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Entscheid

BEK 2025 146

Kammer

17. November 2025Deutsch8 min

1. Am 19. Juli 2025 entliess der Einzelrichter am Zwangsmass­nahmengericht den u.a. wegen Drohung mit einer Schusswaffe verdächtigten Beschuldigten aus der Untersuchungshaft. Er ordnete an deren Stelle Ersatzmass­nahmen wegen einer Kollusions- und einer gewissen Ausführungsneigung an (ZME 2025 128 U-act. 4.1.013). Die forensisch-psy­chiatrische Kurzstellungnahme vom 5. September 2025 veranlasste den Einzelrichter, an der Ausführungsneigung festzuhalten. Zusätzlich zum Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der bedrohten Person und nebst dem Verbot, Waffen zu erwerben, zu besitzen und zu tragen, ordnete er daher am 16. September 2025 regelmässige Alkohol- und Drogenscreenings an und verpflichtete den Beschuldigten zur Zusammenarbeit mit dem Amt für Justizvollzug (ZME 2025 155 U-act. 4.2.004). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wies der Einzelrichter das Gesuch des amtlich verteidigten Beschuldigten um Aufhebung der vorläufig bis am 15. Dezember 2025 geltenden Ersatzmass­nahmen ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 22. Oktober 2025 beantragt der Beschuldigte, es seien folgende, am 16. September 2025 zusätzlich angeordneten Ersatzmass­nahmen unverzüglich aufzuheben:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 17. November 2025

BEK 2025 146

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterin Annelies Inglin und Kantonsrichter Pius Kistler,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Ersatzmass­nahmen

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmass­nahmengericht vom 13. Oktober 2025, ZME 2025 170);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 19. Juli 2025 entliess der Einzelrichter am Zwangsmass­nahmengericht den u.a. wegen Drohung mit einer Schusswaffe verdächtigten Beschuldigten aus der Untersuchungshaft. Er ordnete an deren Stelle Ersatzmass­nahmen wegen einer Kollusions- und einer gewissen Ausführungsneigung an (ZME 2025 128 U-act. 4.1.013). Die forensisch-psy­chiatrische Kurzstellungnahme vom 5. September 2025 veranlasste den Einzelrichter, an der Ausführungsneigung festzuhalten. Zusätzlich zum Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der bedrohten Person und nebst dem Verbot, Waffen zu erwerben, zu besitzen und zu tragen, ordnete er daher am 16. September 2025 regelmässige Alkohol- und Drogenscreenings an und verpflichtete den Beschuldigten zur Zusammenarbeit mit dem Amt für Justizvollzug (ZME 2025 155 U-act. 4.2.004). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wies der Einzelrichter das Gesuch des amtlich verteidigten Beschuldigten um Aufhebung der vorläufig bis am 15. Dezember 2025 geltenden Ersatzmass­nahmen ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 22. Oktober 2025 beantragt der Beschuldigte, es seien folgende, am 16. September 2025 zusätzlich angeordneten Ersatzmass­nahmen unverzüglich aufzuheben:

- sich einer ambulanten sozialpsychiatrischen Betreuung (samt regelmässigen Alkohol- und Drogenscreenings) zu unterziehen;

- im Rahmen einer risikoorientierten sozialen Unterstützung (schwerpunktmässig Unterkunft/Wohnen, Arbeit/Ausbildung/Tagesstruktur, Finanzen/Lebensunterhalt, physische/psychische Gesundheit, Beziehungen/soziales Umfeld, Freizeitgestaltung) mit dem Amt für Justizvollzug zusammen zu arbeiten.

Sowohl die Staatsanwaltschaft mit begründeter Vernehmlassung (KG-act. 5) als auch der vor­instanzliche Zwangsmass­nahmenrichter unter Verweis auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).

Erwägungen

2.

Der Zwangsmass­nahmenrichter ging davon aus, dass neben dem dringenden Tatverdacht insbesondere wegen einer Drohung mit einer nicht gezogenen Schusswaffe, die als Ankündigung eines Tötungsdelikts interpretiert werden könne, sich eine gewisse Ausführungsneigung einstweilen nicht von der Hand weisen lasse. Diesem Risiko könne jedoch – wie schon in den früheren Zwangsmass­nahmenentscheiden ausgeführt (vgl. insbesondere ZME 2025 155 U-act. 4.2.004 E. 11) – mit Ersatzmass­nahmen begegnet werden (angef. Verfügung E. 8 lit. a und b). Der Beschwerdeführer wirft dem Zwangsmass­nahmenrichter vor, die schlussfolgernden Darlegungen des Sachverständigen in der forensisch-psychiatrischen Kurzstellungnahme vom 5. September 2025 weder gewichtet noch gewürdigt zu haben. Zudem habe der Zwangsmass­nahmenrichter nicht festgestellt, dass eine Tatausführung bei bestehender Ausführungsneigung wahrscheinlich erscheine. Er sei somit in Verletzung des Gehörsrechts nicht auf das gerügte Fehlen von Haftgründen und der Zulässigkeit von Ersatzmass­nahmen eingegangen. Die heraufbeschworene Ausführungsgefahr sei nur eine abstrakte.

a) Das zuständige Gericht ordnet nach Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Mass­nahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Anordnung und Anfechtung von Ersatzmass­nahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Voraussetzungen für Ersatzmass­nahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Fehlt es an einem besonderen Haftgrund, so sind auch Ersatzmass­nahmen unzulässig (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei Ersatzmass­nahmen grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haftgründe anzulegen als beim strafprozessualen Freiheitsentzug, der eine deutlich schärfere Zwangsmass­nahme darstellt (BGer 7B_67/2024 vom 22. März 2024 E. 3.3).

b) Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Es handelt sich um einen selbstständigen Präventivhaftgrund, der keinen dringenden Tatverdacht voraussetzt und daher nur mit besonderer Zurückhaltung anzunehmen ist. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um Präventivhaft zu begründen, denn der Haftgrund setzt vielmehr ausdrücklich ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus. Nicht vorausgesetzt ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten traf, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Erforderlich ist grundsätzlich eine sehr ungünstige Risikoprognose. Je gravierender das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich indessen – aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung – eine Inhaftierung, um das potenzielle Opfer keinem nicht verant­wortbaren Risiko auszusetzen (BGer 7B_67/2024 vom 22. März 2024 E. 3.1 f. m.H.; BEK 2025 74 vom 13. Juni 2025 E. 2 m.H.).

c) Der Zwangsmass­nahmenrichter schliesst eine erneute und gewalttätig sich ausweitende Auseinandersetzung mit der bedrohten Person aufgrund der gutachterlichen Kurzstellungnahme bis zum Vorliegen des bis am 15. November 2025 in Aussicht gestellten umfassenden Gutachtens nicht aus. Allerdings rügt der Verteidiger zutreffend, der Richter lege nicht dar, dass die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung eines schweren Verbrechens hoch sei. Laut der Kurzstellungnahme ergaben sich aus dem psychopathologischen Befund vom 2. September 2025 keine Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung (KG-act. 1/6 = U-act. 11.3.008 S. 3). Der Gutachter erklärt seine allgemeinen Erkenntnisse zusammenfassend, der Fall stelle sich komplex und aktuell noch nicht gänzlich verstanden dar. Jedoch könnten die dem Beschuldigten vorgeworfenen, ebenfalls noch nicht ganz verständlichen, jedoch das Bild eines stark belasteten, psychisch auffälligen Menschen zeichnenden Straftaten als Höhepunkt der Auseinandersetzung mit der Gemeinde gewertet werden (ebd. S. 4 f.). Die Gefahr erneuter Auseinandersetzungen mit den Behörden schätzt der Gutachter als mittel bis hoch ein. Das Risiko der Fortführung von Drohungen sei nicht zu unterschätzen, wogegen die Wahrscheinlichkeit einer zwar nicht ausschliessbaren Ausweitung hin zu tatsächlicher Gewaltanwendung deutlich geringfügiger einzuschätzen sei (ebd. S. 6). Der Stellungnahme des Gutachters lassen sich mithin keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, dass der Beschuldigte seine angeblich nonverbale Drohung mit einer nicht gezogenen Schusswaffe wahrmachen könnte. Über das bestehende und nicht angefochtene Kontakt- und Annäherungsverbot hinaus lassen sich damit die angefochtenen Ersatzmass­nahmen in Bezug auf die geringe Ausführungsgefahr gegenüber der bedrohten Person nicht begründen. Die Erwähnung einer Gefahr der „Reaktualisierung des Konflikts mit den Behörden“ erscheint unter den gegebenen Umständen in der Tat vorwiegend abstrakter Natur zu sein. Selbst wenn das Risiko erneuter Behördenkonflikte auf psychische Anlagen des Beschuldigten zurückzuführen wäre, ist nicht hinreichend konkret ersichtlich, inwiefern solche Dispositionen ernsthaft die Befürchtung der Ausführung der verdächtigen Drohung mit einer Schusswaffe intensivieren könnten. Sollen aber die sozialpsychiatrische Betreuung inkl. Alkohol- und Drogenscreening und die risikoorientierte soziale Unterstützung durch das Amt für Justizvollzug negative Faktoren in einer schon tief ausfallenden Risikoeinschätzung weiter minimieren, lässt sich dies nicht mit einer unspezifizierten Ausführungsneigung des Beschuldigten begründen. Solche Mass­nahmen mögen erwachsenenschutzrechtlich zur verbesserten Integration des Beschuldigten in den sozialen Alltag zweckmässig sein. Strafprozessual lassen sich diese Freiheitseingriffe indes nicht angemessen rechtfertigen.

3.

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die beiden angefochtenen Ersatzmass­nahmen sind aufzuheben. Ergeben sich im Rahmen der Hauptbegutachtung neue Erkenntnisse, bleibt es der Staatsanwaltschaft vorbehalten, angepasste Ersatzmass­nahmen zu beantragen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 bzw. 428 Abs. 1 StPO) und der amtliche Verteidiger ist angemessen zu entschädigen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ersatzmass­nahmen,

- sich einer ambulanten sozialpsychiatrischen Betreuung (samt re-gelmässigen Alkohol- und Drogenscreenings) zu unterziehen, sowie

- im Rahmen einer risikoorientierten sozialen Unterstützung (schwer-punktmässig Unterkunft/Wohnen, Arbeit/Ausbildung/Tagesstruktur, Finanzen/Lebensunterhalt, physische/psychische Gesundheit, Be-ziehungen/soziales Umfeld, Freizeitgestaltung) mit dem Amt für Justizvollzug zusammen zu arbeiten,

werden aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’200.00 gehen zulasten des Staates.

Der amtliche Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 1. Abteilung und an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

17.

November 2025 amu

BEK 2025 146

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19

7B_67/2024

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

7B_67/2024

BEK 2025 74

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF