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Entscheid

BEK 2025 143

Kammer

13. November 2025Deutsch12 min

1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 9. Mai 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 11’912.90 nebst 5 % Zins seit 6. März 2025 und für eine Forderung von Fr. 347.25 sowie Betreibungskosten von Fr. 191.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz mit Schreiben vom 19. August 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 12’464.75 ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 12’802.40 (Vi-act. E/3) bzw. zufolge Verschiebung des Verhandlungstermins auf Fr. 12’831.75 (Vi-act. E/6), je zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 300.00. Die Gesuchsgegnerin reichte keine Unterlagen ein und erschien nicht zur Konkursverhandlung vom 20. Oktober 2025 (Vi-act. A, E. 3 f.). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über sie (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Den restlichen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3’200.00 überwies er dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 13. November 2025

BEK 2025 143

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Pius Schuler,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________ GmbH,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Oktober 2025, ZES 2025 702);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 9. Mai 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 11’912.90 nebst 5 % Zins seit 6. März 2025 und für eine Forderung von Fr. 347.25 sowie Betreibungskosten von Fr. 191.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz mit Schreiben vom 19. August 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 12’464.75 ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 12’802.40 (Vi-act. E/3) bzw. zufolge Verschiebung des Verhandlungstermins auf Fr. 12’831.75 (Vi-act. E/6), je zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 300.00. Die Gesuchsgegnerin reichte keine Unterlagen ein und erschien nicht zur Konkursverhandlung vom 20. Oktober 2025 (Vi-act. A, E. 3 f.). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über sie (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Den restlichen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3’200.00 überwies er dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3).

Erwägungen

2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2025 Beschwerde mit den Anträgen, die Konkurseröffnung sei aufzuheben und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 23. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Das Konkursamt wurde eingeladen, sofern erforderlich, Mass­nahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Die Verfahrensleitung auferlegte der Beschwerdeführerin zudem eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und setzte der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beant­wortung der Beschwerde an. Zudem wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, sofern noch nicht erfolgt, die Betreibungsforderung inklusive aller Kosten beim Kantonsgericht zu hinterlegen und die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen sei (KG-act. 2). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 reichte die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein und ersuchte zudem um superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Ermächtigung der D.________(Bank I), vom Geschäftskonto der Beschwerdeführerin den Betrag von höchstens Fr. 11’900.00 zwecks Hinterlage zu überweisen (KG-act. 3). Am 29. Oktober 2025 wies die Verfahrensleitung das Konkursamt Höfe an, die Kontosperre für das Geschäftskonto im Betrag von Fr. 11’900.00 per sofort zwecks Hinterlegung aufzuheben. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sie, diesen Betrag innert der noch laufenden Beschwerdefrist zu hinterlegen (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin reichte am 30. Oktober 2025 eine weitere Beschwerdeergänzung ein (KG-act. 6). Am 31. Oktober 2025 wurde der Beschwerde bis auf Weiteres aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt neuerlich eingeladen, allfällige Mass­nahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Der Beschwerdegegnerin wurde eine zehntägige Frist zur Beant­wortung der ergänzten Beschwerde angesetzt (KG-act. 7). Das Konkursamt Höfe informierte am 3. November 2025 über die vorsorgliche Kontosperre bei namentlich genannten Banken sowie über die schriftliche Vereinbarung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und teilte mit, dass keine weiteren sichernden Mass­nahmen notwendig seien. Zudem spreche nichts gegen eine Aufhebung der Kontosperre zur Fortführung des Betriebs (KG-act. 8). Im vorliegenden Verfahren gingen beim Kantonsgericht folgende Beträge ein: Fr. 750.00 am 27. Oktober 2025, Fr. 14’500.00 am 29. Oktober 2025, Fr. 3’000.00 am 30. Oktober 2025 und Fr. 48’498.95 am 31. Oktober 2025 (vgl. KG-act. 2).

3.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). Solche Beschwerdegründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

a) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu hinterlegende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass der Gläubiger vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet insbesondere auch den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 22; BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014, E. 3; Diggelmann/Engler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2025, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687, E. 2.3). Folglich ist nicht nur mass­-gebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (zur Tilgung: Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c).

Dispositiv

Der Einzelrichter bezifferte die zu bezahlende Forderung auf Fr. 12’831.75 (Vi-act. E/6). Hinzu kommt der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1), worin die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. A, Dispositivziffer 3) und die Kosten des Konkursamtes von voraussichtlich Fr. 1’429.90 (KG-act. 3/5) enthalten sind. Eine Parteientschädigung sprach der erstinstanzliche Richter nicht zu. Der total zu hinterlegende Betrag beläuft sich demnach auf Fr. 16’331.75. E.________, eine der beiden Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (KG-act. 1/3), hinterlegte beim Kantonsgericht von ihrem Privatkonto die folgenden Beträge: Fr. 14’500.00 am 29. Oktober 2025 (KG-act. 6/2), Fr. 3’000.00 am 30. Oktober 2025 (KG-act. 6/1) und Fr. 48’498.95 am 31. Oktober 2025 (KG-act. 6/4; vgl. KG-act. 2), total Fr. 65’998.95. Die erste Vor­aussetzung für die beantragte Konkursaufhebung ist damit erfüllt (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 750.00 ist ebenso bezahlt (vgl. KG-act. 2).

b) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten der Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 3.3).

Der Betreibungsregisterauszug vom 20. Oktober 2025 weist nebst der vorliegenden Konkursforderung zunächst zwei Betreibungen aus dem Jahr 2021 aus, die im Einleitungsstadium verblieben, sodass die einjährige Frist zur Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 Abs. 2 SchKG) abgelaufen sein dürfte. Seit dem 14. Januar 2021 sind weitere 26 Betreibungen verzeichnet, die an das Betreibungsamt oder den Gläubiger bezahlt wurden. Die Zahlungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin scheinen demnach bereits seit längerer Zeit zu bestehen. Eine Betreibung des Kantons Schwyz im Verwertungsstadium betrifft einen COVID-Kredit, wofür die Beschwerdeführerin seit Juli 2024 regelmässig Abzahlungsraten leistete, wobei aber immer noch rund Fr. 37’000.00 ausstehend sind (KG-act. 3/11). Sodann befinden sich sechs Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 35’107.65 im Stadium der Konkursandrohung. Bei Vorliegen von weiteren Konkursandrohungen hat die Schuldnerin entweder nachzuweisen, dass bezüglich dieser Schulden Konkurshinderungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG vorliegen oder glaubhaft zu machen, dass sie über flüssige Mittel verfügt, um diese Forderungen zu tilgen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26b). Konkurshinderungsgründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie will die Forderungen mit Konkursandrohung sowie die weiteren sechs Forderungen im Einleitungsstadium, insgesamt also einen Betrag von Fr. 43’853.47, mit Guthaben aus zwei Mieterkautionskonten decken (KG-act. 3, S. 13). Ein Mietzinsdepot ist eine zweckgebundene Sicherheitsleistung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen herausgegeben werden kann (vgl. Art. 257e Abs. 1 und Abs. 3 OR). Die Zahlungsfähigkeit ist jedoch mit liquiden Mitteln, die sofort verfügbar sind, glaubhaft zu machen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26b). Deshalb ist ein Mietzinsdepot nicht geeignet, die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, dass sie das zweite Mietzinsdepot von Fr. 43’410.00 (KG-act. 3/13) für die neu gegründete F.________ gezahlt habe und sie einen Anspruch auf den vollständigen Betrag habe (KG-act. 3, S. 13). Die genannte Bar wurde jedoch erst am 27. Juli 2025 „gegründet“ (KG-act. 3/14, Ziff. 24) und es sind keine Unterlagen zu deren finanziellen Verhältnissen vorhanden. Damit ist nicht glaubhaft, dass die angebliche Forderung liquid ist. Zur Glaubhaftmachung, dass die betriebenen Forderungen mit Konkursandrohung gedeckt sind, genügen die Mietzinsdepots demnach nicht. Als liquide Mittel verbleibt nur noch das Geschäftskonto mit einem Guthaben von Fr. 9’578.23 (KG-act. 3/7), das für die Deckung der offenen Betreibungen bei Weitem nicht genügt. Sind die Forderungen mit Konkursandrohung nicht gedeckt, bedeutet dies, dass die Verhinderung des Konkurses und damit die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens von vorneherein nicht glaubhaft ist (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26c/d). Im Übrigen sind die Anhäufung von Konkurs­androhungen, die systematische Vernachlässigung von öffentlich-rechtlichen Forderungen (Sozialversicherungen, Steuern) und regelmässig erst an das Betreibungsamt erfolgte Zahlungen starke Indizien gegen die Zahlungsfähigkeit (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26b/e). Praxisgemäss werden denn auch höhere Anforderungen an die Zahlungsfähigkeit gestellt, wenn mehrere Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung vorliegen (Diggelmann/Engler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2025, Art. 174 SchKG N 15). Schliesslich gilt festzuhalten, dass die Hinterlegung eines grösseren Betrags aus dem Privatvermögen einer Gesellschafterin nicht geeignet ist, die Zahlungsfähigkeit der Unternehmung glaubhaft zu machen (vgl. Giroud/Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26c).

Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss ihrer Auflistung von Januar bis September 2025 durchschnittlich einen monatlichen Umsatz von Fr. 81’419.20 (KG-act. 3/15). Bei angeblichen monatlichen Ausgaben von Fr. 43’352.90 (KG-act. 3/16) ergäbe sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 38’066.30. Die Ausgabenliste scheint jedoch nicht vollständig zu sein. Insbesondere fehlen Ausgaben für Waren (Lebensmittel, Getränke), Kochutensilien, Versicherungen etc. Weil die Beschwerdeführerin keine (Zwischen-)Bilanz einreichte, kann nicht beurteilt werden, ob die Einnahmen zur Begleichung der Ausgaben genügen, zumal mindestens auch die substantiellen Ratenzahlungen für den COVID-Kredit zu berücksichtigen sind. Demzufolge konnte die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft darlegen, sodass die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.

4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mangels Beteiligung ist der Beschwerdegegnerin kein Aufwand entstanden, sodass eine Entschädigung entfällt. Die Hinterlage in der Höhe von Fr. 65’998.95 ist dem Konkursamt Höfe zu überweisen, das über deren Verwendung zu entscheiden hat (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 N 25a);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, die Wirkung der vor­instanzlichen Konkurseröffnung auf den 13. November 2025, 15:00 Uhr, festgesetzt und die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.

Die Kantonsgerichtskasse hat den hinterlegten Betrag von Fr. 65’998.95 dem Konkursamt Höfe zu überweisen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an B.________ (2/R), die C.________ (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt Höfe (je 1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

13. November 2025 amu

BEK 2025 143

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

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Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_865/2013

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_409/2013

BGE 133 III 687ATF 133 III 687DTF 133 III 687

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_108/2021

5A_33/2021

5A_33/2021

Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF

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Art. 257e ORart. 257e COart. 257e CO

Art. 257e VAWart. 257e ORHart. 257e OR

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF