BEK 2025 148
Präsidial
28. November 2025Deutsch10 min
28. November 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 28. November 2025
BEK 2025 148
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. September 2025, ZES 2025 330);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 9. September 2025 über die A.________AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) den Konkurs eröffnete und ihr dieser Entscheid am 11. September 2025 mit Frist bis 18. September 2025 zur Abholung gemeldet wurde (vgl. Track & Trace-Auszug);
- die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2025 beim Kantonsgericht eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einreichte und die Anträge stellte, es sei die Frist zur Einreichung der Beschwerde wiederherzustellen, soweit diese abgelaufen sei, es sei der Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Höfe vom 9. September 2025 im Verfahren mit Geschäftsnummer ZES 2025 330, mit welchem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden sei, aufzuheben und es sei der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1);
- der Vorsitzende mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 das Gesuch um superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung abwies (KG-act. 3);
- die Beschwerdeführerin, die durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen kann, wobei sie, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen muss;
- die Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses anknüpft und nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis zu bewilligen ist (Nordmann/Oneyser, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10 m.H.);
- Schuldlosigkeit vorliegt, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eintrat, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet werden musste, oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte (Nordmann/Oneyser, a.a.O., Art. 33 SchKG N 11d m.H.);
- für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, diese dergestalt sein muss, dass die Beschwerdeführerin infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a; OG ZH PS180170 vom 17. September 2018 E. 2.4);
- die Beschwerdeführerin geltend machte, E.________, ihr Geschäftsführer und einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung, befinde sich seit 2018 unter anderem aufgrund eines äusserst belastenden Scheidungsverfahrens und der völligen Entfremdung von seinen vier minderjährigen Kindern in einer psychischen Ausnahmesituation. Sein langjähriger behandelnder Arzt, D.________, habe eine depressive Stimmungslage mit wiederkehrenden Episoden, Burnout-ähnliche Erschöpfungszustände sowie Konzentrations- und Organisationsschwierigkeiten diagnostiziert. Die persönliche Ausnahmesituation bei E.________ habe phasenweise zu erheblichen Einschränkungen in der Fähigkeit geführt, behördliche, administrative und geschäftliche Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen. Zustellungen an die Beschwerdeführerin seien bis Februar 2025 grundsätzlich ohne Probleme erfolgt, da es E.________ bis zu diesem Zeitpunkt in der Regel gut genug gegangen sei, um Zustellungen entweder selber entgegenzunehmen und zu bearbeiten oder dies zu delegieren. Er sei dabei insbesondere von F.________ unterstützt worden. F.________ sei es aber zu viel geworden, als sich E.________ im Februar dieses Jahres mit seinem ehemaligen Geschäftspartner zerstritten habe. Auch der Zustand von E.________ habe sich dadurch nochmals verschlechtert, sodass es ihm seither nicht möglich gewesen sei, dafür zu sorgen, dass Zustellungen wieder reibungslos und jederzeit funktionieren würden. Im Sommer 2025 seien zusätzlich neue schwerwiegende Belastungsfaktoren bei E.________ aufgetreten, so unter anderem ein Autounfall seiner Lebensgefährtin, ein Einbruch in das Ferienhaus der Familie, eine akute Herzerkrankung bei der Mutter sowie ein Rettungseinsatz mit Notfallintervention bei der Lebenspartnerin. Diese Ereignisse hätten bei E.________ zu einer akuten Dekompensation einer bereits bekannten depressiven Störung mit Panikattacken, Schlaflosigkeit, Antriebshemmung, Konzentrationsstörungen und kognitiver Blockade geführt. Nachdem sich E.________ Mitte Oktober 2025 wieder etwas stabilisiert und von der Konkurseröffnung Kenntnis erhalten habe, mithin der Grund für das unverschuldete Hindernis weggefallen sei, habe er umgehend den Unterzeichneten mandatiert. Aufgrund der psychischen Erkrankung von E.________ liege ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art.33 Abs. 4 SchKG vor (KG-act. 1 Rz. 20 ff.);
- die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein fachärztliches Gutachten vom 15. Oktober 2025 sowie ein fachärztliches Ergänzungsgutachten vom 27. Oktober 2025, jeweils verfasst von D.________, auflegte (KG-act. 1/4);
- D.________ in seinem fachärztlichen Gutachten vom 15. Oktober 2025 ausführte, dass E.________ seit 2018 in seiner kontinuierlichen fachärztlich-psychotherapeutischen Behandlung stehe. Als Befund nannte er eine depressive Stimmungslage mit wiederkehrenden Episoden, Burnout-ähnliche Erschöpfungszustände, passagere situativ eingeschränkte Belastbarkeit, Konzentrations- und Organisationsschwierigkeiten. Er sah keine Anzeichen für eine dauerhafte Aufhebung der Geschäftsfähigkeit. Die psychische Ausnahmesituation habe phasenweise zu erheblichen Einschränkungen in der Fähigkeit, behördliche, administrative und geschäftliche Verpflichtungen zu erfüllen, geführt (KG-act. 1/4 S. 1 f.);
- D.________ am 27. Oktober 2025 ein fachärztliches Ergänzungsgutachten erstattete, welches «der präzisen zeitlichen und funktionalen Beurteilung einer akuten Dekompensationsphase im Zusammenhang mit der Nichtabholung einer eingeschriebenen Gerichtssendung (09.09.2025) und der versäumten Rechtsmittelfrist» diente. In diesem fachärztlichen Ergänzungsgutachten führte D.________ zusätzlich aus, dass der psychische Zustand von E.________ bis Februar 2025 stabilisiert gewesen sei, sodass er seine geschäftlichen und administrativen Aufgaben weitgehend ordnungsgemäss habe erfüllen können. Seit Mitte Februar 2025 sei es im Zuge einer zunehmend belastenden Auseinandersetzung mit seinem Geschäftspartner zu einer deutlichen Eskalation der psychischen Belastung gekommen. Diese wiederholten Konflikte hätten zu einer erneuten nervlichen Überforderung geführt. In der Folge habe sich der Gesamtzustand deutlich verschlechtert. E.________ sei zwar weiterhin geschäftsfähig gewesen und habe Routinehandlungen aufrechterhalten können, sei aber nicht mehr in der Lage gewesen, sich organisatorisch neu zu strukturieren oder komplexe administrative Tätigkeiten (z.B. Postbearbeitung, Kalendereinteilung, Terminführung) zuverlässig wahrzunehmen. Diese latente Destabilisierung habe den Boden für die akute Dekompensation im Spätsommer 2025 gebildet, als zusätzliche externe Belastungen hinzugekommen seien (gefährlicher Unfall der Lebensgefährtin am 18. August 2025; Einbruchdiebstahl im Ferienhaus am 26. August 2025; akute Herzerkrankung der Mutter mit stationärem Eingriff auf Kreta vom 10. September bis 4. Oktober 2025; Autounfall auf Kreta am 7. September 2025). Die psychische Ausnahmesituation habe zu zeitlich klar begrenzten Einschränkungen der administrativen und organisatorischen Handlungsfähigkeit geführt. E.________ sei im Zeitraum vom 10. bis 26. September 2025 aufgrund einer akuten depressiven Dekompensation nicht in der Lage gewesen, seine behördlichen Pflichten wahrzunehmen. Als einziger Verwaltungsrat seiner Gesellschaft habe er keine Möglichkeit gehabt, eine Stellvertretung zu organisieren oder zu instruieren. Die Funktionseinschränkung sei reversibel gewesen und habe nach Wiedererlangung der psychischen Stabilität am 27. September 2025 geendet (KG-act. 1/4 S. 3 ff.);
- gemäss dem fachärztlichen Ergänzungsgutachten von D.________ vom 27. Oktober 2025 – dessen Aussagen aufgrund der Erfahrungstatsache, wonach privat mandatierte Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ohnehin kritisch zu würdigen sind – E.________ «zeitlich klar begrenzt» im Zeitraum vom 10. bis 26. September 2025 in der administrativen und organisatorischen Handlungsfähigkeit eingeschränkt war;
- E.________ in der Zeit vor dem 10. September 2025 selbst gemäss den Ausführungen von D.________ in dessen fachärztlichem Gutachten vom 15. Oktober 2025 bzw. dessen fachärztlichem Ergänzungsgutachten vom 27. Oktober 2025 in seiner administrativen und organisatorischen Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt war bzw. die gegenteilige Aussage von D.________, wonach E.________ ab Mitte Februar 2025 zwar weiterhin geschäftsfähig, aber nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich organisatorisch neu zu strukturieren oder komplexe administrative Tätigkeiten (z.B. Postbearbeitung, Kalendereinteilung, Terminführung) zuverlässig wahrzunehmen, nicht glaubhaft erscheint, da erstens Postbearbeitung, Kalendereinteilung und Terminführung keine komplexen administrativen Tätigkeiten darstellen und zweitens von einer geschäftsfähigen Person erwartet werden kann, dass sie sich organisatorisch neu strukturieren, namentlich einen Stellvertreter bevollmächtigen kann;
- von E.________, der aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer und einzigem Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung der Beschwerdeführerin als geschäftserfahren zu qualifizieren ist, zu erwarten gewesen wäre, dass er eine Stellvertretung organisierte oder zumindest eine neue Person mit der Entgegennahme und Bearbeitung von Zustellungen für die Beschwerdeführerin bevollmächtigte, nachdem ihn F.________ seit Februar 2025 diesbezüglich nicht mehr unterstützte, zumal E.________ gemäss den Ausführungen von D.________ seit 2018 in seiner kontinuierlichen fachärztlich-psychotherapeutischen Behandlung steht und daher mit der grundsätzlichen Möglichkeit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands rechnen musste;
- da E.________ weder eine Stellvertretung organisierte noch eine Person mit der Entgegennahme und Bearbeitung von Zustellungen für die Beschwerdeführerin bevollmächtigte, nicht von einem absolut unverschuldeten Hindernis ausgegangen werden kann, soweit keine Person die Verfügung vom 9. September 2025 für die Beschwerdeführerin tatsächlich entgegennahm und innert der zehntägigen Beschwerdefrist ein Rechtsmittel einlegte;
- folglich das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 27. Oktober 2025 abzuweisen ist;
- die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als erfolgt gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
- diese Zustellfiktion greift, wenn das Prozessrechtsverhältnis bereits bestand, der Empfänger mithin bereits Kenntnis davon hatte, dass er am konkreten Verfahren beteiligt ist (BGE 138 III 225 E. 3);
- im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin, handelnd durch E.________, die Vorladung zur Konkurseröffnungsverhandlung am 12. August 2025 polizeilich zugestellt werden konnte (Vi-act. E/19; angef. Verfügung E. 5; KG-act. 1 Rz. 14);
- die Beschwerdeführerin somit Kenntnis davon hatte, dass sie am konkreten Verfahren beteiligt ist, zumal nach dem Gesagten nicht glaubhaft ist, dass E.________ in der Zeit vor dem 10. September 2025 in seiner administrativen und organisatorischen Handlungsfähigkeit eingeschränkt war;
- folglich die Verfügung vom 9. September 2025 am 18. September 2025 als zugestellt gilt (vgl. Track & Trace-Auszug);
- die Beschwerdefrist damit am Montag, den 29. September 2025, ablief;
- die am 27. Oktober 2025 erhobene Beschwerde folglich verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
- bei dieser Ausgangslage das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos wird;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung aber verzichtet wird;
- Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren mangels Aufwands nicht zuzusprechen sind;
- über das Fristwiederherstellungsgesuch und das Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
Das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 27. Oktober 2025 wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).
Zufertigung an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
28. November 2025 amu
BEK 2025 148
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
BGE 112 V 255ATF 112 V 255DTF 112 V 255
Erwägungen
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF