BEK 2025 136
Kammer
15. Dezember 2025Deutsch7 min
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 15. Dezember 2025 BEK 2025 136 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer...
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
Beschluss vom 15. Dezember 2025 BEK 2025 136
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Erwägungen
1.
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2.
D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend Einstellung Strafverfahren (zweiter Rechtsgang) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2024, SU 2023 11511);-
hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 2. September 2023 bog der Beschuldigte um ca. 14:05 Uhr mit seinem landwirtschaftlichen Traktor CARRARO in Immensee vom seeseitigen Feldbewirtschaftungsweg nach links in die Mythenstrasse in Richtung Arth ein. Der aus dieser Richtung auf der Mythenstrasse auf einem Triathlonrad von links heranfahrende Privatkläger kam zufolge einer Vollbremsung vor dem Traktor zu Fall und verletzte sich an der linken Schulter und Hand mittelschwer. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 14. August 2024 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend fahrlässige Körperverletzung ein. Hiergegen beschwerte sich der Privatkläger rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung unter Berücksichtigung seiner Beschwerde nochmals zu seinen Gunsten als schwächerer Verkehrsteilnehmer zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten unter Verzicht auf Gegenbemerkungen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 5). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurde auf die Beschwerde mangels unklarer Antragstellung und ungenügenden Begründung nicht eingetreten (BEK 2024 151). Die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hob mit Entscheid vom 10. Oktober 2025 die Nichteintretensverfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück (BGer 8B_89/2025). Der Beschwerdeführer nahm innert erstreckter Frist hierzu Stellung und beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten fortzuführen (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte liessen sich nicht vernehmen.
1. Am 2. September 2023 bog der Beschuldigte um ca. 14:05 Uhr mit seinem landwirtschaftlichen Traktor CARRARO in Immensee vom seeseitigen Feldbewirtschaftungsweg nach links in die Mythenstrasse in Richtung Arth ein. Der aus dieser Richtung auf der Mythenstrasse auf einem Triathlonrad von links heranfahrende Privatkläger kam zufolge einer Vollbremsung vor dem Traktor zu Fall und verletzte sich an der linken Schulter und Hand mittelschwer. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 14. August 2024 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend fahrlässige Körperverletzung ein. Hiergegen beschwerte sich der Privatkläger rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung unter Berücksichtigung seiner Beschwerde nochmals zu seinen Gunsten als schwächerer Verkehrsteilnehmer zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten unter Verzicht auf Gegenbemerkungen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 5). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurde auf die Beschwerde mangels unklarer Antragstellung und ungenügenden Begründung nicht eingetreten (BEK 2024 151). Die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hob mit Entscheid vom 10. Oktober 2025 die Nichteintretensverfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück (BGer 8B_89/2025). Der Beschwerdeführer nahm innert erstreckter Frist hierzu Stellung und beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten fortzuführen (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte liessen sich nicht vernehmen.
2. Das Bundesgericht erachtet Antrag und Begründung der Beschwerde als hinreichend, weshalb nunmehr die angefochtene Einstellung an sich zu prüfen ist, wobei im bundesgerichtlichen Verfahren in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt worden ist, dass es nicht zu einer Kollision zwischen
Kantonsgericht Schwyz 3
dem Traktor und dem Fahrrad kam (BGer 8B_89/2025 vom 10. Oktober 2025 lit. A; vgl. auch U-act. 8.1.03 und U-act. 10.1.01 bzw. 10.1.02 je Nr. 12). Das Eintreten auf die Beschwerde hat nun auch zur Folge, dass das Verfahren zu prüfen ist.
a) Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mangels erhärteten, eine Anklage rechtfertigenden Tatverdachts ein, weil sie keine Verurteilung vor Gericht erwartete (angef. Verfügung E. 4 f.). Es lägen weder objektive Beweise noch weitere Ermittlungsansätze vor und die Aussagen der Unfallbeteiligten stimmten insofern überein, dass der Beschwerdeführer genügend Platz für eine Vorbeifahrt am stillstehenden Traktor des Beschuldigten gehabt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer eingeräumt, die Situation insofern falsch eingeschätzt und das Bremsmanöver zu spät eingeleitet zu haben (ebd. E. 6).
b) Eine Untersuchung gilt als eingeleitet, sobald die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf einen Fall zu handeln beginnt (sog. materieller Begriff der Eröffnung; BEK 2019 195 vom 11. Februar 2020 E. 3 m.H.; dazu schon BEK 2012
149 vom 18. Februar 2013 E. 5.b und c m.H.; BEK 2014 181 vom 5. Juli 2016 E. 2.a; Schnell/Steffen/Bähler, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2. A. 2024, S. 431). Vorliegend erhob die Staatsanwaltschaft sachliche Beweismittel (U-act. 9.1.01 und 11.0.00) und nahm mithin, wie dies grundsätzlich auch so vorgesehen ist (Art. 311 Abs. 1 StPO; Oberholzer, a.a.O., N 1380), selbst Untersuchungshandlungen vor. Entsprechend erledigte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht mit einer Nichtanhandnahmeverfügung, sondern mit einer Einstellung. Im Unterschied zur Nichtanhandnahmeverfügung setzt die Einstellung formell die Mitteilung des bevorstehenden Verfahrensabschlusses und die Fristansetzung an die Parteien zur Stellung von Beweisanträgen in einer Schlussverfügung voraus (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Unterlassung des im Einstellungsfall zwingenden (Oberholzer, Kantonsgericht Schwyz 4 Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. 2020, Rn 1832) Untersuchungsabschlusses muss insbesondere im Falle einer Einstellung regelmässig zur Aufhebung der Einstellungsverfügung führen, weil die Beweiserhebung nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist (Wiprächtiger/Hans/Steiner, BSK, 3. A. 2023, Art. 318 StPO N 20). Der Untersuchungsabschluss wurde vorliegend unterlassen, weshalb die angefochtene Verfügung ohne Prüfung der materiellen Einstellungsvoraussetzungen aufzuheben ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass bei der materiellen Prüfung der Überzeugungskraft der Argumente des Beschwerdeführers berücksichtigt werden darf, wenn die Angaben in der Beschwerde von seinen früheren Aussagen abweichen (BGer 7B_89/2025 vom 10. Oktober 2025 E. 2.4).
3. Mithin ist aus formellen Gründen die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführer für die Stellungnahme seines Rechtsvertreters im 2. Rechtsgang gemäss Kostennote zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO sowie §§ 2, 6 und 13 GebTRA). Die Stellungnahme äussert sich entgegen den beschränkten Möglichkeiten im zweiten Rechtsgang (vgl. KG-act. 2) indes nochmals umfassend zur Sache und wiederholt unnötig Inhalte des Bundesgerichtsentscheids und der Beschwerde. Abgesehen davon überschreitet ein Stundenansatz von Fr. 280.00 die hierzulande praktizierten Ansätze. Zudem entspricht das verlangte Honorar auch nicht den Kriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA. Die Art der Arbeitsleistung (eine Stellungnahme) ist angesichts der Schwierigkeiten und Wichtigkeit der Streitsache unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die II. strafrechtliche Abteilung eine Nachfristansetzung zur allfälligen Verbesserung der Beschwerde für erforderlich gehalten hätte, in etwa so wie das Abfassen einer Beschwerdeschrift gegen eine Einstellung eines nicht komplexen Strafverfahrens zu veranschlagen. Daher erscheint die Kostennote nicht angemesKantonsgericht Schwyz 5 sen (§ 6 Abs. 1 GebTRA) und ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen;
Kantonsgericht Schwyz 6
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Der Beschwerdeführer ist für den zweiten Rechtsgang pauschal mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand 16. Dezember 2025 amu