BEK 2025 169
Kammer
3. Februar 2026Deutsch4 min
1. Mit Verfügung vom 21. November 2025 nahm die Staatsanwaltschaft in zwei Dossiers Strafanzeigen von A.________ vom 27. Februar 2025 wegen Nötigung (Dossier 1) und vom 25. März 2025 unter anderem wegen Diebstahl, Betrug und Veruntreuung im Zusammenhang mit einer angeblich unberechtigten Übernahme eines Fahrzeugs ihrer Eltern im Jahr 2021 (Dossier 2) gegen ihren Bruder C.________ nicht anhand. In Dossier 2 erhob A.________ rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung „zum Diebstahl des Autos“ mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe sich mit der Sache nicht befasst, obwohl ihre Strafanzeige deutlich innerhalb der Strafantragsfrist eingereicht worden sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die überwiesenen Untersuchungsakten (KG-act. 4). Danach erachtete sie die Strafantragsfrist als abgelaufen, weil der Strafanzeige entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2021 Kenntnis von den geschilderten Vorwürfen erlangt habe (angef. Verfügung E. 8 letzter Absatz). Der Beschuldigte verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 5).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 3. Februar 2026
BEK 2025 169
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2025, SU 2025 1907);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 21. November 2025 nahm die Staatsanwaltschaft in zwei Dossiers Strafanzeigen von A.________ vom 27. Februar 2025 wegen Nötigung (Dossier 1) und vom 25. März 2025 unter anderem wegen Diebstahl, Betrug und Veruntreuung im Zusammenhang mit einer angeblich unberechtigten Übernahme eines Fahrzeugs ihrer Eltern im Jahr 2021 (Dossier 2) gegen ihren Bruder C.________ nicht anhand. In Dossier 2 erhob A.________ rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung „zum Diebstahl des Autos“ mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe sich mit der Sache nicht befasst, obwohl ihre Strafanzeige deutlich innerhalb der Strafantragsfrist eingereicht worden sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die überwiesenen Untersuchungsakten (KG-act. 4). Danach erachtete sie die Strafantragsfrist als abgelaufen, weil der Strafanzeige entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2021 Kenntnis von den geschilderten Vorwürfen erlangt habe (angef. Verfügung E. 8 letzter Absatz). Der Beschuldigte verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 5).
Erwägungen
2.
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Zur Fristauslösung ist die Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters erforderlich (Riedo, BSK, 4. A. 2019, Art. 31 N 6 StGB m.H.). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen. Nach der Rechtsprechung gilt die Strafantragsfrist im Zweifel als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter bereits früher bekannt waren (BGer 6B_821/2024 vom 4. April 2025 E. 2.1.1 m.H.).
3.
In der Strafanzeige vom 25. März 2025 (U-act. 8.2.001) führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, das fragliche Fahrzeug sei im Jahr 2021 durch den Beschuldigten beim Strassenverkehrsamt abgemeldet und auf sich persönlich umgeschrieben sowie später verkauft worden. Sie habe der KESB mit Schreiben vom 10. Mai 2021 berichtet, dass der Beschuldigte das Auto regelmässig für sich missbrauche, dieses sei aber trotzdem bei der Übernahme der Beistandschaft über ihre Mutter durch die KESB am 11. Juni 2021 im Inventar nicht aufgeführt worden. Mit anderen Worten habe der Beschuldigte das Auto kurzerhand vorsätzlich „gestohlen“. Ausserdem führte sie aus, dass sie ihre Mutter im Frühling/Sommer 2021 darauf angesprochen habe. Damit bestehen mehr als ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Strafantragstellerin Täter und Tat bereits früher kannte bzw. ist die Annahme der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden, die Beschwerdeführerin habe bereits im Sommer 2021 den Sachverhalt gekannt, der bei ihr die Vorstellungen eines deliktischen Vorgehens des Beschuldigten erweckte. Damit folgert die Staatsanwaltschaft zutreffend, die Anzeige vom 25. März 2025 sei nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht worden und die Voraussetzungen für eine Strafuntersuchung seien nicht erfüllt. Abgesehen davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, der Beschuldigte habe entgegen seinen Aussagen (U-act. 10.1.003 Nr. 29, vgl. auch U-act. 10.1.004 Nr. 21) das Fahrzeug ohne Zustimmung der Eltern abgemeldet und für Fr. 800.00 verkauft sowie das Geld ihnen nicht übergeben. Letzteres bestreitet die Beschwerdeführerin denn auch nicht.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin ist kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 1. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
5. Februar 2026 amu
BEK 2025 169
Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP
6B_821/2024
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF