BEK 2025 13
Präsidial
10. Februar 2025Deutsch3 min
1. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte am 10. Januar 2025 in der gegen A.________ geführten Strafuntersuchung wegen Betrugs, Urkundenfälschung etc. eine Armbanduhr TAG Heuer und Bargeld im Umfang von CHF 1’150.00 sowie EUR 25.00. Am 28. Januar 2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber das bei ihnen am 27. Januar 2025 eingegangene Schreiben des Beschuldigten datierend vom 16. Januar 2025 inkl. Kuvert (Postaufgabe: 24. Januar 2025) und Zustellnachweis den Beschlagnahmebefehl betreffend (KG-act. 1 inkl. 1/1-3 und KG-act. 2). Dieses Schreiben des Beschuldigten wurde vom Kantonsgericht als Beschwerde gegen die zitierte Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft entgegengenommen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 10. Februar 2025
BEK 2025 13
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Beschlagnahme
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2025, SU 2024 1904);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte am 10. Januar 2025 in der gegen A.________ geführten Strafuntersuchung wegen Betrugs, Urkundenfälschung etc. eine Armbanduhr TAG Heuer und Bargeld im Umfang von CHF 1’150.00 sowie EUR 25.00. Am 28. Januar 2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber das bei ihnen am 27. Januar 2025 eingegangene Schreiben des Beschuldigten datierend vom 16. Januar 2025 inkl. Kuvert (Postaufgabe: 24. Januar 2025) und Zustellnachweis den Beschlagnahmebefehl betreffend (KG-act. 1 inkl. 1/1-3 und KG-act. 2). Dieses Schreiben des Beschuldigten wurde vom Kantonsgericht als Beschwerde gegen die zitierte Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft entgegengenommen.
2. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Januar 2025 wurde dem Beschuldigten Nachfrist zur Verbesserung angesetzt, um einerseits die bloss eingescannte Eingabe vom 16. Januar 2025 im Original unterzeichnet (Art. 110 Abs. 1 StPO) noch einzureichen und andererseits konkrete und in Nachachtung von Art. 386 Abs. 1 StPO begründete Anträge zu stellen, dies unter Androhung von Säumnisfolgen (zum Ganzen KG-act. 3). Diese Verfügung ging dem Beschuldigten am 30. Januar 2025 zu (vgl. Sendungsverlauf, Anhang zu KG-act. 3). Weder innert Frist noch bis heute ging beim Kantongericht ein im Original unterzeichnetes Exemplar vom 16. Januar 2025 oder eine verbesserte Beschwerdeschrift des Beschuldigten ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Eingabe datierend vom 16. Januar 2025 in Anwendung von § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG präsidial nicht einzutreten;-
verfügt:
Auf die Rechtsmitteleingabe datierend vom 16. Januar 2025 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschuldigten (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (vorab 1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst sowie nach definitiver Erledigung 1/R an die 3. Abteilung).
Erwägungen
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
10.
Februar 2025 amu
BEK 2025 13
Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF