BEK 2025 168
Kammer
22. Dezember 2025Deutsch9 min
1. Das Betreibungsamt Einsiedeln drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 16. Juni 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ AG von Fr. 42’698.20 nebst 3.75 % Zins seit 1. Januar 2025 und für Umtriebsspesen von Fr. 500.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 225.20 (Vi-act. 2/3). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 24. September 2025 (Postaufgabe am 30. September 2025) das Konkursbegehren über total Fr. 2’213.15 ein (unter Anrechnung einer Zahlung vom 12. Juni 2025; Vi-act. 1). Die Einzelrichterin verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 (Vi-act. 6) und bezifferte die vom Gesuchsgegner zu bezahlende Forderung auf total Fr. 3’543.00 (Vi-act. 4) bzw. nach erneuter Vorladung auf Fr. 3’658.65 (Vi-act. 9). Zur Konkursverhandlung vom 26. November 2025 erschien keine der Parteien (Vi-act. 12). Gleichentags eröffnete die erstinstanzliche Richterin den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. 13, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 und bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Vom Kostenvorschuss behielt sie Fr. 400.00 zurück und überwies den Rest von Fr. 3’400.00 dem Konkursamt (Vi-act. 13, Dispositivziffer 2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 22. Dezember 2025
BEK 2025 168
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertr. durch B.________ AG,
gegen
C.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 26. November 2025, ZES 2025 143);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Betreibungsamt Einsiedeln drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 16. Juni 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ AG von Fr. 42’698.20 nebst 3.75 % Zins seit 1. Januar 2025 und für Umtriebsspesen von Fr. 500.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 225.20 (Vi-act. 2/3). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 24. September 2025 (Postaufgabe am 30. September 2025) das Konkursbegehren über total Fr. 2’213.15 ein (unter Anrechnung einer Zahlung vom 12. Juni 2025; Vi-act. 1). Die Einzelrichterin verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 (Vi-act. 6) und bezifferte die vom Gesuchsgegner zu bezahlende Forderung auf total Fr. 3’543.00 (Vi-act. 4) bzw. nach erneuter Vorladung auf Fr. 3’658.65 (Vi-act. 9). Zur Konkursverhandlung vom 26. November 2025 erschien keine der Parteien (Vi-act. 12). Gleichentags eröffnete die erstinstanzliche Richterin den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. 13, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 und bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Vom Kostenvorschuss behielt sie Fr. 400.00 zurück und überwies den Rest von Fr. 3’400.00 dem Konkursamt (Vi-act. 13, Dispositivziffer 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2025 Beschwerde mit dem Antrag, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 2. Dezember 2025 aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Massnahmen nach Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung auferlegte der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und setzte der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde an (KG-act. 2). Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss am 4. Dezember 2025 (vgl. KG-act. 2).
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Ausstände am 17. November 2025 beim Betreibungsamt Einsiedeln bezahlt (KG-act. 1, S. 2). Die behauptete Zahlung erfolgte vor der Konkurseröffnung am 26. November 2025 (Vi-act. 13), sodass es sich dabei nicht um ein echtes Novum gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG handelt. Im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Konkursgerichts können auch neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eintraten, geltend gemacht werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Solche unechte Noven sind Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung eingetreten waren, aber im Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem Gericht nicht bekannt waren (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 19), wie etwa die Zahlung vor der Konkurseröffnung (Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 7). Ist die Tilgung der Schuld bewiesen, hat das Gericht das Konkursbegehren abzuweisen (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Zu tilgen sind nicht nur die Schuld und die Zinsen, sondern sämtliche Kosten, wozu die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, der allfälligen vorsorglichen Anordnungen und der Rechtsöffnungskosten sowie der Kostenvorschuss im Konkursverfahren und die Gerichts- und Parteikosten des Konkursentscheids gehören (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/ Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 11; vgl. Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 172 SchKG N 3; für die Parteikosten: BGE 133 III 690 E. 2). Die Zahlung an das Betreibungsamt ist zulässig (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/ Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 18).
Gemäss Abrechnung des Betreibungsamts Einsiedeln bezahlte die Beschwerdeführerin am 17. November 2025 den Betrag von Fr. 2’963.80 zuzüglich Inkasso-Kosten von Fr. 14.80 (KG-act. 1/3). Damit ist die Rest-Forderung inklusive Zinsen und Kosten bezahlt. Ob der von der Vorinstanz berechnete höhere Zins (vgl. Vi-act. 10) tatsächlich noch aussteht, kann offengelassen werden, weil sich die Beschwerdeführerin auf die Abrechnung des Betreibungsamts verlassen durfte und die Beschwerdegegnerin die (vollständige) Tilgung zufolge Säumnis mit der Beschwerdeantwort nicht bestreitet. In der Zahlung an das Betreibungsamt nicht enthalten sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten. Die Vorinstanz wies in der Vorladung und im beigelegten Berechnungsblatt für die zu bezahlende Forderung nicht darauf hin, dass die Gerichtskosten vor der Konkurseröffnung sicherzustellen gewesen wären (vgl. BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025, E. 3.4). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin durfte indessen auf die gerichtliche Auskunft zur Höhe des zu bezahlenden Betrages vertrauen, was insbesondere im Hinblick auf die soeben zitierte und erst vor Kurzem ergangene Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt (vgl. Oberhammer/Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 52 ZPO N 9 m.H. auf BGE 135 II 78 E. 3.2). Aufgrund dieser besonderen Umstände kann die Tilgung ausnahmsweise als genügend im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG angesehen werden, weshalb die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfüllt sind. Damit entfällt die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 19b; vgl. Beschlüsse KG SZ: BEK 2021 129 vom 11. Oktober 2021 E. 3; BEK 2021 120 vom 6. Oktober 2021 E. 3).
4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen.
a) Das Betreibungsamt Einsiedeln hat die hinterlegte Forderung inkl. Kosten von total Fr. 2’963.80 – soweit noch nicht erfolgt – der Beschwerdegegnerin auszubezahlen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 25a). Über allfällige Kosten hat das Betreibungsamt mit der Beschwerdeführerin abzurechnen.
b) Die Beschwerdeführerin verursachte das erstinstanzliche Verfahren durch Nichtmitteilung der Tilgung bis zur Konkurseröffnung, obwohl sie in der Vorladung darauf hingewiesen wurde, dass die Tilgung bis zur Verhandlung gegenüber dem Gericht durch Urkunden zu beweisen sei (Vi-act. 4, 9), weshalb die erstinstanzliche Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin (Vi-act. 13, Dispositivziffer 2) weiterhin angemessen ist (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 15c und N 19b; Urteil BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1 und 3.5.4). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von Fr. 200.00 zu bezahlen. Das Bezirksgericht hat den zurückbehaltenen Restkostenvorschuss von Fr. 400.00 der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.
c) Sodann verursachte die Beschwerdeführerin durch Nichtmitteilung der Tilgung und durch Säumnis an der Konkursverhandlung das Beschwerdeverfahren, sodass sie auch dessen Kosten zu tragen hat (Art. 108 ZPO; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 15c und N 19b). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 750.00 (vgl. KG-act. 2) bezogen. Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren ist ihr kein Aufwand entstanden, weshalb eine Entschädigung entfällt.
d) Die Beschwerdeführerin als Schuldnerin hat die Kosten des Konkursamtes, die nach dem erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid entstanden, zu tragen (vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG; vgl. Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 169 SchKG N 12; Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. September 1998, in: Solothurnische Gerichtspraxis, SOG 1998 Nr. 16, S. 32 ff., S. 33). Das Konkursamt hat unter Verwendung des ihm vom Bezirksgericht überwiesenen Restkostenvorschusses von Fr. 3’400.00 über seine Kosten mit der Beschwerdeführerin abzurechnen und ihr einen allfälligen Restbetrag auszuzahlen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin den Restkostenvorschuss von Fr. 3’400.00 zu bezahlen;-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 26. November 2025 (ZES 2025 143) aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
Das Betreibungsamt Einsiedeln wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 2’963.80, soweit noch nicht erfolgt, der Beschwerdegegnerin (Gläubigerin) auszubezahlen.
Das Konkursamt Einsiedeln wird angewiesen, unter Verwendung des ihm vom Bezirksgericht Einsiedeln überwiesenen Restkostenvorschusses von Fr. 3’400.00 mit der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) über seine Kosten abzurechnen und ihr einen allfälligen Restbetrag auszuzahlen.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin den Restkostenvorschuss von Fr. 3’400.00 sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.00 zu bezahlen.
Die Bezirksgerichtskasse Einsiedeln wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin (Gesuchstellerin) den zurückbehaltenen Restkostenvorschuss von Fr. 400.00 zurückzuerstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Kantonsgericht Schwyz 8 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt Einsiedeln (je 1/R), das Betreibungsamt Einsiedeln (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
22. Dezember 2025 amu
BEK 2025 168
Erwägungen
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
BGE 133 III 690ATF 133 III 690DTF 133 III 690
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
5A_375/2025
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
BGE 135 II 78ATF 135 II 78DTF 135 II 78
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BEK 2021 129
BEK 2021 120
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_519/2019
Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
Art. 169 SchKGart. 169 LPart. 169 LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF