BEK 2025 178
Präsidial
23. Dezember 2025Deutsch7 min
1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit drei separaten Verfügungen vom 2. Dezember 2025 gegen den Beschuldigten 1 einerseits „betreffend Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Widerhandlungen gegen das BGFA“ sowie gegen die beiden anderen Beschuldigten andererseits „betreffend die im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 11.08.2024 geltend gemachten/erhobenen Vorwürfe“ keine Strafuntersuchungen anhand. Die Beschwerdeführerinnen beantragen dem Kantonsgericht diese Verfügungen aufzuheben und gegen die Beschuldigten Strafverfahren zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (je KG-act. 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 23. Dezember 2025
BEK 2025 178-180
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
2. B.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
sowie
1. D.________,
2. E.________,
3. F.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2025, SU 2025 6500, 7273 und 7274);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit drei separaten Verfügungen vom 2. Dezember 2025 gegen den Beschuldigten 1 einerseits „betreffend Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Widerhandlungen gegen das BGFA“ sowie gegen die beiden anderen Beschuldigten andererseits „betreffend die im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 11.08.2024 geltend gemachten/erhobenen Vorwürfe“ keine Strafuntersuchungen anhand. Die Beschwerdeführerinnen beantragen dem Kantonsgericht diese Verfügungen aufzuheben und gegen die Beschuldigten Strafverfahren zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (je KG-act. 3).
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft nahm mit drei separaten Verfügungen vom 2. Dezember 2025 gegen den Beschuldigten 1 einerseits „betreffend Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Widerhandlungen gegen das BGFA“ sowie gegen die beiden anderen Beschuldigten andererseits „betreffend die im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 11.08.2024 geltend gemachten/erhobenen Vorwürfe“ keine Strafuntersuchungen anhand. Die Beschwerdeführerinnen beantragen dem Kantonsgericht diese Verfügungen aufzuheben und gegen die Beschuldigten Strafverfahren zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (je KG-act. 3).
Dispositiv
2. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (lit. a) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (lit. b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen; (lit. c) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen. Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück, wenn sie die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar für eine bewusst mangelhaft abfasste Eingabe einer beschwerdeführenden Partei, der die Anforderungen bekannt sind. Ansonsten wäre es ihr möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. Demnach kann nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte der angefochtenen Entscheide beanstandet werden und inwiefern diese abgeändert werden sollen (BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1 f.). In den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Verfügungen wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerinnen auf das Begründungserfordernis hin (vgl. auch BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.4). Daher mussten die Beschwerdeführerinnen innerhalb der Rechtsmittelfrist nachvollziehbar darlegen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Eine Begründung, die diese Anforderungen nicht erfüllt, ist nach Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO offensichtlich nicht hinreichend (dazu vgl. Keller, BSK, 3. A. 2023, Art. 388 StPO N 6).
a) Gegen die hinsichtlich eines Amtsmissbrauchs begründete Nichtanhandnahmeverfügung in Sachen des Beschuldigten 1 opponieren die Beschwerdeführerinnen nicht, machen indes neben Urkundenunterdrückung bzw. -fälschung weitere Straftatbestände geltend. Sie weisen darauf hin, dass die blosse Übermittlung der Erbdokumente den Beschuldigten 1 nicht von seiner Pflicht zur unversehrten Aufbewahrung entbinde. Allerdings setzen sie sich mit den tatsächlichen Gründen der Staatsanwaltschaft für die Nichtanhandnahme, nämlich dass die fraglichen Erbdokumente sich nach wie vor in ihrem Besitz befänden, nicht auseinander (angef. Verfügung E. 3.2). Sie bestreiten insbesondere nicht, dass die angeblich angedrohte Löschung der dem Beschuldigten 1 anlässlich des Treffens vom 27. März 2025 per WhatsApp zur ebenfalls nicht infrage gestellten Rücksprache mit einem türkischen Geschäftspartner übermittelten Bilder die Beschwerdeführerinnen in keiner ersichtlichen Art und Weise benachteiligen kann. In der angefochtenen Verfügung legte die Staatsanwaltschaft ferner rechtlich dar, dass es bei diesem Sachverhalt an einer plausiblen Tatsachengrundlage für einen Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens fehlt (vgl. ebd. E. 5 m.H.). Angesichts dessen erweist sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 als offensichtlich nicht hinreichend begründet, so dass verfahrensleitend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO).
b) Soweit die Beschwerdeführerinnen den Beschuldigten 2 und 3 vorwerfen, durch eine Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten 1 in die ihm vorgeworfenen tatsächlichen Vorgänge involviert gewesen zu sein, vermögen sie nach dem Gesagten (lit. a) offensichtlich keinen Anfangsverdacht für strafbare Beteiligungshandlungen darzutun. Daher ist auf die in Anwendung von Art. 30 StPO vereinigten Beschwerden gegen diese beiden Nichtanhandnahmeverfügungen ebenfalls nicht einzutreten.
c) Die Beschwerdeführerinnen vermögen im Übrigen nach dem Gesagten (oben lit. a) auch nicht darzutun, inwiefern sie durch die Vorgänge unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen betroffen wären. Somit fehlt es ebenso an der hinreichenden Begründung ihrer Beschwerdelegitimation, die als Ausfluss des Begründungserfordernisses nach Art. 385 Abs. 1 StPO ebenfalls darzulegen wäre (dazu Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4 f.).
3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerden präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG; Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO) ohne Nachfristansetzung (vgl. oben E. 2 vor lit. a) und ohne Stellungnahmen der Vorinstanz und der Parteien (Art. 390 Abs. 2 StPO) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die infolge Nichteintretens herabgesetzten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerinnen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerden (BEK 2025 178-180) wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden den solidarisch haftenden Beschwerdeführerinnen auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerinnen (je 1/R), die Beschuldigten (je 1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
23. Dezember 2025 amu
BEK 2025 178
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 254 StGBart. 254 CPart. 254 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
6B_8/2025
6B_8/2025
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BEK 2025 178
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF