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Entscheid

BEK 2025 186

Kammer

23. Februar 2026Deutsch6 min

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 23. Februar 2026 BEK 2025 186 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,...

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Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 23. Februar 2026 BEK 2025 186

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend Beschlagnahme (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2025, SU 2024 11282);-

hat die Beschwerdekammer,

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nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft verdächtigt A.________ des Betruges und der Veruntreuung zum Nachteil mehrerer Geschädigten im Umfang von knapp Fr. 6‘000‘000.00. Im angehobenen Strafverfahren beschlagnahmte sie am 1. September 2025 bzw. am 24. Oktober 2025 den hälftigen Miteigentumsanteil des Beschuldigten an der Liegenschaft Nr. xx und wies das Grundbuch March an, eine entsprechende Grundbuchsperre anzumerken (angef. Verfügung Disp.-Ziff. 1 f.). Ausserdem auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Grundbuchverwalter und dessen Hilfspersonen unter Strafandrohung ein Mitteilungsverbot (Disp.-Ziff. 3). Die Beschlagnahmebefehle erhielt der Beschuldigte am 9. Dezember 2025. Abgesehen von der Miteigentümerin und dem Grundbuchamt wurde der Befehl keinen weiteren Personen zugestellt. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Beschuldigte die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls vom 24. Oktober 2025 sowie desjenigen vom 1. September 2025, eventualiter sei Dispositivziffer 3 des letzteren aufzuheben und die Sicherheitsleistung auf Fr. 50‘000.00 festzusetzen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Sie verweist zur Begründung ihres Antrags auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde auf die angefochtenen Verfügungen und die eingereichten Strafanzeigen samt Beilagen sowie die Untersuchungsakten (KG-act. 4).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es würden zivilrechtliche Angelegenheiten ins Strafrecht getragen respektive es würde an einem hinreichenden Tatverdacht mangeln, nachdem die Vorhalte in den Strafanzeigen längst zivilrechtlich „abgesegnet“ seien.

a) Zufolge des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs müssen die Behörden ihre Verfügungen und Entscheide begründen. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl oder in dringenden Fällen mit

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nachträglicher schriftlicher Bestätigung mündlich anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Als Zwangsmassnahme darf eine Beschlagnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO angeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft hat zwar weder schwierige juristische Fragen noch den Sachverhalt vollständig zu klären (BGE 141 IV 360 E. 3.2), aber doch summarisch und hinsichtlich eines allfälligen Rechtsmittelganges ausreichend (vgl. BGE 151 IV 18 E. 4.4.4 f.; BGer 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.4) aufzuzeigen, inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen. Darzulegen sind neben einem Beschlagnahmegrund die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht. Bezug zu nehmen ist auch auf die mutmasslichen Tatbestände, in deren Zusammenhang die Beschlagnahme vorgenommen wird. Zu weit ginge es jedoch, eine eigentliche Subsumtion unter den mutmasslichen Tatbestand zu verlangen (EGV-SZ 2018 A 5.3 E. 2.a m.H.).

b) Die Staatsanwaltschaft erläutert im Beschlagnahmebefehl vom 1. September 2025 das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bzw. entsprechender Hinweise einzig damit, dass der Beschuldigte durch Veruntreuung Vermögenswerte im Umfang von Fr. 485'000.00 erlangt habe. Im Beschlagnahmebefehl vom 24. Oktober 2025, der laut Angaben der Staatsanwaltschaft denjenigen vom 1. September 2025 ersetzte und damit einzig als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens verbleibt, wird der Beschuldigte verdächtigt, dass er - das am 07.09.2022 im Umfang von CHF 485'000.00 empfangene Darlehen entgegen den Angaben im Darlehensvertrag vom 07.09.2022 und zu seinen eigenen Zwecken verwendet haben soll; - als eingesetzter Willensvollstrecker das vom Erblasser (…) ausgerichtete Vermächtnis im Testament (…) im Umfang von CHF 100'000.00 nicht ausgerichtet und stattdessen eigenmächtig verwendet haben soll;

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- als eingesetzter Willensvollstrecker vom Erblasser (…) Gelder der Erbmasse entgegen dem Willen des Erblassers und zu eigenen Zwecken verwendet haben soll; - als Vertreter der D.________AG (Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung) von Anfang an keinen Zahlungswillen für die Zahlung von CHF 4'000'000.00 gegen die Übernahme der Aktien der E.________AG gehabt hätte, obschon er mit Vertrag vom 02.03.2019 der Kauf bzw. Verkaufsoption zugestimmt habe, welche mit Testament vom 11.09.2019 durch den Erblasser (…) ausgeübt worden sei.

Diese allgemeinen Erwägungen genügen den dargelegten Begründungsanforderungen nicht (sowie wiederum BEK 2023 41 vom 21. September 2023 E. 2). Der Tatverdacht wird nur behauptet, ohne tatsächliche Anhaltspunkte für diesen aufzuzeigen. Eine kurze Beschreibung der gegenwärtig bekannten, sowohl den Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) als auch die Beschlagnahmezwecke begründenden Faktenlage fehlt (vgl. BEK 2018 72 vom 8. Oktober 2018 E. 3). Auch in der Beschwerdeantwort legt die Staatsanwaltschaft keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den beschriebenen Tatverdacht dar. Dadurch verwehrt sie nicht nur dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, sondern verunmöglicht auch eine adäquate Beurteilung der sich im Zusammenhang mit den angefochtenen Verfügungen stellenden Fragen durch die Beschwerdeinstanz. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeinstanz sind in der Lage, die Tragweite der angefochtenen Verfügung(en) zu beurteilen. Deshalb ist eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Beschwerdeinstanz nicht zulässig (vgl. etwa dazu Guidon, BSK, 3. A. 2023, Art. 397 StPO N 6a). Es ist zudem nicht deren Aufgabe, sich aus den in fünf Bundesordner überwiesenen Untersuchungsakten die Gründe für die angeordnete Zwangsmassnahme selber zusammenzusuchen und dem Beschwerdeführer darzulegen (vgl. auch BEK 2014 31 vom 10. November 2014 E. 2.b m.H.). Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen.

3. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn

3. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn

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zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Stellt sie eine Rechtsverweigerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO). Nachdem es die Staatsanwaltschaft vorliegend unterliess, den erforderlichen Tatverdacht gegen den Beschuldigten darzulegen, kann die Beschwerdeinstanz keinen neuen Entscheid treffen. Vielmehr ist der Staatsanwaltschaft Frist anzusetzen, um soweit erforderlich einen neuen, in Bezug auf alle erforderlichen Belange (vgl. oben E. 2.a) korrekt begründeten Beschlagnahmebefehl zu erlassen. Mithin erübrigen sich für die Beschwerdekammer Erörterungen zur vom Beschwerdeführer beantragten Akteneinsichtnahme.

4. Zufolge Gutheissung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und der Verteidigungsaufwand des Beschuldigten ist angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 4 und Art. 436 Abs. 3 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, innert zehn Tagen nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine korrekt begründete Verfügung zu erlassen, ansonsten Dispositivziffer 1 und 2 des angefochtenen Beschlagnahmebefehls vom 24. Oktober 2025 als aufgehoben gelten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1‘500.00) gehen zu Lasten des Staates.

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3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und das Grundbuchamt March (1/R, z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand 24. Februar 2026 amu