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Entscheid

BEK 2025 164

Kammer

15. Dezember 2025Deutsch4 min

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 15. Dezember 2025 BEK 2025 164 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen 1. A.________, Privatkläger und Beschwerdefüh...

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 15. Dezember 2025 BEK 2025 164

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen 1. A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

Erwägungen

2.

B.________, Beschwerdeführerin,

3.

C.________, Beschwerdeführer,

4.

D.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt E.________,

betreffend Stillschweigeverpflichtung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2025, SU 2023 3542 und SU 2023 3562);-

hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1.

Die Staatsanwaltschaft verpflichtete den Privatkläger, dessen Rechtsvertreter und dessen Ehefrau gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StPO am 20. November 2025, über das Strafverfahren gegen die F.________ AG und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichteten erhoben rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragen, die Stillschweigeverfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, verzichtete jedoch auf Gegenbemerkungen und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten (KG-act. 3).

2.

Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert (Art. 73 Abs. 2 Satz 1 StPO). Von der förmlichen Auferlegung einer strafbewehrten Stillschweigeverpflichtung an Parteien und ihre Rechtsvertreter zur Wahrung des Verfahrenszweckes oder privater Interessen ist nur mit Zurückhaltung und in ausreichend begründeten (unten lit. a) Fällen Gebrauch zu machen (BGer 1B_315/2024 vom 11. Mai 2015 E. 4.3 m.H.; vgl. auch Saxer/Santschi/Thurnheer, BSK, 3. A. 2023, Art. 73 StPO N 14 ff.).

a) Geheimhaltungsverpflichtungen sind zu begründen, wobei sich der Umfang und die Tiefe der Begründung an der Eingriffsintensität des Entscheides sowie dessen Bedeutung für die Parteien und Verfahren zu orientierten hat. Die Anführung bloss allgemeiner Gründe ohne Angabe, inwiefern der Zweck des Verfahrens bzw. ein privates Interesse die Verpflichtung erfordern, genügt nicht (Daphinoff/Jetzer, SJZ 12/2022 S. 601 m.H.).

Kantonsgericht Schwyz 3

b) Die Staatsanwaltschaft begründet die Stillschweigeverpflichtung einzig damit, dass im September 2025 bekannt geworden sei, „dass Informationen aus der Strafuntersuchung an Pressevertreter weitergegeben worden sein dürften“. Inwiefern diese Informationen den Zweck der Untersuchung oder private Interessen tangiert hätten, wird nicht ausgeführt. Daher erweist sich die angefochtene Verfügung als nicht hinreichend begründet und ist aufzuheben.

4.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Staates und sind die obsiegenden Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 423 StPO und Art. 436 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 4

beschlossen:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.

3.

Die Beschwerdeführer werden aus der Kantonsgerichtskasse insgesamt pauschal mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (4/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung mit den Akten und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die

2. Abteilung (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand 15. Dezember 2025 amu