BEK 2025 16
Kammer
18. Juni 2025Deutsch9 min
1. Mit Stellungnahme vom 2. Januar 2024 zum Untersuchungsabschluss inzwischen rechtskräftig eingestellter Vorwürfe (KG-act. 1/13) beschuldigte der Privatkläger seine getrennt von ihm lebende Ehefrau zusätzlich der Unterdrückung eines Vertrags über seine Alleineigentümerschaft an der F.________ AG (U-act. 1). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 21. Januar 2025 keine Strafuntersuchung anhand. Der Privatkläger beschwert sich dagegen rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Rückweisung der Sache zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie verzichtete unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4). Die Beschuldigte beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers und/oder der Staatsanwaltschaft (KG-act. 10). Dazu liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen (KG-act. 12).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 18. Juni 2025
BEK 2025 16
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2025, SU 2024 1698);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Stellungnahme vom 2. Januar 2024 zum Untersuchungsabschluss inzwischen rechtskräftig eingestellter Vorwürfe (KG-act. 1/13) beschuldigte der Privatkläger seine getrennt von ihm lebende Ehefrau zusätzlich der Unterdrückung eines Vertrags über seine Alleineigentümerschaft an der F.________ AG (U-act. 1). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 21. Januar 2025 keine Strafuntersuchung anhand. Der Privatkläger beschwert sich dagegen rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Rückweisung der Sache zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie verzichtete unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4). Die Beschuldigte beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers und/oder der Staatsanwaltschaft (KG-act. 10). Dazu liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen (KG-act. 12).
2. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer insbesondere auch sein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (BGer 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 3.2; BGer 7B_112/2022 vom 11. November 2023 E. 2.1).
a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Begründung unter dem Titel Beschwerdelegitimation geltend, sich mit der Strafanzeige vom 17. November 2022, der Strafanzeige respektive dem Strafantrag vom 6. Dezember 2022 und mit der Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 als Privatkläger konstituiert und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahme zu haben, weil ihm aus der unterdrückten Urkunde gegebenenfalls rechtliche Nachteile erwachsen würden. Ein solcher Nachteil läge beim Straftatbestand der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) darin, dass ihm als Beweisführungsberechtigten der Zugriff auf die Urkunde entzogen würde (vgl. Wohlers, Handkommentar, 5. A. 2024, Art. 254 StGB N 3). Einen solchen Nachteil macht der Beschwerdeführer jedoch nicht konkret geltend. Mit Schreiben vom 2. Januar 2024 (U-act. 1) behauptete er zwar, dass die Beschuldigte ihre Anteile einer in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaft gemäss der nicht mehr auffindbaren Dokumentation ihm übertragen und sie sich zudem gegenüber dieser Aktiengesellschaft verpflichtet habe, sich mit 50 % an vorgeschossenen Rechtsberatungskosten zu beteiligen. Daraus ergibt sich jedoch nicht hinreichend, inwiefern der Beschwerdeführer selbst im Sinne von Art. 118 i.V.m. Art. 115 StPO unmittelbar durch die angezeigte Straftat verletzt und mithin nach Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO beschwerdelegitimiert wäre. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
b) Im Übrigen betrifft die Strafanzeige vom 17. November 2022 Sachverhalte angeblichen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (KG-act. 1/4) und ist in Bezug eines Nachteils durch Urkundenunterdrückung nicht einschlägig. Der Strafantrag vom 6. Dezember 2022 (KG-act. 1/5) betrifft die Entfernung mehrerer Gegenstände, unter anderem gemäss Fotodokumentation ein „höhenverstellbarer Schreibtisch, inklusive der Unterlagen“ und ein „Rolladenaktenschrank, mit diversen Akten“ (KG-act. 1/5 Beilage 2 S. 9). Damit wird nur die Wegnahme von unbestimmten Akten, indes kein Sachverhalt über die Entziehung einer Urkunde mit bestimmter Beweiseignung geltend gemacht (zum erforderlichen Inhalt eines bestimmten Sachverhalts Wohlers, a.a.O., vor Art. 30 ff. StGB N 4 m.H.). Insofern liegt kein nach Art. 31 StGB i.V.m. Art. 254 Abs. 2 StGB rechtzeitiger Strafantrag vor, worauf auch die Beschuldigte zutreffend hinweist. Mithin liegt ein die Einstellung im Ergebnis stützendes Prozesshindernis vor, das es überdies rechtfertigt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Abgesehen davon macht der Beschwerdeführer geltend, die Annahme der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, wonach es keinen erheblichen Anfangsverdacht gebe, der sich auf eine plausible Tatsachengrundlage stütze (dazu s. angef. Verfügung E. 3 in fine), sei nicht nur unrichtig, sondern schlichtweg nicht aktenkundig. Zudem habe auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Äusserungen und Handlungen einen Anfangsverdacht indiziert, habe sie doch eine einlässliche Befragung der Beschuldigten für nötig befunden, dem Beschwerdeführer diverse Fragen gestellt und das Verfahren betreffend Art. 254 StGB nicht mit der Einstellung anderer Vorwürfe erledigt. Schliesslich sei es irrelevant, dass er keine Zivilklage erhoben habe, käme keine andere Person als die Beschuldigte für die Wegschaffung zahlreicher Gegenstände im November 2022 in Frage und habe er einen Zeugen dafür offeriert, dass die besagte Urkunde am 19. Oktober 2022 noch vorhanden gewesen sei.
a) Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verfügt hingegen eine Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist, deren Untersuchung auch die Anordnung von Zwangsmassnahmen (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO) zu rechtfertigen vermag (BEK 2021 113 vom 19. November 2021 E. 5.a m.H. u.a. auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Erforderlich ist, dass allgemeine Erfahrungssätze im Zusammenwirken mit konkreten Tatsachen einen auf eine konkrete Straftat bezogenen Verdacht zu generieren vermögen (BEK 2021 54 vom 11. August 2021 E. 3.b/bb m.H. auf Wohlers, AJP 10/2020 S. 1317 f. m.H.). Eine Nichtanhandnahme kann ferner aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein, wenn der Beweis einer Straftat durch die der Staatsanwaltschaft vorliegenden Unterlagen offensichtlich nicht erbracht werden kann. Die Staatsanwaltschaft muss sich aber aktiv verhalten und gegebenenfalls die ihr fehlenden Informationen einholen. Nur wenn keine Ermittlungshandlung geeignet erscheint, brauchbare Erkenntnisse zu bringen, kann die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügen (BEK 2023 85 vom 14. September 2023 E. 2 m.H. auf Grodecki/Cornu, Commentaire romand, 2. A. 2019, Art. 310 StPO N 9).
b) Es mag sein, dass eine Wegnahme des Dokuments durch eine Drittperson unwahrscheinlicher ist, als diejenige durch die vom Beschwerdeführer getrenntlebende Ehefrau. Objektiv betrachtet ist jedoch auch die zweite Sachverhaltsvariante ebenso eine blosse Vermutung wie die sie angeblich implizierende Tatsachenbehauptung, das Dokument befinde sich nicht mehr beim Beschwerdeführer. All diese Behauptungen beruhen auf einem nicht überprüfbaren Narrativ des Beschwerdeführers, wofür keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die sie wahrscheinlicher machen als die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die Urkunde selber verlegte oder verlor. Die Staatsanwaltschaft versuchte, die für eine hinreichende Verdachtsbasis fehlenden Informationen und Unterlagen beim Beschwerdeführer erhältlich zu machen (U-act. 2A). Der Beschwerdeführer räumte indes ein, nicht in der Lage zu sein, weitere Informationen zur Dokumentation beizubringen (U-act. 2B). Zudem vermochte er keine konkreten Umstände darzulegen, welche die Annahme erlaubten, die von ihm offerierten Zeugen könnten Angaben zu einer Wegnahme des Dokuments durch die Beschuldigte machen bzw. einen entsprechenden Anfangsverdacht bestätigen, der durch Ermittlungshandlungen geklärt werden könnte. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft die im Rahmen des Untersuchungsabschlusses des bereits eingestellten Strafverfahrens (vgl. oben E. 1) neu vorgebrachten Beschuldigungen nicht gleichzeitig mit den spruchreifen Vorwürfen erledigte, sondern noch zusätzliche Informationen und Unterlagen beim Beschuldigten erhältlich zu machen versuchte (U-act. 2A und 3).
4. Zusammengefasst ist die Beschwerde, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend den präjudizierenden Kostenfolgen ist er zu verpflichten, die Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss angemessen zu entschädigen (Art. 432 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO vgl. BEK 2025 18 vom 28. April 2025 E. 5 m.H.);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Rechtsvertreter der Parteien (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
20. Juni 2025 kau
BEK 2025 16
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Erwägungen
7B_478/2024
7B_112/2022
Art. 254 StGBart. 254 CPart. 254 CP
Art. 254 StGBart. 254 CPart. 254 CP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP
Art. 254 StGBart. 254 CPart. 254 CP
Art. 254 StGBart. 254 CPart. 254 CP
Art. 7 StPOart. 7 CPPart. 7 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
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BEK 2025 18
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