BEK 2025 132
Kammer
3. Februar 2026Deutsch9 min
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 3. Februar 2026 BEK 2025 132 und 133 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, ver...
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Kantonsgericht Schwyz
Beschluss vom 3. Februar 2026 BEK 2025 132 und 133
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Erwägungen
1.
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2.
D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend Einstellung Strafverfahren (zweiter Rechtsgang) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2024, SU 2022 3903 (inkl. SU 2023 4422));-
hat die Beschwerdekammer,
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nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1.
Der Privatkläger A.________ beschuldigte D.________, ihn am 31. März 2020 einerseits in Brunnen bedroht, eventualiter genötigt und andererseits in Ingenbohl auf der Autobahnausfahrt A4 genötigt zu haben. Mit Beschluss vom 27. November 2023 (BEK 2023 58 in U-act. 12.1.11) hiess die Beschwerdekammer seine Beschwerde teilweise gut und hob die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Vorfall auf der Autobahnausfahrt auf. Am 11. Dezember 2024 wies sie seine Beschwerde gegen weitere Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft (u.a. auch betreffend den Vorfall auf der Autobahnausfahrt A4) unter Kostenfolge von Fr. 2’000.00 zu seinen Lasten ab, soweit darauf einzutreten war (BEK 2024 135 und 136 = 1. Rechtsgang). Dagegen beschwerte sich der Privatkläger beim Bundesgericht, weil ihm die Staatsanwaltschaft keine Entschädigung für das erste Beschwerdeverfahren BEK 2023 58 zugesprochen habe. Die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts zurück (BGer 7B_56/2025 vom 23. September 2025). Der Privatklägervertreter nahm im 2. Rechtsgang Stellung (BEK 2025 132 KG-act. 3).
2.
Vorliegend ist nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ausschliesslich über eine Entschädigung an den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren BEK 2023 58 zu befinden. Soweit der Beschwerdeführer zum einen in der Stellungnahme im 2. Rechtsgang weitere Entschädigungen thematisiert, ist daher hierauf nicht weiter einzugehen. Zum andern stellte der Beschwerdeführer den bei der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. Mai 2024 deponierten entsprechenden Antrag (vgl. BEK 2024 135 KG-act. 1/7) im Beschwerdeverfahren nicht (vgl. BEK 2024 135 KG-act. 1). Er beantragte nur (sic!) eine Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im hängig gemachten, abermaligen Beschwerdeverfahren (BEK 2024 135 KG-act. 1 S. 2 Kantonsgericht Schwyz 3 Ziff. 3 und S. 17 Ziff. 27 f.). Damit fehlte es am erforderlichen reformatorischen Antrag (Art. 385 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 2 m.H.; BEK 2025 98 vom 31. Dezember 2025 E. 2 m.H.). Auch wurde keine Rückweisung wegen eines fehlenden Kostenentscheids der Staatsanwaltschaft beantragt. Die Beschwerdebegründung musste daher im 1. Rechtsgang nicht nach entsprechenden Rügen der Kosten- und Entschädigungsregelung der angefochtenen Verfügung durchgesehen und geprüft werden, ob dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren BEK 2023 58 trotz teilweisen Obsiegens eine Entschädigung zustehen soll. Insofern war auf das Fehlen eines staatsanwaltschaftlichen Kostenentscheids mangels Antrags ebenfalls nicht einzutreten. Daher enthielt der Beschluss der Beschwerdekammer vom 11. Dezember 2024 auch keine diesbezügliche Begründung und ist nicht nachvollziehbar, weshalb die II. strafrechtliche Abteilung diesen Beschluss mangels hinreichender Begründung im Sinne von Art. 112 BGG aufhob und zu neuer Entscheidung zurückwies. Immerhin hielt die Abteilung ausdrücklich fest, dass die Sache damit nicht präjudiziert werde und sie deshalb darauf verzichtet habe, eine Vernehmlassung einzuholen (BGer 7B_56/2025 vom 23. September 2025 E. 3). Mangels bezifferten Antrags ist daher analog Art. 433 Abs. 2 StPO (dazu Jositsch/Schmid, PK, 4. A. 2023, Art. 433 StPO N 9 f.; Griesser, SK, 3. A. 2019, Art. 433 StPO N 4; BGer 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.1 m.H.; vgl. auch Wehrenberg/Frank, BSK, 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 16 m.H.) auf das Entschädigungsbegehren in diesem 2. Rechtsgang explizit nicht einzutreten. Der Rechtsvertreter musste ferner nicht nochmals eigens zur Antragstellung und Bezifferung angehalten werden (BGer 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.4), umso weniger als er hier einen Privatkläger und nicht eine beschuldigte Person vertrat und mithin der Untersuchungsgrundsatz nicht zur Anwendung gelangte.
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3.
Es trifft indes zu, dass der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde vom 9. August 2025 (BEK 2024 135 und 136 je KG-act. 1 S. 13 Ziff. 19) ohne daraus resultierenden Antrag rügte, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, ihm seines Erachtens angemessene Fr. 2’373.00 für Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren BEK 2023 58 zuzusprechen. Abgesehen vom Fehlen eines bezifferten Antrags (vgl. oben E. 2) ergibt sich hierzu jedoch Folgendes:
a) Im Beschluss vom 27. November 2023 wurde mit folgender Begründung keine Entschädigung zugesprochen (BEK 2023 58 E. 3 in U-act. 12.1.11):
Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 423 StPO) und bleiben die Entschädigungsfolgen bei der Hauptsache (Art. 421 Abs. 1 StPO), zumal der Beschuldigte nicht unterliegt und nach Art. 433 StPO nicht entschädigungspflichtig ist;-
Dieser Beschluss wurde nicht angefochten, so dass darauf im 1. Rechtsgang des vorliegenden Verfahrens (BEK 2024 135 und 136) nicht zurückgekommen werden konnte. Soweit die II. strafrechtliche Abteilung sich mit einer formellen Rechtsverweigerung sowie einer Verletzung des rechtlichen Gehörs befasst, Art. 421 und 436 StPO im Hinblick auf für jede Prozessphase getrennte Entschädigungsansprüche auslegt und sich auf die Voraussetzungen von Art. 112 BGG beruft (BGer 7B_56/2025 vom 23. September 2025 E. 2.1-2.5), betrifft dies den Beschluss des 1. Rechtsgangs des vorliegenden Verfahrens (BEK 2024 135 und 136) und nicht denjenigen im früheren Verfahren BEK 2023 58 vom 27. November 2023 (ebd. E. 2.6.3). Letzterer Entscheid, die Entschädigung nicht getrennt für das Rechtsmittelverfahren zuzusprechen, sondern bei der Hauptsache zu belassen, ohne der Staatanwaltschaft Vorgaben in Bezug auf deren Zusprache oder Höhe zu machen, bleibt rechtskräftig und verbindlich.
Dieser Beschluss wurde nicht angefochten, so dass darauf im 1. Rechtsgang des vorliegenden Verfahrens (BEK 2024 135 und 136) nicht zurückgekommen werden konnte. Soweit die II. strafrechtliche Abteilung sich mit einer formellen Rechtsverweigerung sowie einer Verletzung des rechtlichen Gehörs befasst, Art. 421 und 436 StPO im Hinblick auf für jede Prozessphase getrennte Entschädigungsansprüche auslegt und sich auf die Voraussetzungen von Art. 112 BGG beruft (BGer 7B_56/2025 vom 23. September 2025 E. 2.1-2.5), betrifft dies den Beschluss des 1. Rechtsgangs des vorliegenden Verfahrens (BEK 2024 135 und 136) und nicht denjenigen im früheren Verfahren BEK 2023 58 vom 27. November 2023 (ebd. E. 2.6.3). Letzterer Entscheid, die Entschädigung nicht getrennt für das Rechtsmittelverfahren zuzusprechen, sondern bei der Hauptsache zu belassen, ohne der Staatanwaltschaft Vorgaben in Bezug auf deren Zusprache oder Höhe zu machen, bleibt rechtskräftig und verbindlich.
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b) Es wurde schon ausgeführt, dass zu einer Begründung des Beschlusses BEK 2024 135 und 136 (1. Rechtsgang) hinsichtlich der Entschädigung des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren BEK 2023 58 mangels Antrags kein Anlass bestand (oben E. 2). Der Beschwerdeführer rügte abgesehen davon in der Beschwerdebegründung nur das Unterlassen der Zusprache einer Entschädigung von Fr. 2’373.00. Er behauptete jedoch nicht, die Staatsanwaltschaft habe die Entschädigung nicht geprüft bzw. nicht begründet und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, geschweige denn, dass diese Verletzung erheblich wäre (dazu noch unten lit. c in fine).
c) Selbst wenn die Rüge der unterlassenen Zusprache einer Entschädigung im Rechtsmittelverfahren BEK 2023 58 in der Beschwerdebegründung eine Gehörsverletzungsrüge implizieren würde, bestand kein Anlass, eine Entschädigung zuzusprechen. Denn der Beschwerdeführer begnügte sich zur Substanzierung seiner Entschädigungsforderung von Fr. 2’373.00 damit, auf sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2024 hinzuweisen (Uact. 3.1.10), das entgegen seiner Behauptung seine Entschädigungsforderung jedoch nicht belegt. Soweit er auf seine frühere Beschwerde ans Kantonsgericht (BEK 2023 58) verweist, enthält diese (U-act. 12.1.04 S. 10 Ziff. 18) zwar eine kaum leserliche Auflistung über einen Gesamtaufwand von Fr. 2’373.00. Dies ist indes der Aufwand für eine Beschwerde, die nur teilweise gutgeheissen wurde. Zudem begründete er damals damit nur einen nach Art. 433 StPO gegen den Beschuldigten und nicht gegen den Staat erhobenen Entschädigungsantrag, den die Beschwerdekammer ablehnte (U-act. 12.1.11 bzw. oben Zitat in lit. a; BGer 7B_56/2025 vom 23. September 2025 E. 2.6.1). In welcher Höhe er vom Staat zu entschädigen wäre, bezifferte und belegte der Beschwerdeführer nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm die Darlegung seines damals gutgeheissenen förmlichen Einwands der unvollständigen Anzeige des Untersuchungsabschlusses erheblichen Aufwand verursacht hätte. Daher konnte die Staatsanwaltschaft nach der umfassenden Einstellung des Verfah-Kantonsgericht Schwyz 6 rens den Beschwerdeführer mit seinen materiellen Rügen als unterliegend betrachten und musste ihn nicht zulasten des Staates entschädigen. Dies ist umso weniger zu beanstanden, als BEK 2023 58 die Beurteilung der Entschädigungsfolgen unangefochten ohne Vorgaben dem Ermessen der Staatsanwaltschaft überliess (vgl. oben lit. a). Da mithin eine erhebliche Entschädigungsforderung gegenüber dem Staat weder beziffert, belegt noch ersichtlich ist, lässt sich auf das rechtliche Gehör zurückkommend (oben lit. b) nicht erschliessen, inwiefern die diesbezüglich fehlende Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung kausal für die Nichtentschädigung des Beschwerdeführers wäre.
4. Mithin kann es beim Dispositiv des 1. Rechtsgangs sein Bewenden haben, zumal der Beschwerdeführer keine Entschädigung für BEK 2023 58 beantragt hatte (oben E. 2). Indes hat die Beschwerdekammer nochmals umfassend zu beschliessen, nachdem die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts den Beschluss der Beschwerdekammer vom 11. Dezember 2024 formell in allen Teilen aufhob, obwohl die Beschwerde an das Bundesgericht Dispositivziffern 1 und 2 nicht betraf. Die durch die II. strafrechtliche Abteilung verursachten Kosten des 2. Rechtsganges werden dem Beschwerdeführer nicht auferlegt, indes ist er zufolge Unterliegens für seine Stellungnahme nicht zu entschädigen;Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2’000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus den geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 3’000.00 gedeckt. Dem Beschwerdeführer werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1’000.00 zurückbezahlt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), das Bezirksgericht Schwyz (1/R) und nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand 6. Februar 2026 amu