstücks ein Absperrband anbringe und andererseits das Grundstück mit einem Wagen überstelle, ist darauf auch nicht einzutreten. Denn er äussert sich zur allgemein verständlichen Begründung der angefochtenen Verfügung nicht, dass es zur Erfüllung des Tatbestands des Hausfriedensbruchs an der Umfriedung seines Grundstücks fehlt. Sich mit dieser Begründung auseinanderzusetzen, war dem Beschwerdeführer auch als Laie zumutbar (BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.4), zumal ihm diese Obliegenheit erst vor Kurzem im die gleiche Angelegenheit betreffenden Nichteintretensentscheid dargelegt worden ist (vgl. oben E. 1.a). Den ihm daher bekannten Begründungsanforderungen kann er sich auch nicht mit einer „gegebenenfalls“ als Beschwerde zu überweisenden Eingabe an die Staatsanwaltschaft entziehen. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer auch die Feststellung der Staatsanwaltschaft nicht, andere Straftatbestände seien nicht ersichtlich.

3.

Somit ist auf die Beschwerde mangels freiwilliger Unterlassung der Darlegung von Gründen zu einem anderen Entscheid präsidial (§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) ohne Ansetzung einer Nachbesserungsfrist nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer verlangte von der Staatsanwaltschaft, „gegebenenfalls“ seine Eingabe der Beschwerdeinstanz zu überweisen. Demzufolge wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be-schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

17.

Oktober 2025 amu

BEK 2025 128

BEK 2025 53

7B_796/2025

Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP

Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP

Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP

6B_8/2025

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF