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Entscheid

BEK 2025 158

Präsidial

12. Dezember 2025Deutsch3 min

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 12. Dezember 2025 BEK 2025 158 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin...

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 12. Dezember 2025 BEK 2025 158

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.

In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Oktober 2025, ZES 2025 721);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 28. Oktober 2025 verfügte, dass der Gesuchstellerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 4’505.90 nebst Zins zu 9 % seit 9. August 2022, Fr. 426.35 sowie Fr. 417.15 erteilt und im Übrigen das Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung abgewiesen werde (angef. Verfügung);

- gegen diese Verfügung die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 11. November 2025 eine nicht im Original unterzeichnete Beschwerde beim Bezirksgericht Höfe einreichte, welche dieses mit Schreiben vom 17. November 2025 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1 und 2);

- der Vorsitzende der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. November 2025 eine Nachfrist von 10 Tagen seit Zugang dieser Verfügung ansetzte, um dem Kantonsgericht die im Original unterzeichnete Eingabe einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und das Rechtsmittelverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde (KG-act. 5);

- die Beschwerdeführerin innert angesetzter Nachfrist keine im Original unterzeichnete Eingabe einreichte, womit die Beschwerde vom 11. November 2025 als nicht erfolgt gilt und das Rechtsmittelverfahren somit als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre, weil die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss Zustellbeleg am 29. Oktober 2025 zugestellt wurde (vgl. Track & Trace), sodass die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) am 10. November 2025 endete und die am 11. November 2025 eingereichte Beschwerde daher verspätet gewesen wäre;

Kantonsgericht Schwyz 3

- die Beschwerdeführerin die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Anlegung und der Wiederabschreibung des vorliegenden Verfahrens entstanden sind, unnötig verursacht hat, weshalb ihr als Verursacherin diese Kosten gestützt auf Art. 108 ZPO aufzuerlegen sind (Gschwend, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 132 ZPO N 39);

- mangels Einholung einer Beschwerdeantwort und entsprechenden Aufwands der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-

Kantonsgericht Schwyz 4

verfügt:

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 5’349.40.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 5’349.40.

5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin (2/R; inkl. KG-act. 1 und 2) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand 12. Dezember 2025 amu