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Entscheid

BEK 2025 131

Kammer

13. November 2025Deutsch10 min

1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 10. Januar 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 4’389.00 nebst 5 % Zins seit 11. September 2024 und für Verzugszins von Fr. 42.65, eine Mahngebühr von Fr. 50.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 131.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz am 5. Mai 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 4’613.25 ein (Vi-act. A/I). Die Einzelrichterin verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1). Die zu bezahlende Forderung bezifferte sie auf total Fr. 4’794.80 zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/3) bzw. nach gescheiterten Zustellversuchen auf total Fr. 4’832.70 zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/11). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Quittungen ein und erschien nicht zur Konkursverhandlung vom 11. September 2025 (Vi-act. A, E. 4 f.). Gleichentags eröffnete die erstinstanzliche Richterin den Konkurs über sie (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Den restlichen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3’200.00 überwies sie dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 13. November 2025

BEK 2025 131

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Pius Kistler,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 11. September 2025, ZES 2025 361);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 10. Januar 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 4’389.00 nebst 5 % Zins seit 11. September 2024 und für Verzugszins von Fr. 42.65, eine Mahngebühr von Fr. 50.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 131.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz am 5. Mai 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 4’613.25 ein (Vi-act. A/I). Die Einzelrichterin verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1). Die zu bezahlende Forderung bezifferte sie auf total Fr. 4’794.80 zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/3) bzw. nach gescheiterten Zustellversuchen auf total Fr. 4’832.70 zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/11). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Quittungen ein und erschien nicht zur Konkursverhandlung vom 11. September 2025 (Vi-act. A, E. 4 f.). Gleichentags eröffnete die erstinstanzliche Richterin den Konkurs über sie (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Den restlichen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3’200.00 überwies sie dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3).

Erwägungen

2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 29. September 2025 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zudem beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (KG-act. 1). Gleichentags hinterlegte sie beim Kantonsgericht total Fr. 8’250.00 (vgl. KG-act. 2). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 1. Oktober 2025 aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Mass­nahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie bis zum Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist die Betreibungsforderung inklusive aller Kosten beim Kantonsgericht zu hinterlegen und, soweit noch nicht erfolgt, die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen habe. Der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin setzte die Verfahrensleitung die zehntägige Frist zur Beant­wortung der Beschwerde an (KG-act. 2). Das Konkursamt Höfe informierte am 2. Oktober 2025 über die vorsorgliche Kontosperre bei namentlich genannten Banken und beantragte, die bereits getroffenen sichernden Mass­nahmen aufrechtzuerhalten (KG-act. 3). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 (Postaufgabe) ihr Desinteresse an der Durchführung des Konkursverfahrens (KG-act. 6), worauf die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2025 Stellung nahm (KG-act. 8).

3.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). Solche Beschwerdegründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

a) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu hinterlegende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass der Gläubiger vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet insbesondere auch den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 22; BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014, E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687, E. 2.3). Folglich ist nicht nur mass­gebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (zur Tilgung: Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c).

Dispositiv

Die Einzelrichterin bezifferte die zu tilgende Forderung inklusive Betreibungskosten, Zustellgebühren, Verzugszins, Mahngebühr und Zins bis am 11. September 2025 auf total Fr. 4’832.70 (Vi-act. E/11). Hinzu kommt der von der Beschwerdegegnerin geleistete Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1), worin die Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. A, Dispositivziffer 3) und die Kosten des Konkursamtes (vgl. KG-act. 1/7) enthalten sind. Der total zu hinterlegende Betrag beläuft sich demnach auf Fr. 8’332.70. Die Beschwerdeführerin hinterlegte beim Kantonsgericht total Fr. 7’500.00 (vgl. KG-act. 2; KG-act. 1/6, 1/8), was folglich nicht genügt.

b) Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 ihr Desinteresse an der Durchführung des Konkursverfahrens, weil die Beschwerdeführerin gemäss deren Angaben sämtliche offenen Forderungen und Kosten hinterlegt habe (KG-act. 6). Auch der Gläubigerverzicht muss innert der Beschwerdefrist geltend gemacht werden, damit er als Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG angerufen werden kann (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 23). Die angefochtene Verfügung vom 11. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin durch öffentliche Publikation im Amtsblatt vom ________ zugestellt (KG-act. 1/3). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 174 Abs. 1 SchKG) lief am 29. September 2025 ab, sodass der Gläubigerverzicht vom 7. Oktober 2025 verspätet erfolgte. Zudem verlangte die Beschwerdegegnerin die Rückerstattung des erstinstanzlichen Kostenvorschusses von Fr. 3’500.00, den die Beschwerdeführerin wie bereits erwähnt nicht hinterlegte.

c) Die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung ist damit nicht erfüllt (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 SchKG). Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 750.00 ist bezahlt (vgl. KG-act. 2 und 1/9).

d) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten der Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 3.3).

Der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 23. September 2025 (KG-act. 1/17) weist nebst der aktuellen Konkursforderung zwei Betreibungen aus, die an das Betreibungsamt gezahlt wurden. Die Beschwerdeführerin behauptet, für die vierte Betreibung der G.________ über Fr. 2’112.00 sei noch kein Zahlungsbefehl ausgestellt worden. Sie habe die Forderung per 29. September 2025 bezahlt (KG-act. 1, S. 6). Gemäss Betreibungsregisterauszug befindet sich diese Betreibung jedoch im Stadium der Konkurseröffnung (KG-act. 1/17). Zudem ist den Beschwerdebeilagen entgegen der Behauptung in der Beschwerde kein Zahlungsbeleg zu entnehmen. Ob diese Forderung mindestens gedeckt ist, kann mangels hinreichender Unterlagen nicht festgestellt werden (siehe dazu nachfolgend). Demnach ist nicht glaubhaft, dass der Konkurs selbst bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde verhindert werden könnte.

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Zahlungsfähigkeit mit Mietzinseinnahmen aus drei Mietvertragsverhältnissen über total monatlich EUR 3’750.00 zuzüglich Betriebskosten von EUR 610.00 (KG-act. 1/11, 1/13, 1/15). Weil die Beschwerdeführerin weder eine aktuelle (Zwischen-)Bilanz noch vollständige Debitoren- und Kreditorenlisten einreichte, ist der Aufwand, der diesen Einnahmen gegenübersteht, nicht bekannt. Immerhin liegt ein Kontoauszug der D.________(Bank I) vom 29. August 2025 mit einem Kontostand von EUR 48’915.64 (KG-act. 1/16), lautend auf die Liegenschaftsverwalterin E.________GmbH, vor (vgl. KG-act. 1, Rz. 27). Ohne weitere Ausführungen dazu, ob diese Verwalterin nur für die Beschwerdeführerin oder auch für weitere Eigentümer tätig ist, ist nicht glaubhaft, dass das Kontoguthaben (nur) der Beschwerdeführerin zusteht. Hinzu kommt, dass das angebliche Guthaben der Beschwerdeführerin von Fr. 8’590.48 bei der F.________(Bank II) (KG-act. 1, Rz. 29) nicht belegt ist. Eine angebliche Abbildung des Kontostandes in der Beschwerdeschrift kann für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht genügen. Im Übrigen ist die Begleichung von Forderungen durch private Mittel des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin (KG-act. 1/18-1/20) nicht geeignet, die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26c). Weitere Unterlagen zur finanziellen Situation und der Liquidität der Beschwerdeführerin reichte diese nicht ein. Damit konnte sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht genügend glaubhaft machen, sodass die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG ebenso wenig erfüllt ist.

4. Weil die Beschwerdeführerin keinen genügenden Betrag hinterlegte und ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von total Fr. 7’500.00 ist dem Konkursamt Höfe zu überweisen, das über dessen Verwendung zu entscheiden hat (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 N 25a). Mangels Antrags (KG-act.6) ist der nicht anwaltlich oder anderweitig berufsmässig vertretenen Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 68 Abs. 2 ZPO, Art. 27 Abs. 1 SchKG) im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, die Wirkung der vor­instanzlichen Konkurseröffnung auf den 13. November 2025, 15:00 Uhr, festgesetzt und die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.

Die Kantonsgerichtskasse hat den hinterlegten Betrag von Fr. 7’500.00 dem Konkursamt Höfe zu überweisen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt Höfe (je 1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

13. November 2025 amu

BEK 2025 131

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_865/2013

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_409/2013

BGE 133 III 687ATF 133 III 687DTF 133 III 687

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Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_108/2021

5A_33/2021

5A_33/2021

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 68 ZPOart. 68 CPCart. 68 CPC

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