BEK 2025 167
Präsidial
5. Dezember 2025Deutsch3 min
5. Dezember 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 5. Dezember 2025
BEK 2025 167
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Arrest
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 18. November 2025, ZES 2025 155);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Vorinstanz am 18. November 2025 verfügte, dass der mit Gesuch vom 3. April 2024 beantragte Arrest bewilligt werde (Dispositiv-Ziffer 1a) und der am 4. April 2024 im Verfahren Nr. ZES 2024 38 erlassene Arrestbefehl (Nr. 1/2024) hiermit bestätigt werde und seine Gültigkeit behalte (Dispositiv-Ziffer 1b);
- der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 1. Dezember 2025 Beschwerde ans Kantonsgericht erhob, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte und geltend machte, durch die Bestätigung der Gültigkeit des aufgehobenen Arrestbefehls habe die Vorinstanz faktisch einen Arresteinspracheentscheid erlassen, gegen den die vorliegende Beschwerde zulässig sein müsse (KG-act. 1 Ziff. 23);
- mit Beschwerde unter anderem nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar sind (Art. 319 lit. a ZPO);
- die Bewilligung des Arrests nach Art. 272 SchKG – anders als dessen Verweigerung (vgl. BGer 5A_508/2012 vom 28. August 2012 E. 3.1 = Pra 2013 Nr. 56) – keinen erstinstanzlichen Endentscheid darstellt, weil der Schuldner gegen die Arrestbewilligung gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen Einsprache beim (erstinstanzlichen) Gericht erheben kann;
- die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 309 lit. b Ziff. 6 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO erst gegen den Einspracheentscheid offenstehen wird (Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 272 SchKG N 58);
- nicht ersichtlich ist, warum die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung faktisch bereits einen Arresteinspracheentscheid erlassen haben soll, nachdem die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung explizit auf die Einsprachemöglichkeit nach Art. 278 Abs. 1 SchKG hinwies;
- die Beschwerde sich folglich gegen ein unzulässiges Anfechtungsobjekt richtet, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
- die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
- keine Parteientschädigung zu sprechen ist, weil der Gegenpartei mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Aufwendungen erwuchsen;
- das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 960’024.35.
Zufertigung an den Rechtsanwalt B.________ (2/R; inklusive KG-act. 3), die Rechtsanwältin D.________ (2/R; inklusive
KG-act. 1 und 3) die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
5. Dezember 2025 amu
BEK 2025 167
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF
5A_508/2012
Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Erwägungen
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF
Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF