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Entscheid

BEK 2025 150

Kammer

11. Dezember 2025Deutsch9 min

1. Die Staatsanwaltschaft stellte am 14. Oktober 2025 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers begangen am 3. September 2024 in Küssnacht unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates ein. Dagegen beschwert sich der Privatkläger rechtzeitig beim Kantonsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten mit dem Antrag, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, verzichtete jedoch unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 11. Dezember 2025

BEK 2025 150

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2025, SU 2024 10385);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft stellte am 14. Oktober 2025 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers begangen am 3. September 2024 in Küssnacht unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates ein. Dagegen beschwert sich der Privatkläger rechtzeitig beim Kantonsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten mit dem Antrag, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, verzichtete jedoch unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Dies bejahte die Staatsanwaltschaft, weil die Aussagen des Beschwerdeführers kurz zusammengefasst einerseits unglaubhaft seien und andererseits im Untersuchungsergebnis keine objektive Bestätigung fänden bzw. aufgrund der hohen Alkoholisierung an ihnen erhebliche Zweifel bestünden (dazu gerade lit. a).

Erwägungen

a) Laut der angefochtenen Verfügung wirft der Privatkläger dem Beschuldigten vor, ihn vor dem Restaurant E.________ beschimpft (Vorgeschichte) sowie ihm anschliessend an der Bushaltstelle am Hauptplatz (1. Vorfall) und später im F.________ (2. Vorfall) je einen Faustschlag verpasst zu haben. Nach dem zweiten Schlag sei er bewusstlos auf den Boden gefallen. Der Beschuldigte bestreitet dies und macht seinerseits geltend, vom Privatkläger beschimpft und geschlagen worden zu sein. Als seine bei der Auseinandersetzung im F.________ dazwischengehende Frau vom Privatkläger gepackt und zur Seite geschoben worden sei, habe er diesen leicht gestossen sowie ihm gesagt, er solle weggehen. Als er sich nach fünf Metern nochmals umgedreht habe, sei der Privatkläger am Boden gelegen (angef. Verfügung E. 1). Die Staatsanwaltschaft erachtete die vom Beschuldigten bestrittenen Vorwürfe hinsichtlich der Vorgeschichte und des 1. Vorfalls aufgrund der Aussagen dessen Frau und einer Zeugin als unglaubhaft und verneinte einen zur Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht (ebd. E. 3 Abs. 1). In Bezug auf den weder durch die Zeugin noch eine weitere Person beobachteten 2. Vorfall im F.________ stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass gegen die vom Beschuldigten und dessen Frau bestrittenen und keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis findenden Aussagen des Beschwerdeführers angesichts dessen Alkoholisierung erhebliche Zweifel bestehen würden (ebd. E. 3 Abs. 2).

b) Einer weiteren Feststellung der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschuldigte den Privatkläger beim 1. Vorfall noch nicht gekannt und keinen Anlass zu einem Faustschlag gehabt habe, will der Beschwerdeführer vorab nicht folgen können, weil die Staatsanwaltschaft am selben Tag ihn mit Strafbefehl wegen Beschimpfung und Tätlichkeit zum Nachteil des Beschuldigten schuldig gesprochen habe. Diese Argumentation ist aus zwei naheliegenden Gründen aussichtslos: Erstens setzt der Beschwerdeführer sich nicht damit auseinander, dass die Staatsanwaltschaft seinen Aussagen zum 1. Vorfall keinen Glauben schenkte, weil sie nicht nur den Angaben des Beschuldigten und dessen Ehefrau, sondern auch denjenigen einer unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugin (U-act. 8.1.001 S. 5 und 10.1.004) widersprachen (vgl. oben lit. a). Zweitens bezieht sich der Strafbefehl nicht auf die Vorgeschichte, sondern ausschliesslich auf den 1. Vorfall um ca. 20.20 Uhr an der Bushaltestelle (U-act. 14.1.001 i.V.m. 8.1.001). Dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht aufgrund dessen unglaubhafter Vorgeschichte kannte, bestätigte die Zeugin: Sie hätte auf dem direkten Weg zur Bushaltestelle bemerken müssen, wenn sich zuvor vor dem Restaurant E.________ eine verbale Auseinandersetzung mit Beschimpfungen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger (Vorgeschichte) zugetragen hätte (U-act. 10.1.004 Rz 71 ff. und 112-140). Ebenfalls konnte beim Wirt des Restaurants nichts über die vom Beschwerdeführer behauptete Vorgeschichte in Erfahrung gebracht werden (U-act. 8.1.001 S. 6). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass sich die Beteiligten nicht kannten und daher keinen Anlass zu glauben vorliegen sah, dass der Beschuldigte in der Gegenwart mehrerer Personen an der Bushaltestelle eine ihm unbekannte Person hätte aus dem Nichts beschimpfen und mit der Faust ins Gesicht schlagen sollen. Hinzu kommt, dass sich der Privatkläger in Bezug auf den Vorfall beim E.________ widerspricht: Einmal will er dort schon das erste Mal das Ehepaar getroffen haben, dann wiederum soll der Beschuldigte ganz allein zu seinem Tisch gelaufen sein und niemand sonst habe ihre Auseinandersetzung beobachten können (U-act. 10.1.003 Nr. 12 und 17 f.). Zwar sagte die Zeugin zum 1. Vorfall weiter aus, noch nie eine Schlägerei gesehen und sich versteckt zu haben, aber ihren Aussagen sind konstant, dass der Privatkläger an der Bushaltstelle auf den Beschuldigten mit den Händen fuchtelnd zuging, so dass es zumindest so aussah, dass er ihn schlug, währendem sie nichts von Beschimpfungen oder einer tätlichen Reaktion seitens des Beschuldigten berichtete (U-act. 10.1.004 Rz 97-110). Dass die Zeugin und die Ehefrau des Beschuldigten in der Untersuchung nicht konkret danach gefragt wurden, ob der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe, verletzt den Untersuchungsgrundsatz nicht, wenn die befragten Personen zur freien Berichterstattung aufgefordert von sich aus berichten, dass der Privatkläger den Beschuldigten angegangen habe (U-act. 10.1.004 Rz 61-88 bzw. 10.1.002 Nr. 5 f.).

c) Zum 2. Vorfall befasste sich die Staatsanwaltschaft auch mit dem Verletzungsbild beim Beschwerdeführer. Das IRM verneinte jedoch, gestützt auf die vorhandenen Krankenunterlagen ein schlüssiges rechtsmedizinisches Aktengutachten erstellen zu können (U-act. 11.1.003). Der Beschwerdeführer bestreitet die Ungeeignetheit eines rechtsmedizinischen Gutachtens nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand seine Darstellung stützen bzw. „objektiv bestätigen“ soll. Dass Stürze mit dem Gesicht auf den Boden typischerweise mit weiteren Schürfverletzungen verbunden seien, ist ein unerheblicher Einwand, da vorliegend die genauen Örtlichkeiten nicht weiter ermittelt werden konnten, wo sich der Beschwerdeführer die Verletzungen im Gesicht zuzog. Zudem vermochte die Polizei einen Sturz auf die Bordsteinkante nicht auszuschliessen (U-act. 8.1.001 S. 5). Im Übrigen besteht angesichts seiner widersprüchlichen Angaben zur Vorgeschichte und dem 1. Vorfall sowie dem diesen entgegenstehende Zeugnis wenig Anlass, dem Beschwerdeführer zu glauben, er sei beim 2. Vorfall vom Beschuldigten bewusstlos geschlagen worden. Das polizeiliche Foto der Hände des Beschuldigten ist in dieser Hinsicht unverdächtig (U-act. 8.1.001 S. 9). Zudem lassen sich ohne die widerlegte Vorgeschichte (vgl. oben lit. b) keine plausiblen Gründe dafür ausmachen, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer beim 1. Vorfall beschimpfte. Somit hatte der Beschwerdeführer keinen ersichtlichen Anlass, sich auf die andere Seite des Kreisels zum Beschuldigten an die Bushaltestelle zu begeben und ihm dann noch ins F.________ zu folgen, nur um ihn fragen zu wollen, was er von ihm wolle (dazu U-act. 10.1.003 Nr. 6). Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer über seine Motivationen nicht aufrichtig aussagte. Deshalb ändert auch der Umstand, dass er (und nicht der Beschuldigte) die Polizei rief, an der mangelnden Überzeugungskraft seiner Version der Geschehnisse nichts. Die Beant­wortung der Frage, wer die Polizei anrief, ist entgegen der Beschwerde ohnehin an sich schon nicht aufschlussreich, zumal sich hier der Beschuldigte der daraufhin anrückenden Polizei stellte. Diese konnte aufgrund der unterschiedlichen Aussagen den Ursprung der Verletzungen und damit die Kausalitätsfrage nicht klären. Jedoch stellte sie fest, dass diese nicht nur durch einen Faustschlag, sondern infolge des alkoholisierten Zustands des Beschwerdeführers auch durch einen Sturz auf das Trottoir bzw. die Bordsteinkante entstanden sein könnten (U-act. 8.1.001 S. 5 sowie S. 6 Ergebnis mit beiden Versionen). Mit der zutreffenden Erwägung der Staatsanwaltschaft, dass an seinen vom Beschuldigten und dessen Ehefrau ebenfalls bestrittenen Aussagen aufgrund seiner hohen Alkoholisierung erhebliche Zweifel bestehen und demzufolge auch insoweit kein anklagereifer Sachverhalt vorliegt (angef. Verfügung E. 3 in fine), setzt sich der Beschwerdeführer schliesslich jedoch wiederum nicht rechtsgenüglich auseinander (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO).

d) Nach der von der Staatsanwaltschaft durch den Beschwerdeführer unbeanstandet dargelegten Lehre und Rechtsprechung (vgl. angef. Verfügung E. 2, Art. 82 Abs. 4 StPO) ist das Verfahren nach dem Gesagten zu Recht eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft würdigte in tatsächlicher Hinsicht zutreffend, dass die Aussagen des Privatklägers und Beschwerdeführers klar unglaubhafter sind als diejenigen des Beschuldigten und dessen Ehefrau und insbesondere als das Einzelzeugnis deren zufälligen Begleiterin. Daher ist eine sachrichterliche Verurteilung des Beschuldigten sehr unwahrscheinlich (vgl. dazu etwa BGer 7B_971/2024 vom 25. September 2025 E. 2.3.3; BEK 2021 207 vom 30. Mai 2022 E. 4 m.H.).

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen bleibt das sich nur punktuell mit den Einstellungsgründen befassende und insbesondere auch von einer nicht entscheiderheblichen Erwägung (vgl. oben E. 2.b) ausgehende Rechtsmittel im Strafpunkt aussichtslos (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind daher unter Kostenfolgen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden angesichts der wirtschaftlich bescheidenen Verhältnisse des Beschwerdeführers um die Hälfte herabgesetzt bzw. erlassen (Art. 425 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Im Sinne der Erwägungen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 zur Hälfte (Fr. 750.00) in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Rest geht zulasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 1. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

12. Dezember 2025 amu

BEK 2025 150

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

7B_971/2024

BEK 2021 207

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF