BEK 2025 18
Kammer
28. April 2025Deutsch10 min
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung eines angeblich am 16. Juni 2021 durch ihn und die Privatklägerin unterzeichneten „Garantievertrags“ im Zusammenhang einer Lieferung von 5 Liter eines Konzentrats für 25’000’0000 Liter Treib- oder Brennstoff zur Besicherung eines Darlehens (U-act. 8.5.002). Mangels objektiver Beweise und Erfolgsaussichten eines Handschriftengutachtens stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein, weil die Aussagen des die Vorwürfe vollumfänglich bestreitenden Beschuldigten denjenigen der Privatklägerin diametral entgegenstünden und keine Aussage glaubhafter als die andere erscheine. Die Privatklägerin beschwert sich beim Kantonsgericht gegen die Einstellung. Sie beantragt deren Aufhebung und die Weiterführung der Strafuntersuchung sowie bestimmte Beweiserhebungen. Die Staatsanwaltschaft verlangt unter Verzicht auf eine Beschwerdevernehmlassung, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Der Beschuldigte beantragt mit der Beschwerdeantwort die Abweisung von Beschwerde und Verfahrensanträgen, soweit auf diese einzutreten sei (KG-act. 6). Dazu nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert Stellung (KG-act. 8).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 28. April 2025
BEK 2025 18
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2025, SU 2023 7461);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung eines angeblich am 16. Juni 2021 durch ihn und die Privatklägerin unterzeichneten „Garantievertrags“ im Zusammenhang einer Lieferung von 5 Liter eines Konzentrats für 25’000’0000 Liter Treib- oder Brennstoff zur Besicherung eines Darlehens (U-act. 8.5.002). Mangels objektiver Beweise und Erfolgsaussichten eines Handschriftengutachtens stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein, weil die Aussagen des die Vorwürfe vollumfänglich bestreitenden Beschuldigten denjenigen der Privatklägerin diametral entgegenstünden und keine Aussage glaubhafter als die andere erscheine. Die Privatklägerin beschwert sich beim Kantonsgericht gegen die Einstellung. Sie beantragt deren Aufhebung und die Weiterführung der Strafuntersuchung sowie bestimmte Beweiserhebungen. Die Staatsanwaltschaft verlangt unter Verzicht auf eine Beschwerdevernehmlassung, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Der Beschuldigte beantragt mit der Beschwerdeantwort die Abweisung von Beschwerde und Verfahrensanträgen, soweit auf diese einzutreten sei (KG-act. 6). Dazu nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert Stellung (KG-act. 8).
Erwägungen
2.
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerdelegitimation auf Art. 322 Abs. 2 StPO, wonach die Parteien die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen anfechten können. Entscheidend ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin durch die Einstellungsverfügung unmittelbar geschädigt ist und sie sich daher als Privatklägerin konstituieren kann (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und 118 Abs. 1 StPO). Dann kann sie als Partei, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Einstellungsentscheids hat, Beschwerde erheben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Person, insbesondere die Privatklägerin, hat zufolge des Begründungserfordernisses nach Art. 385 Abs. 1 StPO ihre Beschwerdeberechtigung ausführlich darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtssuchende (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4 m.H.; BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2 m.H.). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit, weshalb die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich ist. Im Rahmen deren Begründung (KG-act. 1 Rz 3) legt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die beanzeigte Urkundenfälschung auf ihre Benachteiligung abzielt, weshalb mangels hinreichender Darlegung der Beschwerdeberechtigung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
3.
Abgesehen davon macht die Beschwerdeführerin nach Ausführungen zur Vorgeschichte ihrer Beziehungen zum Beschuldigten und ihrer Involvierung in dessen Geschäfte zusammenfassend was folgt geltend: Sie hätte keinen Grund zur Unterzeichnung des „Garantievertrages“ gehabt. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Vertrag gefälscht habe, um sie später betreiben und Geld von ihr einfordern zu können. Es treffe nicht zu, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege, bei der keine der Aussagen glaubhafter erscheine als die andere, seien doch diejenigen des Beschuldigten eindeutig unglaubhaft und ihre Aussage dagegen glaubhaft, soweit sie in dieser Konstellation überhaupt etwas sagen könne. Dem ist allerdings nicht so: Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass sie lange Zeit unter dem Einfluss des Beschuldigten gehandelt sowie sich in seine Geschäftskonstrukte verwickeln und durch seine Machenschaften instrumentalisieren lassen habe. Im Zusammenhang mit ihrer Entscheidung, aus dem Geschäftskonstrukt des Beschuldigten auszusteigen bzw. in eine vernünftige Verkaufsinfrastruktur ohne Geldabflüsse nach irgendwo zu investieren, sei es am 30. November 2021 zu neuen vertraglichen Regelungen gekommen. Damit fiel der fragliche „Garantievertrag“ in eine Zeit, als sich die Beschwerdeführerin vom Einfluss des Beschuldigten noch nicht gelöst hatte, sondern quasi als dessen „Strohfrau“ fungierte. Somit lag der Abschluss des „Garantievertrags“ mit inhaltlich schwer verständlichen Zwecksetzungen nicht zwingend in ihren Interessen. Der Verdacht auf eine Urkundenfälschung lässt sich also nicht auf die Schwierigkeiten der Beantwortung ihrer heutigen rhetorischen Frage danach abstützen, welche Gründe sie zum Abschluss dieses Vertrags gehabt haben soll. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Beschwerdeführerin, den Vertrag weder je gesehen noch unterschrieben zu haben, als nicht glaubhafter als die Bestreitungen des Beschuldigten würdigte. Vielmehr konnte sie in vorliegender Aussagen-Konstellation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, keinen schlüssigen Schuldvorwurf vor Gericht erheben zu können. Insbesondere auch die Tatsache, dass die persönliche Loslösung der Privatklägerin vom Beschuldigten schliesslich zum Streit eskalierte, in dem es zu gegenseitigen Anschuldigungen und Strafanzeigen kam, steht einer hinreichenden Erhärtung des Tatverdachts bzw. eines „gerichtsverwertbaren Tatablaufs“ entgegen. Zudem rügten die Parteien nicht, dass die Beweislage den in Aussicht gestellten Untersuchungsabschluss nicht zulassen würde (vgl. dazu noch unten E. 4). Damit sind die in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargestellten Einstellungsvoraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen (angef. Verfügung E. 4.c; vgl. auch EGV-SZ 2022 A 5.2) erfüllt. Die Beschwerde ist mithin in der Sache abzuweisen.
4.
Die Staatsanwaltschaft zeigte den Untersuchungsabschluss den Parteien unter Ansetzung einer Frist von zehn Tagen für allfällige Beweisanträge am 11. Dezember 2024 an (U-act. 31.1.004). Den Erlass der Einstellungsverfügung nach unbenutztem Ablauf der gesetzten Frist am 21. Januar 2025 als eklatante Gehörsverletzung zu kritisieren, ist mithin haltlos. Es besteht daher kein Anlass, die Staatsanwaltschaft zu den beantragten Beweiserhebungen anzuweisen. Im Übrigen ist die Möglichkeit, dass der „Garantievertrag“ nachträglich erstellt wurde, nur eine unbelegte und damit keinen Anfangsverdacht begründende Vermutung der Beschwerdeführerin. Schliesslich könnte selbst der Nachweis, dass neben der angeblichen Unterzeichnung des in Siebnen erstellten „Garantievertrags“ am 16. Juni 2021 an einem anderen Ort auch noch ein Depotvertrag abgeschlossen wurde, den Tatverdacht der Urkundenfälschung nicht verdichten.
Dispositiv
5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen.
a) Ausgangsgemäss gehen die Kosten zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO; BGer 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2). Für den Fall der Beschwerdeabweisung wird keine die Entschädigungsfrage (vgl. unten lit. b) präjudizierende Kostenauflage (BGE 147 IV 47 E. 4.1 und E. 4.2.2 in fine) zulasten des Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 2 StPO beantragt.
b) Nach der die Entschädigungsfrage präjudizierenden Kostenauflage (vgl. oben lit. a) hat die Beschwerdeführerin den obsiegenden Beschuldigten zu entschädigen, wie dies auch unwidersprochen (KG-act. 8) der Beschuldigte beantragt (KG-act. 6). Erhebt die Privatkägerschaft allein Berufung gegen einen Freispruch, wird sie nach der bundesgerichtlichen Praxis gegenüber dem obsiegenden Beschuldigten entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.4 m.H. auf BGE 141 IV 476 = Pra 2016 Nr. 41 E. 1.1), jedoch nicht, wenn sie Beschwerde gegen eine ein Offizialdelikt betreffende Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung erhebt. Denn in einem solchen Fall trage sie – so das Bundesgericht – ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Nach der kantonsgerichtlichen Praxis kann jedoch auch die im Beschwerdeverfahren unterliegende Privatklägerschaft unabhängig von der Unterscheidung zwischen Antrags- und Offizialdelikten gegenüber Beschuldigten entschädigungspflichtig werden, weil sich den einschlägigen Vorschriften keine Gründe für eine vom Berufungsverfahren abweichende Behandlung entnehmen lasse (EGV-SZ 2020 A 5.2 = CAN 2021 Nr. 41). Daran ist angesichts der nach wie vor nicht ausführlich begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. schon Christen, forumpoenale 3/2016 S. 160 ff., insbes. Fazit S. 164) festzuhalten. Die Privatklägerschaft kann nur aus ihrer Geschädigtenposition die Verfolgung und Bestrafung der beschuldigten Person verlangen (Art. 115, Art. 118 und Art. 119 StPO). Ihr ist daher die Übernahme eines „latent“ weiterbestehenden öffentlichen Strafverfolgungsinteresses von der Staatsanwaltschaft verwehrt. Die Staatsanwaltschaft ist im Rechtsmittelverfahren nurmehr Partei (Art. 104 lit. c StPO), nachdem sie als für die Untersuchung verantwortliche (Art. 308 ff. StPO) und nach Art. 318 f. StPO zu deren Abschluss befugte Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. b StPO) das Verfahren förmlich (Art. 80 f. StPO) einstellte. Mit diesem, einem Freispruch gleichgesetzten, mithin den Schuldpunkt erledigenden Entscheid (Art. 320 Abs. 1 und Abs. 4 StPO) ist das öffentliche Strafverfolgungsinteresse erschöpft und die Anträge der Privatklägerschaft sind abgewiesen. Daher erweist sich die Unterscheidung nach gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Anfechtungsobjekten nicht als massgebend (vgl. auch Christen, ebd. S. 162 und Art. 416 StPO). Zudem sind die Kosten- und Entschädigungspflichten, die Art. 428 und Art. 436 StPO für alle Rechtsmittel einheitlich nach zivilprozessualer Massgabe des Obsiegens und Unterliegens regeln, zweitinstanzlich unabhängig vom vorinstanzlichen Verfahren zu beurteilen (Christen, ebd. S. 161 f.; Wehrenberg/Frank, BSK, 3. A. 2023, Art. 428 StPO N 2 und 5 und Art. 436 StPO N 3 f.; Jositsch/Schmid, PK, 4. A. 2023, Art. 428 bzw. 436 StPO je N 1). Somit lässt es sich nicht rechtfertigen, im Beschwerdeverfahren anders als im Berufungsverfahren zwischen Antrags- und Offizialdelikten zu unterscheiden (vgl. Christen, ebd. S. 164). Dass die Botschaft den Verweis in Art. 436 Abs. 1 StPO auf Art. 432 StPO in Bezug auf eine allein ein Rechtsmittel ergreifende Privatklägerschaft nicht näher behandelt, erklärt sich mit der eben erwähnten grundsätzlichen Annäherung an die zivilprozessualen Kosten- und Entschädigungsregelungen nach Obsiegen und Unterliegen (auch BBl 2006 S. 1328; Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, forumpoenale 5/2021, S. 393).
c) Unbestritten ist aufgrund der „Kann“-Formulierung in Art. 432 Abs. 2 StPO, dass auch im Rechtsmittelverfahren bei besonders empfindlich betroffener Privatklägerschaft, namentlich bei Opfern, ermessensweise von der Auferlegung der Entschädigungspflicht abgesehen werden kann. Beim vorliegenden Vermögensdelikt besteht jedoch kein Anlass, von der Entschädigungsverpflichtung abzusehen, zumal die Strafanzeige aus einem zwischen den Parteien eskalierenden persönlichen Streit resultierte. In solchen Fällen soll die Beschwerde führende Privatklägerschaft die gleichen Kostenrisiken wie Beschuldigte tragen. Daher ist die Privatklägerin zu verpflichten, den Beschuldigten angemessen zu entschädigen (§§ 1, 2, 6 und 13 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411);-
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die
Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
28. April 2025 amu
BEK 2025 18
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
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EGV-SZ 2022 A 5.2
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_1359/2020
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
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