Lexipedia

Entscheid

BEK 2025 151

Präsidial

3. Dezember 2025Deutsch4 min

3. Dezember 2025 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 3. Dezember 2025

BEK 2025 151

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. Unbekannte Täterschaft,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sistierung

(Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2025, SU 2025 7990);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2025 nach Anzeige des Beschwerdeführers betreffend diverse Vorfälle im Zusammenhang mit der „Handelsplattform C.________.com“ verfügte, die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft zu sistieren;

- diese Verfügung dem Beschuldigten gemäss Sendungsverfolgung der Post am 23. Oktober 2025 zugestellt wurde;

- gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen begonnen hat (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO (nur dann) eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird;

- vorliegend die zehntägige Frist am 24. Oktober 2025 zu laufen begann und am 3. November 2025 ablief;

- der Beschwerdeführer sich zur Frage der Verspätung trotz entsprechender Einladung zur Stellungnahme nicht vernehmen liess;

- die vom Beschwerdeführer erst am 4. November 2025 der Post übergebene Beschwerde verspätet ist;

- demgemäss auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;

- der Beschwerdeführer darüber hinaus mit Verfügung vom 5. November 2025 gestützt auf Art. 383 StPO aufgefordert wurde, bis spätestens 24. November 2025 eine Sicherheitszahlung zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 6. November 2025 zugestellt wurde;

- der Beschwerdeführer die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht bezahlte;

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2018 E. 4; Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/‌Keller, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

- deshalb androhungsgemäss auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 StPO);

- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, an die 3. Abteilung mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

Sachverhalt

3. Dezember 2025 amu

BEK 2025 151

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Erwägungen

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

6B_1125/2019

6B_36/2018

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF