BEK 2025 173
Präsidial
18. Dezember 2025Deutsch4 min
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 18. Dezember 2025 BEK 2025 173 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwer...
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Kantonsgericht Schwyz
Verfügung vom 18. Dezember 2025 BEK 2025 173
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.
In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 1. Dezember 2025, ZES 2025 676);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 das Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe unter Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers abwies (angef. Verfügung);
- der Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. Dezember 2025 (Postaufgabe) diesen Entscheid beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
- eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, sich in der Beschwerde mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 14 f.; Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 26 N 42; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2014, Art. 321 ZPO N 17 f.), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 18), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Mosimann, a.a.O., § 26 N 42; Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 17 und 22);
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- der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 5. Dezember 2025 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, indem diese erstens abgesehen von einem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege kein Rechtsbegehren enthält und sich zweitens mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht ansatzweise auseinanderzusetzt (vgl. KG-act. 1);
- dem Beschwerdeführer – weil es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist gewährt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3);
- der Beschwerdeführer innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist keine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO), da die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;
- die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;
- das Nichteintreten auf die Beschwerde wie auch der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege in die Kompetenz des Vorsitzenden fallen (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);-
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verfügt:
Erwägungen
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 35’440.80.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 35’440.80.
6. Zufertigung an den Beschwerdeführer (inkl. KG-act. 4), den Beschwerdegegner (inkl. KG-act. 1 und 4), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand 18. Dezember 2025 amu