BEK 2025 14
Kammer
19. Mai 2025Deutsch11 min
1. Die Staatsanwaltschaft erliess am 17. Januar 2025 eine Einstellungsverfügung, in der sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Zivildienstverweigerung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG/ SR 824.0), Vorfälle vom 18. September 2023 bis 13. Oktober 2023 in Rickenbach sowie vom 19. April 2024, 19. Juli 2024 und vom 22. Juli 2024 bis 10. Januar 2025 in Solothurn einstellte. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 30. Januar 2025 beantragte das Bundesamt für Zivildienst, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (KG-act. 1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies am 7. Februar 2025, auf entsprechende Verfügung hin, die Akten, beantragte, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen und verzichtete im Weiteren auf Gegenbemerkungen (KG-act. 2 und 3). Der Beschuldigte liess sich auch nach Publikation im Amtsblatt nicht vernehmen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 19. Mai 2025
BEK 2025 14
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
a.o. Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.
In Sachen
Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin A.________,
2. B.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2025, SU 2023 9037);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft erliess am 17. Januar 2025 eine Einstellungsverfügung, in der sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Zivildienstverweigerung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG/ SR 824.0), Vorfälle vom 18. September 2023 bis 13. Oktober 2023 in Rickenbach sowie vom 19. April 2024, 19. Juli 2024 und vom 22. Juli 2024 bis 10. Januar 2025 in Solothurn einstellte. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 30. Januar 2025 beantragte das Bundesamt für Zivildienst, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (KG-act. 1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies am 7. Februar 2025, auf entsprechende Verfügung hin, die Akten, beantragte, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen und verzichtete im Weiteren auf Gegenbemerkungen (KG-act. 2 und 3). Der Beschuldigte liess sich auch nach Publikation im Amtsblatt nicht vernehmen.
2. Die Strafverfolgung erfolgt auf Anzeige der Vollzugsstelle und obliegt den Kantonen (Art. 78 Abs. 2 ZDG). Das Bundesamt für Zivildienst ist beschwerdebefugt (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 StPO sowie Art. 78a Abs. 2 ZDG und Art. 1 Abs. 1 ZDV/SR 824.01). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
3. Das Bundesamt für Zivildienst brachte zusammengefasst vor, die Einstellungsverfügung halte zu Unrecht fest, dass im vorliegenden Fall ein Prozesshindernis der abgeurteilten Sache („ne bis in idem“) bestehe und verletze aufgrund falscher Auslegung von Art. 72 ZDG Bundesrecht (KG-act. 1).
4. a) Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 m.H.; BGer 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.1). Wegen der sogenannten einfachen Tatidentität bleibt die rechtliche Qualifikation oder das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen ohne Bedeutung (dazu vgl. etwa EGV-SZ 2020 A 5.1 E. 2.b m.H. = CAN 3-20 Nr. 58 sowie BEK 2021 87 vom 14. September 2021 E. 2.b/bb m.H. oder BEK 2020 86 vom 3. Dezember 2020 E. 6; BGer 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 3.2 m.H.). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob dem vorliegenden Strafverfahren und dem mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 14. Februar 2022 abgeschlossenen Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen und mithin Tatidentität besteht.
Erwägungen
aa) Die Staatsanwaltschaft Solothurn erliess am 14. Februar 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Zivildienstverweigerung gemäss Art. 72 Abs. 1 ZDG, in welchem sie festhielt, dass der Beschuldigte bereits mit Urteilen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 22. Februar 2022 und vom 24. Mai 2022 wegen Vergehen gegen das ZDG verurteilt worden sei und er den Zivildienst grundsätzlich verweigere (U-act. 1.1.001.4). Auch anlässlich der delegierten Einvernahme der Kantonspolizei Solothurn vom 18. November 2024 führte der Beschuldigte mehrfach aus, er verweigere seinen Zivildienst (U-act. 10.1.001 F/A 3, 7, 14). Die Staatsanwaltschaft Schwyz führte in der Einstellungsverfügung betreffend die innere Tatsache deshalb aus, dass das Verhalten des Beschuldigten auf eine beharrliche Verweigerung des Zivildiensts schliessen lasse. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der Beschuldigte von seiner Verweigerungshaltung abweichen und künftigen Aufgeboten Folge leisten werde (Einstellungsverfügung vom 17. Januar 2025 Ziff. 4).
bb) Das Bundesamt für Zivildienst wandte ein, die Feststellung im Strafbefehl, das Verhalten des Beschuldigten deute auf eine beharrliche Verweigerung des Zivildiensts hin, stimme nicht. So sei der Beschuldigte nach Erlass des Strafbefehls vom 14. Dezember 2022 wegen mehrfacher Zivildienstverweigerung am 12. Juni 2023 gemäss Aufgebot zu einem Vorstellungsgespräch erschienen und habe vom 15. bis 18. Juli 2024 gemäss Aufgebot an einem Ausbildungskurs teilgenommen. Er sei nach Erlass des Strafbefehls somit zumindest teilweise von seiner Verweigerungshaltung abgewichen, weshalb auch künftig nicht ohne Weiteres von einer beharrlichen Verweigerung des Zivildiensts ausgegangen werden könne (KG-act. 1 Ziff. 2).
cc) Dieser Einwand lässt abgesehen von der Rechtskraft des Strafbefehls vom 14. Dezember 2022, der eine grundsätzliche Verweigerung des Zivildiensts seitens des Beschuldigten festhielt, ausser Acht, dass die Staatsanwaltschaft die Verweigerungsabsicht auch mit den Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2024, mithin nach Erlass des Strafbefehls vom 14. Dezember 2022, begründete. So führte der Beschuldigte dort mehrfach aus, dass er seinen Zivildienst verweigere und diesen nicht leisten möchte. Er werde seinen Zivildienst nicht antreten und wieder bei der Polizei landen (vgl. U-act. 10.1.001 F/A 3, 7, 14). Am Vorstellungsgespräch vom 12. Juni 2023 führte der Beschuldigte ebenfalls aus, dass er den bevorstehenden Einsatz nicht antreten werde, was er in der Folge auch nicht tat (vgl. KG-act. 1, Beilage 1/16). Im Ergebnis kann deshalb, trotz der teilweisen Folgeleistung des Aufgebots zum Ausbildungskurs vom 15. bis 18. Juli 2024 durch den Beschuldigten (am 19. Juli 2024 fehlte er wiederum unentschuldigt), aufgrund seiner Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 18. November 2024 sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens von einem definitiven Entscheid des Beschuldigten, keinen Zivildienst zu leisten, ausgegangen werden.
dd) Vorliegend beurteilte die Staatsanwaltschaft nicht die dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 14. Dezember 2022 zugrundeliegenden Aufgebote des Bundesamts für Zivildienst, sondern mehrere spätere Aufgebote, denen der Beschuldigte nicht Folge geleistet haben soll. Die neuen Aufgebote seit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 14. Dezember 2022 ändern jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte in unterschiedsloser Art und Weise den Zweck der definitiven Zivildienstverweigerung in der Missachtung der Aufgebote selbst verwirklicht. Daher bildet bei massgebender einfacher Tatidentität (vgl. oben E. 4.a) die bereits abgeurteilte innere Tatsache, willentlich Zivildienstaufgebote zu missachten, unabhängig von anderen tatbestandsmässigen Punkten (anderes Aufgebot) den wesentlichen Sachverhalt. Den Beschuldigten in verschiedenen, nicht zusammenhängenden, beliebig und ihn damit möglicherweise exzessiv belastenden Verfahren wiederholt wegen seines definitiven Entscheids, keinen Zivildienst zu leisten, zu bestrafen, ist daher unzulässig. Denn die Sanktionierungen verfolgen unter vorliegenden Umständen weder komplementäre Zwecke noch betreffen sie unterschiedliche Aspekte des Fehlverhaltens (vgl. dazu BGer 6B_1053 und 1096/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 m.H.; BEK 2022 125 vom 27. Dezember 2022 E. 3.a). Somit geht die Staatsanwaltschaft zutreffend von Tatidentität und mithin einem Fall von „ne bis in idem“ aus, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
b) Gemäss dem zivilprozessualen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff beurteilt sich die Identität von Streitgegenständen neben dem Sachverhalt zusätzlich nach den Klageanträgen (BGer 4A_248/2024 vom 4. März 2025 E. 5.2.3). Vorliegend beinhalten die Anzeigen gegen den Beschuldigten Verstösse gegen verschiedene Aufgebote des Bundesamts für Zivilschutz. Wäre die Identitätsproblematik wie beim zivilprozessualen massgeblichen Streitgegenstandsbegriff zweigliedrig zu betrachten (vgl. dazu EGV-SZ 2020 A 5.1 E. 2.b m.H. = CAN 3-20 Nr. 58), ist beipflichtend auf die rechtlichen Ausführungen des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich zu verweisen (OG ZH UE190189 vom 29. Oktober 2019), wonach der Entschluss, den Zivildienst generell zu verweigern, nur einmal gefasst werden kann, weshalb mit der Anwendung des Straftatbestands der Zivildienstverweigerung im Sinne von Art. 72 ZDG eine über das Nichtantreten einer einzelnen Zivildienstleistung hinausgehende generelle, zukünftige Zivildienstleistungen umfassende Zivildienstverweigerungsabsicht abschliessend berücksichtigt ist (ebd. E. 4 m.H.). Auch in dieser Betrachtungsweise würde, trotz anderslautender Anzeigen (Verstösse gegen verschiedene Aufgebote), eine erneute Aburteilung wegen einer Zivildienstverweigerung gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstossen, zumal die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, nicht jeweils als Beweggrund, die einzelnen Aufgebote zu missachten, sondern als ein auf den definitiven Verweigerungserfolg gerichteter Vorsatz zu verstehen ist, der mit dem Strafbefehl vom 14. Dezember 2022 bereits vollumfänglich abgeurteilt wurde (zum Ganzen BEK 2022 125 vom 27. Dezember 2022 E. 3.b. m.w.H.).
c) Soweit in der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Fehler in der Auslegung von Art. 72 ZDG vorgeworfen werden (vgl. KG-act. 1 Ziff. 3 und 4), gehen diese Einwände an dem im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes von „ne bis in idem“ massgebenden Begriff der einfachen Tatidentität (vgl. oben E. 4.a) vorbei. Wenn lediglich die fehlende Absicht, den Zivildienst zu verweigern, den Tatbestand des Zivildienstversäumnisses (Art. 73 ZDG) von demjenigen der Zivildienstverweigerung (Art. 72 ZDG) abgrenzt, wird vielmehr die Exklusivität des Tatbestandsmerkmals unterstrichen. Die dafür vorauszusetzende innere Tatsache eines definitiven Entschlusses, den Zivildienst zu verweigern, zieht alle Aufgebote dazu zu einem nicht mehr auflösbaren einheitlichen Sachverhalt mit der Folge zusammen, dass der Strafbefehl vom 14. Dezember 2022 keinen wesentlichen Sachverhaltsteil (spätere Aufgebote) vernachlässigte. Mithin ist der Einwand des Bundesamtes für Zivildienst, es sei aufgrund der Höhe der Gesamtstrafe im Strafbefehl vom 14. Dezember 2022 nicht davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Solothurn bei Erlass die Nichtbefolgung künftiger Aufgebote bereits abschliessend berücksichtigt habe, unbeachtlich. Zudem ergibt sich das Verfahrenshindernis des Doppelbestrafungsverbots nicht aus materiellen Straftatbeständen, weshalb sich das Argument des Bundesamtes für Zivildienst, dass dem Wortlaut von Art. 72 ZDG dahingehend nichts zu entnehmen sei, als nicht stichhaltig erweist. Auf die Ausführungen des Bundesamtes für Zivildienst betreffend die im vorliegenden Falle angeblich nicht zutreffenden Ausführungen im Entscheid BGE 118 IV 269 ist nicht einzugehen, zumal sich vorliegender Entscheid nicht darauf stützt. Schliesslich ist aus dem Umstand, dass verschiedene Staatsanwaltschaften zahlreiche Zivildienstpflichtige mehrmals wegen Zivildienstverweigerung gemäss Art. 72 ZDG verurteilten, nichts zugunsten des Bundesamts für Zivildienst abzuleiten, denn das hiesige Gericht ist nicht an diese Strafbefehle gebunden. Eine in dieser Frage höchstrichterliche Entscheidung liegt abgesehen davon nicht vor.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen vermag das Bundesamt für Zivildienst nicht darzutun, dass eine weitere Verurteilung wegen Zivildienstverweigerung gemäss Art. 72 ZDG den Grundsatz „ne bis in idem“ nicht verletzen würde. Damit ist die angefochtene und dahingehend begründete Einstellungsverfügung, dass ein nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO die Einstellung rechtfertigendes Prozesshindernis besteht, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
5. Die Verfügung vom 31. Januar 2025 betreffend die Fristansetzung zur Berufungsantwort (KG-act. 2) konnte dem Beschuldigten auch nach mehrmaligen Zustellversuchen nicht zugestellt werden (KG-act. 4, 5, 7 und 9) und wurde deshalb anschliessend im Amtsblatt publiziert (KG-act. 11). Gemäss Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle C.________ sei der Beschuldigte weiterhin an der D.________strasse xx in C.________ gemeldet (KG-act. 8 und 10). Die Post teilte dem Kantonsgericht auf Anfrage mit, dass der Name des Beschuldigten an dieser Adresse nicht am Briefkasten angeschrieben sei. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltsort des Beschuldigten erfolgt die Zustellung des Entscheids an ihn durch Publikation im kantonalen Amtsblatt (vgl. Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO);
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden auf die Staatskasse genommen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
19. Mai 2025 amu
BEK 2025 14
Art. 72 ZDGart. 72 LSCart. 72 LSC
Art. 78 ZDGart. 78 LSCart. 78 LSC
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 78a ZDGart. 78a LSCart. 78a LSC
Art. 1 ZDVart. 1 OSCiart. 1 OSCi
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
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Art. 72 ZDGart. 72 LSCart. 72 LSC
Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP
BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362
6B_1203/2021
EGV-SZ 2020 A 5.1
BEK 2021 87
BEK 2020 86
6B_1136/2021
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BEK 2022 125
4A_248/2024
EGV-SZ 2020 A 5.1
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BEK 2022 125
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BGE 118 IV 269ATF 118 IV 269DTF 118 IV 269
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Art. 72 ZDGart. 72 LSCart. 72 LSC
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