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Entscheid

BEK 2025 144

Kammer

9. Dezember 2025Deutsch9 min

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March eröffnete am 3. Januar 2024 den Konkurs über die Beschwerdeführerin, Inhaberin der Einzelfirma D.________. Das Konkursamt March liess am 5. und 9. Januar 2024 die bei der B.________ AG (Bank I) und der C.________ AG (Bank II) geführten Konti der Beschwerdeführerin sperren. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. August 2025 das Konkursamt March um Freigabe eines Betrags von Fr. 39’000.00 auf dem Konto der B.________ AG (Bank I), was das Konkursamt am 18. August 2025 abwies. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 27. August 2025 wies die Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 ab (zum Ganzen: angef. Verfügung, Vi-act. 7, E. 1). Der Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz leitete am 10. Oktober 2025 ein als „Dienstaufsichtsbeschwerde“ bezeichnetes Schreiben der Beschwerdeführerin (KG-act. 2) an das Kantonsgericht weiter (KG-act. 1). Nach rechtlichen Hinweisen, insbesondere auf die noch laufende Rechtsmittelfrist (KG-act. 3), kündigte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2025 (Postaufgabe 15. Oktober 2025) die Einreichung weiterer Unterlagen an (KG-act. 4). Mit vom 20. Oktober 2025 datiertem Schreiben (Postaufgabe 23. Oktober 2025) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, ihr gesperrtes Bankguthaben von Fr. 40’000.00 sei freizugeben, die Verwertung im Konkursverfahren und die Räumung der Mietwohnung seien zu sistieren und es seien dienstrechtliche Mass­nahmen gegenüber dem Konkursamt March und dem Bezirksgericht March zu erlassen (KG-act. 5). In der Folge liess die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht unaufgefordert weitere Schreiben zukommen (KG-act. 7, 10, 12, 14). Das Konkursamt March reichte keine Beschwerdeant­wort ein (vgl. KG-act. 11).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 9. Dezember 2025

BEK 2025 144

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursamt March, Postfach 437, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin am Bezirksgericht March vom 8. Oktober 2025, APD 2025 20);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March eröffnete am 3. Januar 2024 den Konkurs über die Beschwerdeführerin, Inhaberin der Einzelfirma D.________. Das Konkursamt March liess am 5. und 9. Januar 2024 die bei der B.________ AG (Bank I) und der C.________ AG (Bank II) geführten Konti der Beschwerdeführerin sperren. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. August 2025 das Konkursamt March um Freigabe eines Betrags von Fr. 39’000.00 auf dem Konto der B.________ AG (Bank I), was das Konkursamt am 18. August 2025 abwies. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 27. August 2025 wies die Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 ab (zum Ganzen: angef. Verfügung, Vi-act. 7, E. 1). Der Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz leitete am 10. Oktober 2025 ein als „Dienstaufsichtsbeschwerde“ bezeichnetes Schreiben der Beschwerdeführerin (KG-act. 2) an das Kantonsgericht weiter (KG-act. 1). Nach rechtlichen Hinweisen, insbesondere auf die noch laufende Rechtsmittelfrist (KG-act. 3), kündigte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2025 (Postaufgabe 15. Oktober 2025) die Einreichung weiterer Unterlagen an (KG-act. 4). Mit vom 20. Oktober 2025 datiertem Schreiben (Postaufgabe 23. Oktober 2025) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, ihr gesperrtes Bankguthaben von Fr. 40’000.00 sei freizugeben, die Verwertung im Konkursverfahren und die Räumung der Mietwohnung seien zu sistieren und es seien dienstrechtliche Mass­nahmen gegenüber dem Konkursamt March und dem Bezirksgericht March zu erlassen (KG-act. 5). In der Folge liess die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht unaufgefordert weitere Schreiben zukommen (KG-act. 7, 10, 12, 14). Das Konkursamt March reichte keine Beschwerdeant­wort ein (vgl. KG-act. 11).

Erwägungen

2.

Nach Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichtsbehörde sind die Präsidentin resp. die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 3 JG [SRSZ 231.110]; § 10 Abs. 1 EGzSchKG [SRSZ 270.110]). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG). Die Kantone erlassen die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/‌Möckli, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 20a SchKG N 1/39). Im Kanton Schwyz kommt für das kantonale Beschwerdeverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung und es ist ebenso das Justizgesetz (JG) zu beachten (§ 18 EGzSchKG; vgl. auch Beschluss BEK 2017 164 vom 19. Februar 2018 E. 2).

a) Die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2025 zugestellt (Vi-act. 8), sodass die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) zufolge Verlängerung auf den nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO) am Montag, 20. Oktober 2025 endete. Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde am letzten Tag beim Gericht einigereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Das Schreiben vom 14. Oktober 2025 (Postaufgabe 15. Oktober 2025) erfolgte fristgerecht, enthält jedoch weder Beschwerdeanträge noch eine Beschwerdebegründung (KG-act. 4), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 18). Die Eingabe vom 20. Oktober 2025 übergab die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2025 der Schweizerischen Post (KG-act. 5), d.h. nach Ablauf der Beschwerdefrist. Die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG ist eine gesetzliche Frist, die grundsätzlich nicht erstreckt werden kann (Cometta/Möckli, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 18 SchKG N 14). Gründe für eine unverschuldete Säumnis, die ausnahmsweise eine Wiederherstellung der Frist erlauben würden (Art. 33 Abas. 4 SchKG), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin (KG-act. 7, 10, 12, 14). Diesbezüglich kommt hinzu, dass im Beschwerdeverfahren das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in den der Untersuchungsmaxime unterstehenden Verfahren (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 3 f; Steininger, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 326 ZPO N 1 und 3). Auch aus diesem Grund können die neuen Vorbringen und Beilagen in den weiteren Eingaben (KG-act. 5, 7, 10, 12, 14) nicht berücksichtigt werden. Schliesslich sind diesen Eingaben auch keine Rügen zu entnehmen, die von Amtes wegen zu beachten wären.

Dispositiv

b) Einzig das Schreiben vom 9. Oktober 2025 (KG-act. 2) erfolgte innert der Beschwerdefrist, wobei die Einreichung bei einer unzuständigen Verwaltungsstelle nicht schadet (vgl. § 94 Abs. 1 JG, Art 32 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorderrichterin habe ihre Fristerstreckungsgesuche vom 25. September 2025 und vom 2. Oktober 2025 nicht beachtet. Sie rügt damit die angebliche Verletzung einer prozessualen Bestimmung im Einzelfall, was mit der Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 320 ZPO gerügt werden kann. Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde ist demnach unzulässig (§ 85 JG). Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 9. Oktober 2025 keine über den Einzelfall hinausgehenden Verfahrensfehler oder anderweitige Gründe geltend, die einer Aufsichts-/Disziplinarbeschwerde zugänglich wären.

c) Nach Eingang der vor­instanzlichen Beschwerde vom 29. August 2025 (Vi-act. 1) und der Vernehmlassung des Konkursamtes vom 11. September 2025 (Vi-act. 3) gewährte die Vorderrichterin der Beschwerdeführerin am 11. September 2025 Gelegenheit zur Einreichung einer freiwilligen Stellungnahme im Sinne des rechtlichen Gehörs und setzte ihr hierfür eine Frist bis am 22. September 2025 an. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen werde (Vi-act. 4). Dabei handelte es sich um eine gerichtliche Frist, die grundsätzlich erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Die Fristerstreckung muss aber vor Ablauf der Frist beantragt werden (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Das Gesuch um Fristverlängerung vom 24. September 2025 (Postaufgabe 25. September 2025; Vi-act. 5) erfolgte erst nach Fristablauf, d.h. verspätet. Die Vorderrichterin führte das Verfahren deshalb zu Recht ohne das Gesuch weiter (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 (Postaufgabe 6. Oktober 2025) ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der versäumten Frist (Vi-act. 6). Eine Fristwiederherstellung ist nur möglich, wenn das Fristversäumnis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Diese Voraussetzung ist restriktiv zu handhaben. Eine Wiederherstellung wird nur gewährt, wenn es der betroffenen Person während der gesamten Frist unmöglich war, selbst zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen oder eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen, z.B. bei plötzlicher schwerer Erkrankung oder Handlungsunfähigkeit. Bloss leichtes Verschulden genügt nicht (Nordmann/Oneyser, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 11 ff.). Die Beschwerdeführerin machte als Grund für die Versäumnis einen technischen Defekt ihres Druckers geltend (Vi-act. 6). Sie begründet jedoch nicht, weshalb es ihr unmöglich gewesen wäre, ihre Stellungnahme bei einer Drittperson auszudrucken und rechtzeitig einzureichen oder die Stellungnahme handschriftlich abzufassen. Die Säumnis war somit nicht unverschuldet im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG, weshalb der Vor­instanz keine Rechtsverletzung vorzuwerfen ist, auch wenn diese das Wiederherstellungsgesuch gar nicht behandelte.

d) Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

3. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist kosten- und entschädigungsfrei (Art. 61 und 62 GebVSchKG);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), das Konkursamt March (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

9. Dezember 2025 amu

BEK 2025 144

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

§ 10 EGzSchKG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 18 EGzSchKG

BEK 2017 164

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF

Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

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Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

§ 94 JG

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

§ 85 JG

Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC

Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC

Art. 147 ZPOart. 147 CPCart. 147 CPC

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF