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Entscheid

BEK 2025 157

Kammer

20. Januar 2026Deutsch3 min

14. November 2025 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte (KG-act.1);

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 20. Januar 2026

BEK 2025 157

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

a.o. Gerichtsschreiber Halil Sütlü.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,

8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2025, SU 2025 5730);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2025 verfügte, dass das Strafverfahren gegen C.________ betreffend fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und Widerhandlung gegen das Gesetz über das Halten von Hunden (§12 HuG), Vorfall vom 11. April 2025 in Siebnen, eingestellt werde;

- die Privatklägerin gegen diese Einstellungsverfügung am

Sachverhalt

14. November 2025 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte (KG-act.1);

- der Privatklägerin mit Verfügung vom 17. November 2025 Gelegenheit gegeben wurde, innert noch laufender Rechtsmittelfrist ihre Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO zu verbessern, insbesondere anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Punkte einen anderen Entscheid nahelegen und ggf. welche Beweismittel sie anruft (KG-act. 2) und zudem die Privatklägerin mit separater Verfügung gleichen Datums gestützt auf Art. 383 StPO zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten in der Höhe von Fr. 1’500.00 bis 4. Dezember 2025 angehalten wurde unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3 Ziff. 1 und 2);

- diese verfahrensleitenden Verfügungen der Privatklägerin am

18. November 2025 zugegangen sind, sie aber weder innert Rechtsmittelfrist noch bis dato eine verbesserte Beschwerde einreichte noch die verfügte Sicherheitsleistung bis am 4. Dezember 2025 bezahlte, sodass androhungsgemäss auf die Beschwerde in Anwendung von §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial nicht einzutreten ist;

- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Privatklägerin und Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, mangels Aufwands eine Entschädigung an den Beschuldigten indes entfällt;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die

Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber

Versand

20.

Januar 2026 amu

BEK 2025 157

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

§ 12 HuG

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF