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Entscheid

BEK 2025 15

Kammer

1. April 2025Deutsch4 min

1. Der in der Betreibung Nr. xx vom 22. März 2024 auf Fr. 28’500.00 betriebene Schuldner erhob Rechtsvorschlag (Vi-act. 1/3). Zudem ersuchte er am 9. Juli 2024 gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG um Nichtbekanntgabe der Betreibung (Vi-act. 3/1). Dem Gesuch gab der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 25. November 2024 nicht statt (Vi-act. 1/2). Gegen diese Verfügung erhob der Schuldner Beschwerde und beantragte die Gutheissung seines Gesuchs. Die Vizepräsidentin wies als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde am 17. Januar 2024 ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Schuldner, diese Verfügung aufzuheben und wiederum das Gesuch gutzuheissen. Der Beschwerdegegner verlangt, die Beschwerde sei in allen Teilen abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die Akten (KG-act. 7).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 1. April 2025

BEK 2025 15

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Schuldner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin am Bezirksgericht March vom 17. Januar 2025, APD 2024 13);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der in der Betreibung Nr. xx vom 22. März 2024 auf Fr. 28’500.00 betriebene Schuldner erhob Rechtsvorschlag (Vi-act. 1/3). Zudem ersuchte er am 9. Juli 2024 gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG um Nichtbekanntgabe der Betreibung (Vi-act. 3/1). Dem Gesuch gab der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 25. November 2024 nicht statt (Vi-act. 1/2). Gegen diese Verfügung erhob der Schuldner Beschwerde und beantragte die Gutheissung seines Gesuchs. Die Vizepräsidentin wies als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde am 17. Januar 2024 ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Schuldner, diese Verfügung aufzuheben und wiederum das Gesuch gutzuheissen. Der Beschwerdegegner verlangt, die Beschwerde sei in allen Teilen abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die Akten (KG-act. 7).

Erwägungen

2.

Die bestrittene Zuständigkeit der Vizepräsidentin bzw. deren Stellvertretungsrecht für den Gerichtspräsidenten ergibt sich aus § 41 Abs. 2 JG.

3.

Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG). Die Vizepräsidentin legt rechtlich unbestritten dar, dass sich der Schuldner nicht auf diese Bestimmung abstützen kann, wenn die Schuld nach der Zustellung des Zahlungsbefehls bezahlt wird (s. angef. Verfügung E. 2.3). Weiter stellte sie fest, dass nach Zustellung des Zahlungsbefehls eine Teilzahlung von Fr. 3’860.00 erfolgt sei (ebd. E. 2.4). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der inzwischen konkursiten Gesellschaft diese Teilzahlung ausgelöst habe, befand sie, es würden nicht genügend Indizien dafür bestehen, dass die Betreibung gegen den Beschwerdeführer ungerechtfertigt sein könnte (ebd. E. 2.5 f.). Indes ist unbestritten, dass es sich dabei um die Zahlung eines Teils der Schuld der Gesellschaft (vgl. Vi-act. 1/6) und nicht um eine solche des Beschwerdeführers handelte (vgl. auch KG-act. 1/18a ff.). Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer die gegen ihn in Betreibung gesetzte Forderung anerkannt haben soll (dazu BGE 147 III 486 E. 3.4). Daher kann er sich auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen, zumindest solange als ihm kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuhalten ist, was vorliegend von keiner Seite her geltend gemacht war. Vielmehr wies die Gläubigerin in der Betreibung gegen den Beschwerdeführer nicht nach, Anstalten getroffen zu haben, die Begründetheit der betriebenen Forderung darzutun, insbesondere ein Verfahren zur Beseitigung dessen Rechtsvorschlags einzuleiten (ebd. E. 3.2).

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung stattzugeben. Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungslos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen gegen den Beschwerdeführer gutgeheissen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

4. April 2025 amu

BEK 2025 15

Art. 8a SchKGart. 8a LPart. 8a LEF

§ 41 JG

Art. 8a SchKGart. 8a LPart. 8a LEF

BGE 147 III 486ATF 147 III 486DTF 147 III 486

Art. 8a SchKGart. 8a LPart. 8a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF