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Entscheid

BEK 2025 141

Kammer

15. Dezember 2025Deutsch6 min

1. Die G.________ AG klagte am 26. Mai 2025 gegen A.________ beim Bezirksgericht Höfe auf Zahlung von Fr. 4‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Februar 2024 und Beseitigung des Rechtsvorschlages in der entsprechenden Betreibung (U-act. 8.1.004). Der Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 22. August 2025 die Klage abzuweisen und macht unter anderem sowie unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichte und hier massgebliche Strafanzeige geltend, einen der eingeklagten Forderung zugrunde gelegten Vertrag nie gesehen bzw. unterzeichnet zu haben (U-act. 8.1.007 S. 7 sowie U-act. 8.1.001). Mit separaten Verfügungen vom 2. Oktober 2025 nahm die Staatsanwaltschaft gegen beide Beschuldigten der G.________ AG betreffend Betrug, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb keine Strafuntersuchungen in Sachen des eingeklagten Vertragsabschlusses anhand. Der Strafanzeigeerstatter beschwert sich dagegen mit separaten rechtzeitigen Beschwerden (BEK 2025 141 und 142) beim Kantonsgericht. Er verlangt, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es seien Strafverfahren gegen die Beschuldigten gemäss seiner Strafanzeige durchzuführen. Mit Beschwerdeantworten vom 29. Oktober 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerden kostenfällig abzuweisen (je KG-act. 4). Die Beschuldigten verlangen mit Stellungnahmen vom 3. November 2025, die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (je KG-act. 5). Dazu nahm der Beschwerdeführer wiederum Stellung (je KG-act. 7 bzw. 9), wozu sich die Beschuldigten nochmals vernehmen liessen (je KG-act. 9 bzw. 11). Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs sind die Beschwerden vereint zu beurteilen (Art. 30 StPO).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 15. Dezember 2025

BEK 2025 141 und 142

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

sowie

2. D.________,

3. E.________,

Beschuldigte,

beide erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2025, SU 2025 6934 und 6935);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die G.________ AG klagte am 26. Mai 2025 gegen A.________ beim Bezirksgericht Höfe auf Zahlung von Fr. 4‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Februar 2024 und Beseitigung des Rechtsvorschlages in der entsprechenden Betreibung (U-act. 8.1.004). Der Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 22. August 2025 die Klage abzuweisen und macht unter anderem sowie unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichte und hier massgebliche Strafanzeige geltend, einen der eingeklagten Forderung zugrunde gelegten Vertrag nie gesehen bzw. unterzeichnet zu haben (U-act. 8.1.007 S. 7 sowie U-act. 8.1.001). Mit separaten Verfügungen vom 2. Oktober 2025 nahm die Staatsanwaltschaft gegen beide Beschuldigten der G.________ AG betreffend Betrug, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb keine Strafuntersuchungen in Sachen des eingeklagten Vertragsabschlusses anhand. Der Strafanzeigeerstatter beschwert sich dagegen mit separaten rechtzeitigen Beschwerden (BEK 2025 141 und 142) beim Kantonsgericht. Er verlangt, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es seien Strafverfahren gegen die Beschuldigten gemäss seiner Strafanzeige durchzuführen. Mit Beschwerdeantworten vom 29. Oktober 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerden kostenfällig abzuweisen (je KG-act. 4). Die Beschuldigten verlangen mit Stellungnahmen vom 3. November 2025, die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (je KG-act. 5). Dazu nahm der Beschwerdeführer wiederum Stellung (je KG-act. 7 bzw. 9), wozu sich die Beschuldigten nochmals vernehmen liessen (je KG-act. 9 bzw. 11). Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs sind die Beschwerden vereint zu beurteilen (Art. 30 StPO).

Erwägungen

2.

Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft unbegründet auf die Verwendung einer dynamischen, also laufend wechselnden IP-Adresse abstelle und daher sein Vorbringen, wonach seine IP-Adres­se nicht mit derjenigen der „Signature Certificate“ auf dem angeblich elektronisch generierten Vertragsdokument übereinstimme, als irrelevant betrachte und eine Urkundenfälschung ausschliesse. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, es sei notorisch, dass Internet Service Provider Privatkunden dynamische IP-Adressen zuweisen würden und rückwirkende Abklärungen zur IP-Adresse angesichts der 6-monatigen Frist zur Randdatenerhebung (Art. 273 Abs. 3 StPO und Art. 22 Abs. 2 BÜPF) nicht mehr möglich seien (je KG-act. 4). Hier ist die zivilrechtliche Frage nicht massgeblich, in welcher Form der Vertrag zustande kam und ob sich der Beschwerdeführer zunächst (und offenbar immer noch, vgl. U-act. 8.1.007 S. 12) auf einen Widerspruch beruft. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob das im Zivilprozess mit der IP-Adresse xx elektronisch signierte Vertragsdokument vom Beschwerdeführer unterzeichnet oder gefälscht worden sein könnte. Konkret behauptet der Beschwerdeführer, seine beim Provider abgefragte IP-Adresse (U-act. 8.1.006) stimme nicht mit derjenigen der elektronischen Signatur überein. Zudem legt er die innere Tatsache seiner Überzeugung dar, kein Dokument elektronisch signiert zu haben. Damit ist der verzeigte Sachverhalt durch den Beschwerdeführer in der Strafanzeige hinreichend umschrieben worden.

3.

Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verfügt hingegen eine Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf-tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erfor-derlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheb-lich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen wor-den ist (BEK 2021 113 vom 19. November 2021 E. 5.a m.H. u.a. auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Eine Nichtanhandnahme kann ferner aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein, wenn der Beweis einer Straftat offensichtlich nicht erbracht werden kann. Die Staatsanwaltschaft muss sich aber aktiv verhalten und gegebenenfalls die ihr fehlenden Informationen einholen. Nur wenn keine Ermittlungshandlung geeignet erscheint, brauchbare Erkenntnisse zu bringen, kann die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügen (BEK 2023 85 vom 14. September 2023 E. 2 m.H.).

Vorliegend verhält sich die Staatsanwaltschaft angesichts der durch die in der Strafanzeige dargelegten und in der angefochtenen Verfügung als plausible (innere) Tatsachenlage nicht grundsätzlich infrage gestellten Überzeugung des Anzeigeerstatters, keine Unterschrift geleistet zu haben, nicht hinreichend aktiv. So hat sie zum Beispiel den Beschwerdeführer nicht zu den Umständen des als Beweis im Zivilprozess vorgelegten elektronisch generierten Vertrags und seiner Überzeugung, diesen gar nicht unterzeichnet zu haben, befragt. Ferner legt sie nicht dar, inwiefern Ermittlungen über die Dokumentenautomatisierungs-Software PandaDoc ungeeignet sind. Abgesehen davon ist nicht ohne weitere Erläuterungen und/oder Abklärungen ersichtlich, inwiefern vom Ablauf der Fristen für die Randdatenaufbewahrung darauf zu schliessen sei, dass die entsprechenden Daten über die IP-History des Beschwerdeführers tatsächlich nicht mehr verfügbar sind.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt bei diesem Ergebnis der Staat (Art. 428 Abs. 4 StPO) und der obsiegende Beschwerdeführer ist zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 bzw. 3 StPO; Wehrenberg/Frank, BSK, 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 14 f.);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates. Die beiden Sicherheitsleistungen von je Fr. 750.00 (insgesamt Fr. 1‘500.00) werden dem Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Der Beschwerdeführer wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R), den Verteidiger (3/R) und die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung mit den Akten und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

16. Dezember 2025 amu

BEK 2025 141

BEK 2025 141

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 273 StPOart. 273 CPPart. 273 CPP

Art. 7 StPOart. 7 CPPart. 7 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BEK 2021 113

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

BEK 2023 85

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF