Lexipedia

Entscheid

BEK 2025 138

Kammer

30. Dezember 2025Deutsch8 min

1. Am 12. Mai 2025 erstattete A.________ gegen D.________ Strafanzeige wegen diverser Delikte, u.a. auch zum Nachteil ihrer gemeinsamen Tochter (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft nahm nach polizeilicher Einvernahme der Anzeigeerstatterin am 21. August 2025 (U-act. 10.1.001) mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Aussetzung und Tätlichkeiten zum Nachteil deren gemeinsamen Tochter sowie betreffend mehrfache Nötigung und Drohung zum Nachteil der Anzeigeerstatterin anhand. Gegen diese Nichtanhandnahme sowie die gleichentags mit separater Verfügung erfolgte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. Mai 2025 beschwerte sich die Anzeigeerstatterin mit zwei Eingaben rechtzeitig am 17. Oktober 2025 beim Kantonsgericht (BEK 2025 138 und 139). Die Staatsanwaltschaft beantragt, beide Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen, wobei sie sich inhaltlich zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme äusserte (KG-act. 4 bzw. 3). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 30. Dezember 2025

BEK 2025 138 und 139

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2025, SU 2025 4085);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 12. Mai 2025 erstattete A.________ gegen D.________ Strafanzeige wegen diverser Delikte, u.a. auch zum Nachteil ihrer gemeinsamen Tochter (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft nahm nach polizeilicher Einvernahme der Anzeigeerstatterin am 21. August 2025 (U-act. 10.1.001) mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Aussetzung und Tätlichkeiten zum Nachteil deren gemeinsamen Tochter sowie betreffend mehrfache Nötigung und Drohung zum Nachteil der Anzeigeerstatterin anhand. Gegen diese Nichtanhandnahme sowie die gleichentags mit separater Verfügung erfolgte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. Mai 2025 beschwerte sich die Anzeigeerstatterin mit zwei Eingaben rechtzeitig am 17. Oktober 2025 beim Kantonsgericht (BEK 2025 138 und 139). Die Staatsanwaltschaft beantragt, beide Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen, wobei sie sich inhaltlich zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme äusserte (KG-act. 4 bzw. 3). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

2. Die Beschwerde gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit (BEK 2025 139) wird damit begründet, dass von einer eindeutigen Nichterfüllung der Straftatbestände der Aussetzung sowie der mehrfachen Nötigung bzw. Drohung keine Rede sein könne. Mithin decken sich die Themen der beiden Beschwerden in sachlicher Hinsicht, so dass sie vereint zu behandeln sind (Art. 30 StPO).

Erwägungen

3.

Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verfügt hingegen eine Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf-tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGer 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2 m.H.). Der Anfangsverdacht soll jedoch eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (BEK 2021 113 vom 19. November 2021 E. 5.a m.H. u.a. auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Erforderlich ist, dass allgemeine Erfahrungssätze im Zusammenwirken mit konkreten Tatsachen einen auf eine konkrete Straftat bezogenen Verdacht zu generieren vermögen (BEK 2025 16 vom 18. Juni 2025 E. 3.a u.a. m.H. auf BEK 2021 54 vom 11. August 2021 E. 3.b/bb m.H. auf Wohlers, AJP 10/2020 S. 1317 f. m.H.). Im Übrigen ist die Beschwerde- wie die Berufungsinstanz keine zweite Erstinstanz, sondern baut das Beschwerdeverfahren auf dem erstinstanzlichen Verfahren auf, weshalb die Beschwerdebegründung die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, anzugeben und die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO zu erfüllen hat (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 2).

a) Die Staatsanwaltschaft verneinte einen plausiblen Anfangsverdacht hinsichtlich einer Aussetzung durch das Verabreichenlassen von 100 ml Kuhmilch durch den Beschuldigten ca. Ende September 2022, weil für die gemeinsame Tochter keine konkrete Lebens- bzw. schwere unmittelbare Gesundheitsgefahr bestanden habe, was nach allgemeinen Empfehlungen bzw. Informationen denn auch nur sehr selten der Fall sei (angef. Verfügung E. 5). Die Beschwerdeführerin reicht im Beschwerdeverfahren neu ein unübersetztes Handbuch einer in Chile konsultierten Ernährungsberaterin ein. Danach habe ihre Tochter eine „Ausschlussdiät“ einzuhalten. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschuldigte hätten sich an die Ernährungsvorgaben zu halten, da sie sonst mit schweren, teilweise lebensbedrohlichen körperlichen Reaktionen der Tochter rechnen müssten. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz nicht in der Verfahrenssprache verfasste, der Staatsanwaltschaft nicht eingereichte Dokumente übersetzen zu lassen, um beurteilen zu können, inwiefern die entsprechenden Informationen die Behauptungen der Beschwerde belegen. Abgesehen davon behauptet die Beschwerdeführerin nicht, aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass die Gesundheit ihrer Tochter durch die Abgabe von 100 ml Kuhmilch entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft tatsächlich konkret unmittelbar und in schwerer Weise gefährdet gewesen sei. Auch wird nicht geltend gemacht, dass die Tochter längere gesundheitliche Probleme infolge dieser Einnahme von Kuhmilch davontrug. Damit erweist sich ihre Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen eines möglichen Aussetzungssachverhalts als nicht hinreichend begründet (vgl. vor lit. a in fine). Davon abgesehen räumte die Beschwerdeführerin ein, gedacht zu haben, dass der Beschuldigte nicht an die Ernährungsanweisungen geglaubt habe, weil er gesagt habe, alle Kinder würden Milch trinken (U-act. 10.1.001 Nr. 76).

b) Da Drohungen auch Nötigungsmittel sind, bleiben die Vorwürfe entsprechender Sachverhalte zum Nachteil der Beschwerdeführerin persönlich vereint zu behandeln. Dabei sticht u.a. eine konkrete Aussage der Beschwerdeführerin in der polizeilichen Einvernahme hervor, wonach der Beschuldigte Druck hinsichtlich einer Ausreise nach Spanien ausgeübt habe, weil er die Kosten der Entbindung ihrer gemeinsamen Tochter in der Schweiz nicht habe übernehmen wollen (U-act. 10.1.001 Nr. 69). Davon, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht glaubhaft seien, geht die Staatsanwaltschaft nicht aus, sondern erachtet diese ohne nähere Begründung im Zusammenhang eines Nötigungsverdachts als nicht hinreichend plausibel. An dieser Einschätzung zweifelt indes die Beschwerdeinstanz. Es ist nach allgemeinen Erfahrungen keineswegs abwegig, dass sich eine Mutter in finanziellen Nöten in einem für sie fremden Land den Androhungen des Vaters des erwarteten gemeinsamen Kindes beugen könnte, die Entbindungskosten nicht zu übernehmen. In ihrer Beschwerde (KG-act. 1 Rz. 7 ff.) belegt die Beschwerdeführerin ihre Nötigungsvorwürfe mittels Sprachnachrichten des Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein Anfangsverdacht bezüglich mehrfacher Nötigung nicht ohne Weiteres verwerfen und auch in Bezug auf zusätzlich geltend gemachte Drohungssachverhalte erscheinen weitere Ermittlungen geboten. Denn es ist ferner mit Blick auf die Vorbringen in der Beschwerde (KG-act. 1 Rz. 14 ff.) ebenfalls nicht eindeutig klar, ob sich die angeblichen Drohungssachverhalte während einer Lebenspartnerschaft bzw. innert eines Jahres seit deren Beendigung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB ereignet haben oder nicht.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in Bezug auf die Nichtanhandname der Nötigungs- und Drohungssachverhalte zum Nachteil der Beschwerdeführerin persönlich teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben. Die weitere Verfahrensweise bleibt der Staatsanwaltschaft überlassen, wobei sie auch ihre Zuständigkeit näher zu prüfen haben wird. Ausgangsgemäss (vgl. oben E. 2) ist die Abweisungsverfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und ist diese der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Dagegen wird die Staatsanwaltschaft über das Gesuch vom 12. Mai 2025 im Verfahren SU A1 2025 4085 erneut entscheiden müssen, nachdem sie die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ausdrücklich offenliess. Die Kosten des Beschwerde­verfahrens gehen ausgangsgemäss zulasten des Kantons (Art. 423 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Rechtsanwältin ist als unentgeltliche Rechtsvertreterin angemessen zu entschädigen;-

beschlossen:

Die Beschwerde (BEK 2025 138) wird hinsichtlich allfälliger Drohungs- und Nötigungssachverhalte zum Nachteil der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen und insoweit die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Beschwerde (BEK 2025 139) wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2’000.00 gehen zulasten des Staates.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

30. Dezember 2025 kau

BEK 2025 138

BEK 2025 138

BEK 2025 139

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 7 StPOart. 7 CPPart. 7 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

7B_367/2025

BEK 2021 113

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

BEK 2025 16

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BEK 2025 138

BEK 2025 139

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF