BEK 2025 149
Präsidial
10. Dezember 2025Deutsch5 min
1. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe erteilte dem Gesuchsteller am 20. Oktober 2025 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe in vorfrageweisem Exequatur von vier Entscheiden französischer Gerichte definitive Rechtsöffnung für zweimal Fr. 4’847.00 sowie Fr. 969.40 und Fr. 2’908.20 nebst Zins seit diversen Terminen und näher definierten erhöhten gesetzlichen Zinssätzen. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Gesuchsgegner dem Kantonsgericht, diesen Entscheid aufzuheben und das Exequatur allen fünf mit Rechtsöffnungsgesuch geltend gemachten französischen Entscheiden zu verweigern. Der Beschwerdegegner verlangt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht stattgegeben (KG-act. 10).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 10. Dezember 2025
BEK 2025 149
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheide
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 20. Oktober 2025, ZES 2025 357);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe erteilte dem Gesuchsteller am 20. Oktober 2025 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe in vorfrageweisem Exequatur von vier Entscheiden französischer Gerichte definitive Rechtsöffnung für zweimal Fr. 4’847.00 sowie Fr. 969.40 und Fr. 2’908.20 nebst Zins seit diversen Terminen und näher definierten erhöhten gesetzlichen Zinssätzen. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Gesuchsgegner dem Kantonsgericht, diesen Entscheid aufzuheben und das Exequatur allen fünf mit Rechtsöffnungsgesuch geltend gemachten französischen Entscheiden zu verweigern. Der Beschwerdegegner verlangt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht stattgegeben (KG-act. 10).
2. Die Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf sämtliche gerichtliche Verfahren einschliesslich des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens anwendbar (Art. 1 lit. c ZPO; etwa Vock/Aepli, KUKO, 4. A. 2024 Art. 1 ZPO N 8). Rechtsöffnungsentscheide unterliegen der ZPO-Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Eine Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Daher muss der Beschwerdeführer im Einzelnen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Erwägungen der angefochtenen Verfügung dartun, weshalb der angefochtene Entscheid tatsächlich oder rechtlich falsch ist und geändert werden muss (BEK 2022 36 vom 12. Januar 2023 E. 2 m.H.), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (BEK 2017 175 vom 20. Februar 2018 E. 3).
a) Der Beschwerdegegner rügt, dass der sich „offensichtlich unter Einsatz von KI“ zur Wehr setzende Beschwerdeführer die Beschwerde ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ungenügend begründet habe.
b) In der Tat setzt sich der Beschwerdeführer mit den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids nicht auseinander. Im Wesentlichen hält er die Rechtskraft der französischen Entscheide für nicht hinreichend dokumentiert und bestreitet deren Eintritt mit dem Argument, die Entscheide könnten zufolge angeblicher Akzessorietät nicht getrennt anerkannt werden. Jedoch begründet er seine Rügen nicht verständlich. Insbesondere setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, welche die französischen Entscheide einzeln analysierte und deren Endgültigkeit in vier von fünf Fällen als hinreichend bescheinigt festgestellt hatte (angef. Verfügung E. 3.3). Es ist nach den Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, inwiefern diese einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht zutreffen sollen. Der Beschwerdeführer behauptet bloss pauschal, dass der von der Vorinstanz nicht anerkannte Entscheid der Hauptentscheid sei, obwohl in der angefochtenen Verfügung dargelegt worden ist (angef. Verfügung E. 2.4 ff.), dass die Entscheide unterschiedliche voneinander unabhängige Gegenstände haben. Der Beschwerdeführer geht darauf nicht ein. Er hätte durch die angefochtene Verfügung darüber belehrt auch als Laie wenigstens ansatzweise darlegen müssen, inwiefern der angefochtene Entscheid geändert werden muss, insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig seien (Art. 320 lit. b ZPO; vgl. auch EGV-SZ 2023 A 6.1 m.H.).
3. Mithin ist auf die ungenügend begründete Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG). Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens inkl. separaten Entscheid über die aufschiebende Wirkung aufzuerlegen sind. Er hat den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 12 GebTRA);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 16’479.80.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
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10. Dezember 2025 amu
BEK 2025 149
Erwägungen
Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC
Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
BEK 2022 36
BEK 2017 175
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
EGV-SZ 2023 A 6.1
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 12 GebTRA
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF