BEK 2025 181
Kammer
5. Februar 2026Deutsch6 min
1. A.________ – mit Strafantrag vom 16. Juli 2024 (U-act. 8.2.00) – und D.________ – mit Strafantrag vom 9. August 2024 (U-act. 8.1.00) – werfen sich unter anderem gegenseitig vor, am 10. Juli 2024 auf der Seestrasse in Altendorf die jeweils andere als Lügnerin bezeichnet zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafverfahren gegen beide Frauen mit separaten Verfügungen vom 27. November 2025 ein (U-act. 0.1.001 und KG-act. 1/1). Im Fall des Strafverfahrens gegen D.________ lehnte sie zudem den Beweisantrag auf eine Einvernahme des Ehemannes von A.________ ab. A.________ beschwert sich rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die die Einstellung des Verfahrens gegen D.________ betreffende Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Untersuchung und Bestrafung der Beschuldigten zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort beantragt die Beschuldigte, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 6). Die Staatanwaltschaft verlangt ebenfalls, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, verzichtete indes auf Gegenbemerkungen unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 7).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 5. Februar 2026
BEK 2025 181
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025, SU 2024 7559);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ – mit Strafantrag vom 16. Juli 2024 (U-act. 8.2.00) – und D.________ – mit Strafantrag vom 9. August 2024 (U-act. 8.1.00) – werfen sich unter anderem gegenseitig vor, am 10. Juli 2024 auf der Seestrasse in Altendorf die jeweils andere als Lügnerin bezeichnet zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafverfahren gegen beide Frauen mit separaten Verfügungen vom 27. November 2025 ein (U-act. 0.1.001 und KG-act. 1/1). Im Fall des Strafverfahrens gegen D.________ lehnte sie zudem den Beweisantrag auf eine Einvernahme des Ehemannes von A.________ ab. A.________ beschwert sich rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die die Einstellung des Verfahrens gegen D.________ betreffende Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Untersuchung und Bestrafung der Beschuldigten zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort beantragt die Beschuldigte, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 6). Die Staatanwaltschaft verlangt ebenfalls, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, verzichtete indes auf Gegenbemerkungen unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 7).
Erwägungen
2.
Nach dem bei der Überprüfung einer Einstellungsverfügung beachtlichen Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, wobei bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage der Sachrichter und nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden hat (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.). Bei objektiv nicht beweisbaren Beschuldigungen und Abstreitungen (Aussage-gegen-Aussage) kann auf die Anklageerhebung verzichtet werden, wenn der Vorwurf aus einem widersprüchlichen und daher wenig glaubhaften Aussageverhalten resultiert oder eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als unwahrscheinlich erscheint (ebd. E. 2.2.2 m.H.). Die Staatsanwaltschaft muss beweismässig nicht jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen. Sie darf bzw. muss etwa selbst bei unvollständiger Beweislage die Untersuchung durch Einstellung abschliessen, wenn es überhaupt an einem schlüssigen Tatverdacht fehlt, der hinsichtlich einer Anklage erhärtet werden könnte (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO; BEK 2024 167 vom 29. Januar 2025 E. 2 m.H.). Allerdings verbietet der Grundsatz „in dubio pro duriore“ die Einstellung bei unvollständigen, keinen Untersuchungsabschluss im Sinne von Art. 318 StPO rechtfertigenden Beweislagen (EGV-SZ 2022 A 5.2 und BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 je m.H.). Sachverhaltsfeststellungen sind in Berücksichtigung dieses Grundsatzes bei Einstellungen immer nur zulässig, soweit gewisse Tatsachen „klar“ bzw. „zweifelsfrei“ feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft darf aber bei unklarer Beweislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs nicht verwerfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen (vgl. BEK 2021 207 vom 30. Mai 2022 E. 4 m.H.). Der Tatverdacht richtet sich nicht auf das Recht (Ackermann, in Festschrift für Franz Riklin, S. 326 f.).
a) Vorliegend wurden die von der Beschwerdeführerin als Auskunftspersonen angerufenen Personen nicht tatzeitnah von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft einvernommen, obwohl im Polizeirapport vom 30. Juli 2024 festgehalten wurde, dass diese Personen die Beschimpfung mitverfolgt haben dürften und auch bestätigen können (U-act. 8.2.001 S. 3). Erst im Rahmen des Untersuchungsabschlusses telefonierte die Staatsanwaltschaft über ein Jahr später mit dem ihres Erachtens einzig unbefangenen Zeugen (U-act. 20.1.024) und schloss in der Folge aus, dass anhand dessen Angaben der wörtliche Inhalt der Aussagen der Kontrahentinnen objektiv bewiesen werden könne. Da daher die einzelnen Aussagen nicht als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden könnten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten seien, liesse sich kein Tatverdacht erhärten, der eine Anklage rechtfertigen würde (angef. Verfügung E. 3). Auch die Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, dessen Angaben mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen wären, könne an diesem Beweisergebnis nichts Entscheidendes ändern (ebd. E. 8).
b) Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, nicht nur den Zeugen, dem der Staatsanwalt telefonierte, sondern auch dessen Frau als Zeugin angegeben zu haben (etwa U-act. 8.2.002 S. 2). Ebenfalls ist es richtig, dass die Staatsanwaltschaft mit der summarischen telefonischen Befragung des Zeugen die Teilnahmerechte der Privatklägerin umging. Insbesondere ist nicht auszuschliessen, dass in einer ordentlichen Befragung der Zeugen Ergebnisse erzielt werden, die es zulassen könnten, die Aussagen der Kontrahentinnen näher zu bewerten, so dass diese eine Einstellung des Strafverfahrens nicht mehr rechtfertigen würden. Dass die Chancen des Erzielens einer gerichtsverwertbaren Aussagenkonstellation nach über einem Jahr erfahrungsgemäss geringer werden, kann hier nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Die Verspätung schon im Polizeirapport erwähnter (vgl. oben lit. a) möglicher Beweiserhebungen darf die Staatsanwaltschaft unter vorliegenden Umständen vorläufig nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer abweichenden sachrichterlichen Beurteilung verneinen lassen. Dies umso weniger, als noch nicht einmal die Kontrahentinnen befragt wurden und mithin noch gar keine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation erstellt ist bzw. bewertbaren Aussagen vorliegen. In dieser unvollständigen Beweislage lässt die spiegelbildliche Ähnlichkeit ihrer gegenseitigen Beschuldigungen es vorläufig noch schwieriger erscheinen, ein nicht einschätzbares Aussageergebnis auszuschliessen und von Vornherein anzunehmen, es sei kein anklagereifer bzw. gerichtsverwertbarer Tatverlauf zu eruieren.
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es ist Sache der Staatsanwaltschaft, die geeigneten weiteren Untersuchungshandlungen zu bestimmen. Insbesondere sind Bemühungen um einen Vergleich (Art. 316 Abs. 1 StPO) zu begrüssen.
Die Aufhebung der Einstellungsverfügung kommt einer Rückweisung gleich, weshalb nicht nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates gehen (Art. 423 bzw. 428 Abs. 1 StPO), sondern die obsiegende Beschwerdeführerin für ihren Rechtsvertretungsaufwand im Beschwerdeverfahren auch angemessen antragsgemäss zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 und 3 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates und der Beschwerdeführerin wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit insgesamt pauschal Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Beschuldigte (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
9. Februar 2026 amu
BEK 2025 181
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BEK 2024 167
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
EGV-SZ 2022 A 5.2
BEK 2017 183
BEK 2021 207
Art. 316 StPOart. 316 CPPart. 316 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF