BEK 2025 17
Kammer
6. März 2025Deutsch7 min
1. Am 10. Dezember 2024 erliess das Betreibungsamt Schwyz (Beschwerdegegner) die Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. xx und yy, die dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2025 zugestellt wurden (Vi-act. 2, KB 1 und 2). Gegen diese Konkursandrohungen erhob der Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 Beschwerde an die Vorinstanz und ersuchte um aufschiebende Wirkung dieser Konkursandrohungen (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 6. März 2025
BEK 2025 17
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Schwyz, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Januar 2025, APD 2025 2);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 10. Dezember 2024 erliess das Betreibungsamt Schwyz (Beschwerdegegner) die Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. xx und yy, die dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2025 zugestellt wurden (Vi-act. 2, KB 1 und 2). Gegen diese Konkursandrohungen erhob der Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 Beschwerde an die Vorinstanz und ersuchte um aufschiebende Wirkung dieser Konkursandrohungen (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1).
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2025 Beschwerde ans Kantonsgericht und ersuchte erneut um aufschiebende Wirkung der Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. xx und yy (KG-act. 1).
2. a) Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Ferner hat der Beschwerdeführer zu erklären, ob er einen kassatorischen oder einen reformatorischen Entscheid anstrebt, wenngleich die Beschwerdeinstanz darüber letztlich frei und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (KGer SZ, BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, darf diese über die Rechtsmittelfrist hinaus nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22; KGer SZ, ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023 E. 3).
b) Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2025 lautet auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe einzig den Antrag um aufschiebende Wirkung der Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. xx und yy. Denselben Antrag hatte der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz gestellt (Vi-act. 1). Selbst unter Berücksichtigung, dass bei Laieneingaben keine überhöhten Anforderungen an die korrekte Formulierung der Rechtsbegehren gestellt werden dürfen (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7), ist damit bereits fraglich, ob die Beschwerde überhaupt ein ausreichend konkretes Rechtsbegehren enthält, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben, da auf die Beschwerde mangels argumentativer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht eingetreten werden kann. Denn die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer weder dargetan noch belegt habe, dass das Bundesgericht den von ihm erhobenen Verfassungsbeschwerden gegen die Abweisung seiner Beschwerden durch das Kantonsgericht Schwyz (Rechtsöffnungsverfahren) auch tatsächlich die aufschiebende Wirkung gewährt habe, weshalb gestützt auf Art. 103 Abs. 1 BGG von der Vollstreckbarkeit der kantonsgerichtlichen Beschlüsse vom 4. November 2024 auszugehen sei (angef. Verfügung, S. 1 Spiegelstriche 1 und 2). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Vielmehr wiederholte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift praktisch wortgleich die Ausführungen, die er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte. Neu führte er in der Beschwerdeschrift einzig aus, dass er am 3. Februar 2025 eine Ergänzung zu den Verfassungsbeschwerden ans Bundesgericht nachgereicht habe, in der er um aufschiebende Wirkung gebeten habe (KG-act. 1 und 1/1). Abgesehen davon, dass es sich bei dieser neuen Behauptung um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 326 ZPO), setzt sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb er auch nicht aufzuzeigen vermag, dass die angefochtene Verfügung an einem Beschwerdegrund krankt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch in materieller Hinsicht unbegründet. Der Beschwerdeführer scheint gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts vom 4. November 2024 (BEK 2024 121 und 122) zwei Beschwerden ans Bundesgericht erhoben zu haben (Vi-act. 2, KB 5 und 6 [ohne Unterschriften]). Das Kantonsgericht hat jedoch keine Kenntnis davon, dass das Bundesgericht den Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt hat. Der Beschwerdeführer vermochte jedenfalls nicht zu belegen, dass diesen Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist von der Vollstreckbarkeit der kantonsgerichtlichen Beschlüsse vom 4. November 2024 (BEK 2024 121 und 122) auszugehen (Art. 103 Abs. 1 BGG), weshalb die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abwies.
4. Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R; inkl. KG-act 3), den Beschwerdegegner (1/R; inkl. KG-act. 1, 1/1 und 3) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
6. März 2025 amu
BEK 2025 17
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Erwägungen
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 18 EGzSchKG
§ 100 JG
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
BEK 2021 147
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
5A_736/2016
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
ZK2 2023 28
4A_555/2022
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
BEK 2024 121
BEK 2024 121
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF