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Entscheid

BEK 2025 165

Kammer

30. Dezember 2025Deutsch7 min

1. A.________ erstattete am 9. Oktober 2025 Strafanzeige gegen ihre Rechtsanwältin wegen „Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung“. Die Beschuldigte habe trotz klar erteilten Mandats, vorausbezahlten Honorars und mehrfachen Nachfragens kein einziges Schreiben an die zuständigen Behörden oder Gerichte verfasst und keinerlei Schritte zur Durchsetzung von Unterhaltsforderungen vorgenommen. Auch in einem durch deren Vater als zuständigen Richter eröffneten Konkursverfahren habe die Beschuldigte jede notwendige Handlung unterlassen (U-act. 8.1.001 bzw. KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 24. November 2025 keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte anhand. Dagegen reicht die Anzeigeerstatterin rechtzeitig eine innert angesetzter Nachfrist unterzeichnete Beschwerde beim Kantonsgericht ein (KG-act. 2 f.). Hauptsächlich beantragt sie die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 5). Die Beschuldigte beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 6).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 30. Dezember 2025

BEK 2025 165

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2025, SU 2025 8163);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ erstattete am 9. Oktober 2025 Strafanzeige gegen ihre Rechtsanwältin wegen „Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung“. Die Beschuldigte habe trotz klar erteilten Mandats, vorausbezahlten Honorars und mehrfachen Nachfragens kein einziges Schreiben an die zuständigen Behörden oder Gerichte verfasst und keinerlei Schritte zur Durchsetzung von Unterhaltsforderungen vorgenommen. Auch in einem durch deren Vater als zuständigen Richter eröffneten Konkursverfahren habe die Beschuldigte jede notwendige Handlung unterlassen (U-act. 8.1.001 bzw. KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 24. November 2025 keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte anhand. Dagegen reicht die Anzeigeerstatterin rechtzeitig eine innert angesetzter Nachfrist unterzeichnete Beschwerde beim Kantonsgericht ein (KG-act. 2 f.). Hauptsächlich beantragt sie die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 5). Die Beschuldigte beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 6).

Erwägungen

1.

A.________ erstattete am 9. Oktober 2025 Strafanzeige gegen ihre Rechtsanwältin wegen „Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung“. Die Beschuldigte habe trotz klar erteilten Mandats, vorausbezahlten Honorars und mehrfachen Nachfragens kein einziges Schreiben an die zuständigen Behörden oder Gerichte verfasst und keinerlei Schritte zur Durchsetzung von Unterhaltsforderungen vorgenommen. Auch in einem durch deren Vater als zuständigen Richter eröffneten Konkursverfahren habe die Beschuldigte jede notwendige Handlung unterlassen (U-act. 8.1.001 bzw. KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 24. November 2025 keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte anhand. Dagegen reicht die Anzeigeerstatterin rechtzeitig eine innert angesetzter Nachfrist unterzeichnete Beschwerde beim Kantonsgericht ein (KG-act. 2 f.). Hauptsächlich beantragt sie die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 5). Die Beschuldigte beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 6).

Dispositiv

2. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (lit. a) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (lit. b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen; (lit. c) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen. Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück, wenn sie die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Anforderungen bekannt sind und Eingaben bewusst mangelhaft abfasst sind. Ansonsten wäre es möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. Demnach kann nicht jeder Begründungsmangel zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdemotive müssen vielmehr auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1 f. m.H.).

a) In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird die Beschwerdeführerin auf das Begründungserfordernis hingewiesen. Der Beschwerdeführerin war mithin bekannt, dass sie die Beschwerde begründen muss, d.h. sie sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen und dartun muss, welche Punkte der Verfügung wie abgeändert werden sollen. Daher musste die Beschwerdeführerin innerhalb der Rechtsmittelfrist nachvollziehbar darlegen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Eine Begründung, die diese Anforderungen nicht erfüllt, ist nach Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO offensichtlich nicht hinreichend (vgl. Keller, BSK, 3. A. 2023, Art. 388 StPO N 6).

b) Die Staatsanwaltschaft legte dar, dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte E-Mail-Verkehr belege, dass sich diese durch die Beschuldigte telefonisch und persönlich über die mögliche Vorgehensweise betreffend Unterhaltzahlungen und das Konkursverfahren habe beraten lassen. Weil der zuständige Richter den Konkurs über die Beschwerdeführerin schon rund sechs Monate vor der fraglichen Mandatierung der Beschuldigten eröffnet habe, habe keine Interessenskollision bestehen können. Weder aus der Strafanzeige noch aus den eingereichten 51 Beilagen gehe hervor, inwiefern sich die Beschuldigte unrechtmässig bereichert haben soll. Zusammenfassend würde sich keinen hinreichenden Anfangsverdacht gegen die Beschuldigte wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ergeben (vgl. angef. Verfügung E. 4).

c) Die Beschwerdeführerin behauptet wiederholt eine vollständige Untätigkeit der Beschuldigten. Die dieser Behauptung entgegenstehenden, konkreten Feststellungen der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin in telefonischen und persönlichen Besprechungen über mögliche Vorgehensweisen tatsächlich beraten worden sei (vgl. oben lit. b), bestreitet sie indes nicht. Auch zur für die Erfüllung des Tatbestands nach Art. 158 Ziff. 2 StGB erforderlichen, laut angefochtener Verfügung jedoch nicht ersichtlichen Absicht unrechtmässiger Bereicherung, äussert sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend. Angesichts der mangelnden Auseinandersetzung mit diesen entscheidwesentlichen Feststellungen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Des Weiteren setzt sich die Beschwerdeführerin auch mit der zutreffenden rechtlichen Erwägung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander, wonach ein Anfangsverdacht vorausgesetzt sei, der auf plausiblen Tatsachengrundlagen beruhen müsse, und es nicht Sache der Staatsanwaltschaft sei, einen Anfangsverdacht zu ermitteln (angef. Verfügung E. 2.b). Es liegt nämlich in der Natur einer Nichtanhandnahme, dass kein Verfahren eröffnet wird, in dem Beweise zu erheben und Gehörsansprüche zu gewähren wären (vgl. etwa BGer 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4 m.H.). Daher tragen die entsprechenden pauschalen Rügen fehlender Beweiserhebung und Verletzungen des rechtlichen Gehörs ebenso wenig zu einer hinreichenden Beschwerdebegründung bei.

d) Ferner bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass der Konkurs über sie schon rund sechs Monate vor der Mandatierung der Beschuldigten erfolgt sei. Inwiefern ihre Vermutung, womöglich würde die familiäre Nähe zwischen dem Konkursrichter und der Beschuldigten objektiv den Anschein der Befangenheit erwecken, einen Anfangsverdacht betreffend eine angeblich ungetreue Geschäftsbesorgung begründen könnte, führt sie konkret auch nicht aus.

3. Aus diesen Gründen ist ohne weitere Nachfristansetzung auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG; Art. 385 i.V.m. Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die infolge Nichteintretens herabgesetzten Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Vertretung in eigener Sache ist, was die Beschuldigte nicht begründet, nur ausnahmsweise entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO; BEK 2025 135 vom 22. Dezember 2025 E. 2.b m.H.);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschuldigte (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

30. Dezember 2025 rfl

BEK 2025 165

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

6B_8/2025

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

6B_276/2017

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BEK 2025 135

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF