BEK 2025 170
Kammer
27. Februar 2026Deutsch10 min
1. In den Betreibungen Nr. xx ff. gegen B.________ zeigte das Betreibungsamt Höfe am 31. Oktober 2024 in der Pfändung Nr. yy dessen Ehefrau A.________ gestützt auf Art. 164 ZGB die Pfändung einer Forderung im Betrage von monatlich Fr. 5’000.00 an (KB 4). Dagegen beschwerten sich die Eheleute am 7. November 2024 bei der unteren Aufsichtsbehörde. Sie beantragten die Aufhebung der Pfändungsanzeige (Vi-act. I). Unter anderem in Erwägung, dass die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ihren Editionspflichten nicht vollständig nachgekommen seien und gegen ihre Mitwirkungspflichten verstossen hätten, wies der Präsident des Bezirksgerichts Höfe die Beschwerde mit Verfügung vom 24. November 2025 ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde an das Kantonsgericht beantragen die Beschwerdeführer, die Pfändung Nr. yy „einer auf die Beschwerdeführerin 1 gerichteten Forderung beim Beschwerdeführer 2“ aufzuheben. Das Betreibungsamt verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 27. Februar 2026
BEK 2025 170
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________,
Beschwerdeführerin,
2. B.________,
Schuldner und Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
Betreibungsamt Höfe, Rebhaldenstrasse 15, 8807 Freienbach,
Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 24. November 2025, APD 2024 41);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. In den Betreibungen Nr. xx ff. gegen B.________ zeigte das Betreibungsamt Höfe am 31. Oktober 2024 in der Pfändung Nr. yy dessen Ehefrau A.________ gestützt auf Art. 164 ZGB die Pfändung einer Forderung im Betrage von monatlich Fr. 5’000.00 an (KB 4). Dagegen beschwerten sich die Eheleute am 7. November 2024 bei der unteren Aufsichtsbehörde. Sie beantragten die Aufhebung der Pfändungsanzeige (Vi-act. I). Unter anderem in Erwägung, dass die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ihren Editionspflichten nicht vollständig nachgekommen seien und gegen ihre Mitwirkungspflichten verstossen hätten, wies der Präsident des Bezirksgerichts Höfe die Beschwerde mit Verfügung vom 24. November 2025 ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde an das Kantonsgericht beantragen die Beschwerdeführer, die Pfändung Nr. yy „einer auf die Beschwerdeführerin 1 gerichteten Forderung beim Beschwerdeführer 2“ aufzuheben. Das Betreibungsamt verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.
2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Die Ehefrau ist nicht legitimiert, die Pfändung des Anspruchs ihres Ehegatten nach Art. 164 ZGB in eigenem Namen anzufechten (zur umgekehrten Konstellation der Anfechtung durch den Ehemann: Kren-Kostkiewic, OFK, 20. A. 2020, Art. 17 SchKG N 33 m.H. auf BGE 114 III 78 E. 1). Insoweit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, soweit sie das Rechtsmittel in eigenem Namen einreicht, nicht einzutreten.
3. Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des Beschwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Dementsprechend ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), zumal der Novenausschluss auch in Verfahren gilt, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (BEK 2024 11 vom 5. April 2024 E. 2 m.H.).
Erwägungen
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass die Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht (BEK 2023 vom 2. November 2023 E. 2, EGV-SZ 2023 A 6.1, BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).
a) Der Beschwerdeführer behauptete vorinstanzlich, er führe den Haushalt nicht, sondern verdiene monatlich nur Fr. 2’000.00 zuzüglich Spesen von Fr. 100.00, während seine Ehefrau bei weitem die gepfändete Summe von monatlich Fr. 5’000.00 nicht deckende geringe Einkünfte erziele und nur über ein geringes Aktivvermögen verfüge, aus dem sie bei Bedarf die Kosten des gemeinsamen Haushalts finanziere. Die untere Aufsichtsbehörde befand, die dermassen begründete Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung durch das Betreibungsamt sei angesichts der Verstösse der Beschwerdeführer gegen ihre Mitwirkungspflichten rechtsmissbräuchlich (angef. Verfügung E. 3.1 f.). Dieser Feststellung opponiert der Beschwerdeführer vor der oberen Aufsichtsbehörde nur pauschal, sie hätten in den angeordneten Editionen alle Belege und Kontoauszüge offengelegt (KG-act. 1 Rz 18). Das Rechtsmittel setzt sich mit den Verstössen, welche die Vorinstanz den Beschwerdeführern konkret entgegenhielt (widersprüchliche Angaben über die Einkünfte und fehlende Belege über die Vermögensverhältnisse des Schuldners, angef. Verfügung E. 3.2), nicht argumentativ auseinander (vgl. oben E. 2.b). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei „amts- und gerichtsbekannt“, dass er für Verbindlichkeiten einer namentlich bezeichneten konkursiten Gesellschaft hafte und über keinerlei Vermögen verfüge, bestehen bei der oberen Aufsichtsbehörde keine entsprechenden Kenntnisse und änderte dies an seinen Unterstützungsansprüchen gegenüber seiner Ehefrau nichts. Abgesehen davon legt er nicht dar, dass und inwiefern er entsprechende Tatsachenbehauptungen bereits vorinstanzlich vorgebracht und belegt hätte (dazu vor lit. a). Damit erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf die nicht hinreichende Sachverhaltsfeststellung des Betreibungsamtes berufen würden, als ungenügend bzw. unzulässig begründet. Daher ist insoweit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen die Auskunftspflichten nach Art. 91 SchKG, die nicht nur ihn, sondern auch seine Ehefrau als Dritte betreffen (Winkler, KUKO 3. A. 2025, Art. 91 SchKG N 15 ff.), verstiess. Da hier nicht zu beurteilen ist, ob weitergehende Pfändungen notwendig wären, kann die Frage der Strafbarkeit seiner unvollständigen Auskünfte offenbleiben. Damit ist auf die Feststellung des Betreibungsamtes abzustellen, laut Angaben des Schuldners in einer früheren Pfändung könne er von seiner Ehefrau monatlich Fr. 5’000.00 beziehen (vgl. dazu unten lit. b).
b) Vorliegend verfügte der Betreibungsbeamte gegenüber dem Schuldner am 31. Oktober 2024 am Schalter in Feststellung eines „status quo“ und der vollständigen Tragung der Lebenshaltungskosten durch die Ehefrau eine „Taschengeldpfändung nach Art. 163 ZGB“ wie in der Pfändung Nr. zz (Vi-act. D 3.2 f. = KG-act. 1/5). In dieser Pfändung wurden nach Angaben des Schuldners monatlich Fr. 5’000.00 als Beitragsleistung der Ehefrau nach Art. 163 ZGB gepfändet (BB 1 und BB 3). Die untere Aufsichtsbehörde erwog, dass der Beitrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB Teil des ehelichen Unterhalts nach Art. 163 ZGB (vgl. auch BGE 114 III 83 Regeste) und beim Ehegatten beschränkt pfändbar sei (angef. Verfügung E. 4.2). Neben dementsprechend mindestens drei Zahlungen von Fr. 5’000.00 hätten die Beschwerdeführer dargelegt, dass die Ehefrau im Jahr 2025 weitere Zahlungen von Fr. 36’000.00 an das Betreibungsamt leistete, weshalb die Pfändung nicht zu beanstanden sei (ebd. E. 4.3). Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Anspruch gegen seine Ehefrau im Sinne von Art. 164 ZGB, ohne jedoch zu belegen (vgl. dazu oben lit. a), dass er über vergleichbare finanzielle Mittel wie seine Ehefrau verfüge bzw. deren Einkünfte es nicht zuliessen würden, ihm diesen Freibetrag auszuzahlen (dazu vgl. oben E. 3 sowie Isenring/Kessler, BSK 7. A. 2022, Art. 164 ZGB N 9 und 12 f.).
aa) Die Verweigerung der Auskunft steht der Pfändung nicht entgegen, wenn der Betreibungsbeamte – etwa wie hier aufgrund von Angaben des Schuldners in einer früheren Pfändung – Kenntnis von pfändbarem Vermögen des Betriebenen hat (BGer 5A_346/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1.2 m.H.). Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass seine Ehefrau nach Anzeige der Pfändung (Vi-act. D 3.1) den Bestand von Forderungen des Schuldners auf regelmässige Zahlung von Fr. 5’000.00 bestritten hätte. Vielmehr legen deren von der Vorinstanz erwähnten Zahlungen an das Betreibungsamt nahe, dass sie als alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft, in welcher der Schuldner stellvertretender Geschäftsführer ist (Vi-act. D 7 Rz 2 und 12), trotz ihrer angeblich nur geringen Einkünfte über Vermögen verfügt, das ihr die Unterstützung des Beschwerdeführers erlaubt. Solange die Ehepartner ihrer Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, ist an sich nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt nicht hypothetisches Einkommen, sondern gestützt auf die früheren Angaben des Schuldners monatlich erhältliche Leistungen von Fr. 5’000.00 pfändet, wenn gemäss „status quo“ die Ehefrau vollständig die Lebensunterhaltskosten trägt.
bb) Soweit der Beschwerdeführer fehlende Nachweise von Existenzminima bzw. Mittel des nicht notwendigen Unterhalts geltend macht, hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Umstand der Gütertrennung Auskunftspflichten, namentlich auch zwecks Berechnung des Existenzminimums, nicht entgegensteht (angef. Urteil E. 3.1 m.H.). Damit setzt sich die Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht auseinander, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. oben vor lit. a). Die Vorinstanzen konnten mangels Mitwirkung der Ehegatten nicht feststellen, ob die Pfändung von Fr. 5’000.00 mit ihrem notwendigen Lebensbedarf nicht vereinbar ist. Im Übrigen ist die Pfändung einzelner Leistungen im Rahmen von Art. 163 f. ZGB nicht ausgeschlossen, wenn der Pfändung eine Schuld zugrunde liegt, die den erweiterten persönlichen Bedürfnissen der Ehegatten dient (angef. Urteil E. 4.2 m.H. und BGE 114 III 78 E. 2 bzw. BGE 114 III 83 E. 4 und 6). Dass vorliegend nicht Schulden solcher Bedürfnisse betrieben wären, wird mit Beschwerde konkret nicht geltend gemacht und ist daher hier nicht näher zu prüfen, zumal die Ehegatten nicht bestritten, dass es sich hierbei nicht um voreheliche Schulden handelt (dazu Vi-act. 6 Rz 11 und D 6.1 ff.). Dass es um Altschulden des Schuldners aus seiner vormaligen Geschäftstätigkeit gehen soll, ist ein unzulässiges Novum (vgl. oben vor lit. a) und abgesehen davon aufgrund der im Recht liegenden aktuellen offenen Betreibungen (Vi-act. D 6.1 ff.) nicht nachzuvollziehen.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Weiterziehung hat keine Prozesskostenfolgen (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (3/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
2. März 2026 amu
BEK 2025 170
Art. 164 ZGBart. 164 CCart. 164 CC
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 164 ZGBart. 164 CCart. 164 CC
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
BGE 114 III 78ATF 114 III 78DTF 114 III 78
§ 18 EGzSchKG
§ 100 JG
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
BEK 2024 11
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
EGV-SZ 2023 A 6.1
BEK 2021 147
Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF
Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF
Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
Art. 164 ZGBart. 164 CCart. 164 CC
Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
BGE 114 III 83ATF 114 III 83DTF 114 III 83
Art. 164 ZGBart. 164 CCart. 164 CC
Art. 164 ZGBart. 164 CCart. 164 CC
5A_346/2018
Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
BGE 114 III 78ATF 114 III 78DTF 114 III 78
BGE 114 III 83ATF 114 III 83DTF 114 III 83
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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