BEK 2025 156
Kammer
19. Dezember 2025Deutsch12 min
1. Das Betreibungsamt Einsiedeln drohte A.________, Inhaber der Einzelfirma B.________, in der Betreibung Nr. xx am 31. Januar 2025 den Konkurs an für Forderungen des Bezirks- und Obergerichts Zürich von total Fr. 1’995.00 sowie für Betreibungskosten von Fr. 148.00 und Rechtsöffnungskosten von Fr. 200.00 (Vi-act. 1, Beilage 2). Der Gesuchsteller reichte bei der Vorinstanz am 10. Oktober 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 2’367.20 ein (Vi-act. 1). Die Einzelrichterin verlangte vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 (Vi-act. 3). Die zu bezahlende Forderung inklusive Gerichtskosten von Fr. 200.00 bezifferte sie auf total 2’567.20 (Vi-act. 5). Der Gesuchsgegner ersuchte am 22. Oktober 2025 um Akteneinsicht (Vi-act. 6), die ihm mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 gewährt wurde (Vi-act. 7). Am 8. November 2025 reichte der Gesuchsgegner unaufgefordert eine Stellungnahme ein (Vi-act. 8). An der Konkursverhandlung vom 11. November 2025 erschien keine der Parteien (Vi-act. 9, E. 5). Gleichentags eröffnete die erstinstanzliche Richterin den Konkurs (Vi-act. 9, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 dem Gesuchsgegner, bezog diese jedoch aus dem Vorschuss des Gesuchstellers. Vom Vorschuss behielt sie Fr. 400.00 als Kostenvorschuss zurück und überwies den Rest von Fr. 3’400.00 dem Konkursamt (Vi-act. 9, Dispositivziffer 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 19. Dezember 2025
BEK 2025 156
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertr. durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, Hirschengraben 15, 8021 Zürich,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 11. November 2025, ZES 2025 149);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Betreibungsamt Einsiedeln drohte A.________, Inhaber der Einzelfirma B.________, in der Betreibung Nr. xx am 31. Januar 2025 den Konkurs an für Forderungen des Bezirks- und Obergerichts Zürich von total Fr. 1’995.00 sowie für Betreibungskosten von Fr. 148.00 und Rechtsöffnungskosten von Fr. 200.00 (Vi-act. 1, Beilage 2). Der Gesuchsteller reichte bei der Vorinstanz am 10. Oktober 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 2’367.20 ein (Vi-act. 1). Die Einzelrichterin verlangte vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 (Vi-act. 3). Die zu bezahlende Forderung inklusive Gerichtskosten von Fr. 200.00 bezifferte sie auf total 2’567.20 (Vi-act. 5). Der Gesuchsgegner ersuchte am 22. Oktober 2025 um Akteneinsicht (Vi-act. 6), die ihm mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 gewährt wurde (Vi-act. 7). Am 8. November 2025 reichte der Gesuchsgegner unaufgefordert eine Stellungnahme ein (Vi-act. 8). An der Konkursverhandlung vom 11. November 2025 erschien keine der Parteien (Vi-act. 9, E. 5). Gleichentags eröffnete die erstinstanzliche Richterin den Konkurs (Vi-act. 9, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 dem Gesuchsgegner, bezog diese jedoch aus dem Vorschuss des Gesuchstellers. Vom Vorschuss behielt sie Fr. 400.00 als Kostenvorschuss zurück und überwies den Rest von Fr. 3’400.00 dem Konkursamt (Vi-act. 9, Dispositivziffer 3).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer am 14. November 2025 (Postaufgabe) Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen, unter Kostenauflage an den Beschwerdegegner. Zudem beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (KG-act. 1, S. 12). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 17. November 2025 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Verfahrensleitung lud das Konkursamt ein, sofern erforderlich, Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Dem Beschwerdeführer setzte sie eine zehntägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an und dem Beschwerdegegner eine ebensolche zur Beantwortung der Beschwerde (KG-act. 3). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (KG-act. 4).
Erwägungen
3.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO).
a) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner mache die Stundung der Konkursforderung geltend, wofür er eine Teilzahlungsvereinbarung vom 31. März 2025 eingereicht habe. Diese enthalte eine Gesamtverfallsklausel für den Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung. Nachdem der Beschwerdeführer auf seine Gesuche, den Beginn der Ratenzahlungen zu verschieben, keine Rückmeldung erhalten habe, habe die Teilzahlungsvereinbarung mit Ratenbeginn am 30. April 2025 nach wie vor gegolten. Der Beschwerdeführer habe keine Teilzahlungen geleistet, weshalb der vereinbarte Gesamtverfall eingetreten sei. Der Einwand der Stundung erweise sich als haltlos (Vi-act. 9, E. 6).
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, für die Konkursforderung liege eine Ratenzahlungsvereinbarung vor und der Beschwerdegegner habe ihm die Verschiebung des Ratenbeginns gewährt, was eine Stundung darstelle. Indem die Vorinstanz die Fälligkeit der Konkursforderung zu Unrecht bejaht habe, habe sie gegen verschiedene Rechtsnormen verstossen (Art. 166 ff. SchKG, Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, rechtliches Gehör und fehlende Begründung nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 SchKG, Offizial- und Untersuchungsgrundsatz nach Art. 20a SchKG und Art. 255 lit. a ZPO, Grundsatz „in dubio pro debitore“, Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 2 BV, Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB, Anspruch auf Parteianhörung nach Art. 53 Abs. 1 SchKG, Willkür Art. 9 BV, Beweislastregeln Art. 8 ZGB, Grundsatz „iura novit curia“; KG-act. 1).
b) Das Gericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass ihm der Gläubiger für die Forderung sowie Zinsen und Kosten Stundung gewährte (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Der Beweis ist mit Urkunden zu erbringen, blosses Glaubhaftmachen genügt nicht (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 8).
Dispositiv
Mit der Teilzahlungsvereinbarung vom 31. März 2025 gewährte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Ratenzahlung für diverse Forderungen durch monatliche Raten von Fr. 200.00, beginnend ab 30. April 2025 (Vi-act. 8, Beilage 1, S. 2). Bei Ausbleiben einer Teilzahlung wurde die gesamte Restforderung als fällig erklärt und die Einleitung einer Betreibung angedroht (S. 3). Am 3. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdegegner um Verschiebung des Ratenbeginns auf den 1. August 2025 (Vi-act. 8, Beilage 2). Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 gewährte der Beschwerdegegner letztmalig eine Fristverlängerung des Ratenzahlungsplans bis am 1. August 2025, sodass die erste Rate bis spätestens am 15. August 2025 fällig wurde (KG-act. 1/2). Dieses unechte Novum kann im Konkursbeschwerdeverfahren innert der Beschwerdefrist eingebracht werden (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 19 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei dieses Schreiben erst nach der Konkurseröffnung vom 11. November 2025 zugegangen (KG-act. 1, S. 1). Die Kopie des am 10. November 2025 gestempelten und mit B-Post versandten Briefumschlags (KG-act. 1/2) beweist aber nicht, dass sich tatsächlich das Schreiben vom 6. Juni 2025 darin befand. Das Zustelldatum dieses Schreibens ist jedoch vorliegend nicht relevant: Hätte der Beschwerdeführer es im Juni 2025 erhalten, hätte er von der Fälligkeit der ersten Rate am 15. August 2025 Kenntnis gehabt. Andernfalls hätte er davon ausgehen müssen, dass der Ratenplan gemäss Vereinbarung vom 31. März 2025 gilt, d.h. dass die erste Rate bereits am 30. April 2025 fällig war. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, bis dato keine Raten gezahlt zu haben. Im Zeitpunkt des Konkursbegehrens vom 10. Oktober 2025 (Vi-act. 1) war demnach zufolge Verspätung mit den Ratenzahlungen der gesamte Forderungsbetrag fällig. Sein zweites Gesuch um Verschiebung des Ratenbeginns vom 6. November 2025 (Vi-act. 8, Beilage 3) erfolgte nach dem Konkursbegehren vom 10. Oktober 2025 (Vi-act. 1). Mit Antwortschreiben vom 10. November 2025 erklärte der Beschwerdegegner, das Konkursbegehren werde nicht zurückgezogen (KG-act. 1/3). Auch mit diesen Schreiben kann der Beschwerdeführer daher keine Stundung nachweisen. Demzufolge gewährte der Beschwerdegegner lediglich bis am 15. August 2025 Stundung und der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16. August 2026 mit dem Gesamtbetrag der Konkursforderung in Verzug. Die Vorinstanz bejahte die Fälligkeit der Konkursforderung zu Recht.
c) Andere Beschwerdegründe, auch solche nach Art. 174 Abs. 2 SchKG, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (siehe nachfolgend).
4. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), was ebenfalls für eine ein Rechtsmittel einlegende Partei gilt (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 98 ZPO N 4). Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).
Der Beschwerdeführer leistete den ihm mit Verfügung vom 17. November 2025 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 750.00 (KG-act. 2, Ziffer 3) innert der zahntägigen Frist nicht. Stattdessen ersuchte er mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 6). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit bestimmt sich aus einer Gegenüberstellung der finanziellen Verhältnisse und der notwendigen Auslagen zum Lebensunterhalt (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 117 ZPO N 7). Die gesuchstellende Person trifft eine Mitwirkungspflicht, d.h. sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre wirtschaftliche Situation offen zu legen und ihre Mittellosigkeit anhand von Belegen (z.B. Kontoauszug, Steuererklärung, Mietvertrag, Krankenkassenpolice) glaubhaft zu machen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 119 ZPO N 3). Der Beschwerdeführer legte seinem Gesuch keinerlei Unterlagen bei, obwohl er aus zahlreichen anderen Verfahren um seine Mitwirkungspflicht wissen musste. Seine Ausführungen, aufgrund der Kündigung des Privatkontos und der erzwungenen Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verfüge er über keine flüssigen Mittel, gelten deshalb als blosse Behauptungen und sind damit nicht glaubhaft. Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 117 ZPO N 18). Wie bereits erwähnt, konnte der Beschwerdeführer eine über den 15. August 2025 hinausgehende Stundung mit keinerlei Urkunden glaubhaft machen, sodass der Beschwerde von vorneherein keine Gewinnaussichten zukamen und sie als aussichtslos zu bezeichnen ist. Demzufolge sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO nicht gegeben.
Weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, erübrigte sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschwerdegegner macht als Entschädigung nicht die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), sondern eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) geltend. Diese sei jedoch nach dem Anwaltstarif zuzusprechen, weil die erstunterzeichnende Rechtsanwältin das Verfahren führe (KG-act. 4, S. 5). Der Gebührentarif für die Rechtsanwälte kommt bei der berufsmässigen Vertretung einer Partei durch Rechtsanwälte zur Anwendung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 GebTRA). Angestellte des Rechtsdienstes einer Partei und Anwälte als Organ oder Angestellte einer juristischen Person sind keine berufsmässige Vertretung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b (Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 53; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 95 ZPO N 42). Die Beschwerdeantwort verfassten eine Gerichtsschreiberin (Rechtsanwältin) des Obergerichts des Kantons Zürich und eine Fachexpertin der Zentralen Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich (KG-act. 4), d.h. Angestellte des Beschwerdegegners. Eine Entschädigung nach dem Anwaltstarif entfällt demnach. Eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO wird nur ausnahmsweise und bei besonderer Begründung des Aufwands zugesprochen (Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 68). Es ist die Aufgabe der ansprechenden Partei, die Entschädigung nicht nur zu beantragen, sondern dem Gericht auch sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen (Rüegg/Rüegg, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 21). Der Beschwerdegegner verweist zur Begründung der Umtriebsentschädigung auf die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich, wonach in Fällen, in denen ein Rechtsanwalt als Organ oder Angestellter namentlich einer Rechtsabteilung eine juristische Person vertrete, eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen sei, die nach dem Anwaltstarif berechnet werde. Weil es sich bei der Erstunterzeichnenden um eine Rechtsanwältin handle, sei eine Umtriebsentschädigung nach Anwaltstarif zuzusprechen (KG-act. 4, S. 5). Abgesehen davon, dass die Praxis des Zürcher Obergerichts im Kanton Schwyz nicht relevant ist und der hiesige Kanton einen eigenen Gebührentarif kennt, begründet der Beschwerdeführer die Höhe der ohnehin nicht bezifferten Umtriebsentschädigung bzw. einen nur ausnahmsweise bei besonderen Umtrieben zu vergütenden Aufwand nicht. Vorliegend sind denn auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ersichtlich, die einen besonderen Aufwand zu begründen vermöchten. Folglich ist keine Entschädigung zuzusprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R, inkl. Kopie KG-act. 6 z.K.), das Grundbuch- und Konkursamt Einsiedeln (je 1/R), das Betreibungsamt Einsiedeln (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
19. Dezember 2025 amu
BEK 2025 156
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 166 SchKGart. 166 LPart. 166 LEF
Art. 190 SchKGart. 190 LPart. 190 LEF
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 53 SchKGart. 53 LPart. 53 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 255 ZPOart. 255 CPCart. 255 CPC
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC
Art. 53 SchKGart. 53 LPart. 53 LEF
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
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Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC
Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 1 GebTRA
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF