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Entscheid

BEK 2025 19

Kammer

10. März 2025Deutsch10 min

1. Das Betreibungsamt Küssnacht drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 24. Mai 2024 den Konkurs an für eine Forderung der B.________ AG von Fr. 31’201.97 nebst 5 % Zins seit 9. April 2024, für aufgelaufenen Zins bis am 8. April 2024 von Fr. 322.69 und für Gläubigerkosten von Fr. 1’000.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 206.60 (Vi-act. 1, Beilage 1). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz mit Schreiben vom 8. Januar 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 14’076.90 ein (unter Anrechnung einer Zahlung von Fr. 20’000.00; Vi-act. 1). Der Einzelrichter forderte die Gesuchsgegnerin auf, bis am 22. Januar 2025 die Gerichtkosten von Fr. 250.00 zu bezahlen und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 13’515.76 (Vi-act. 2). Von der Gesuchstellerin verlangte er einen Kostenvorschuss von Fr. 4’500.00 (Vi-act. 3). Die Gesuchsgegnerin konnte an der Konkursverhandlung vom 22. Januar 2025 laut der Vor­instanz keinen Nachweis erbringen, dass die Schuld getilgt wäre oder die Gesuchstellerin ihr Stundung gewährt hätte (vgl. Vi-act. 6, Erwägungen). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. 6, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 500.00 und bezog diese aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin überwies er Fr. 3’600.00 an das Konkursamt und behielt Fr. 400.00 als Sicherheit zurück (Vi-act. 6, Dispositivziffer 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 12. März 2025

BEK 2025 19

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________ GmbH,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 22. Januar 2025, ZES 2025 2);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Betreibungsamt Küssnacht drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 24. Mai 2024 den Konkurs an für eine Forderung der B.________ AG von Fr. 31’201.97 nebst 5 % Zins seit 9. April 2024, für aufgelaufenen Zins bis am 8. April 2024 von Fr. 322.69 und für Gläubigerkosten von Fr. 1’000.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 206.60 (Vi-act. 1, Beilage 1). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz mit Schreiben vom 8. Januar 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 14’076.90 ein (unter Anrechnung einer Zahlung von Fr. 20’000.00; Vi-act. 1). Der Einzelrichter forderte die Gesuchsgegnerin auf, bis am 22. Januar 2025 die Gerichtkosten von Fr. 250.00 zu bezahlen und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 13’515.76 (Vi-act. 2). Von der Gesuchstellerin verlangte er einen Kostenvorschuss von Fr. 4’500.00 (Vi-act. 3). Die Gesuchsgegnerin konnte an der Konkursverhandlung vom 22. Januar 2025 laut der Vor­instanz keinen Nachweis erbringen, dass die Schuld getilgt wäre oder die Gesuchstellerin ihr Stundung gewährt hätte (vgl. Vi-act. 6, Erwägungen). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. 6, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 500.00 und bezog diese aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin überwies er Fr. 3’600.00 an das Konkursamt und behielt Fr. 400.00 als Sicherheit zurück (Vi-act. 6, Dispositivziffer 3).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 7. Februar 2025 (Eingang Kantonsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, Mass­nahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung auferlegte der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und setzte der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beant­wortung der Beschwerde an. Zudem wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie innert der Rechtsmittelfrist die vollständige Tilgung der Betreibungsforderung sowie der Konkurseröffnungskosten nachzuweisen oder den geschuldeten Betrag beim Kantonsgericht zu hinterlegen oder einen Verzicht der Gläubigerin auf Konkursdurchführung vorzulegen sowie die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen habe (KG-act. 2). Das Konkursamt Küssnacht beantragte als Mass­nahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG die Sicherstellung des Inventars an drei namentlich genannten Standorten sowie die Einforderung einer aktuellen Debitorenliste (KG-act. 4). Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss am 10. März 2025 (vgl. KG-act. 2).

3. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). Solche Beschwerdegründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Person ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und welche Mängel des angefochtenen Entscheids sie rügt (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Person hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 5 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2).

Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde, sie könne die Forderung in drei Raten bezahlen (Fr. 8’000.00 sofort in bar, Fr. 5’076.90 per Mitte Februar 2025, weitere Kosten bis Ende März 2025; KG-act. 1). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung oder Hinterlegung der Forderung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SchKG) muss sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Die Schuldnerin hat sich (vor Ablauf der Beschwerdefrist) selbst zu informieren, welche Kosten insbesondere beim Konkursamt anfallen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c). Die Beschwerdeführerin hätte sich deshalb bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist über den geschuldeten Betrag und die Zahlungs-/Hinterlegungsmodalitäten informieren müssen. Die bloss unbelegte Behauptung, die Forderung bezahlen zu können, genügt dem Erfordernis, die Tilgung oder Hinterlegung mittels Urkunden zu beweisen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 24), offenkundig nicht. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2025 zugestellt (Vi-act. 7), sodass die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 2 ZPO) zufolge Verlängerung auf den nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 SchKG) am Montag, 3. Februar 2025 endete. Diese gesetzliche Frist (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 3) kann grundsätzlich nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Februar 2025 prozessleitend darauf hingewiesen, dass sie innert der (noch) laufenden Rechtsmittelfrist die Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht) sowie ihre Zahlungsfähigkeit mit Urkunden nachzuweisen hätte (KG-act. 2). Innert der Rechtsmittelfrist liess sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr vernehmen. Einer Partei kann auf Gesuch hin zwar eine Nachfrist im Sinne der Wiederherstellung gewährt werden, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO), was auch für Rechtsmittelfristen möglich ist (Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 148 ZPO N 2). Die Beschwerdeführerin beantragt jedoch keine Fristwiederherstellung noch ist der Beschwerde zu entnehmen, weshalb die notwendige Beschwerdebegründung und die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden konnten. Auch wenn die Treuhandgesellschaft noch keine aktuelle Abschlussbilanz erstellt haben sollte (vgl. KG-act. 1), hätte die Beschwerdeführerin eine Zwischenbilanz oder mindestens vollständige Debitoren- und Kreditorenlisten einreichen können. Der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erwähnt in der Beschwerde, er arbeite zurzeit alleine in seinem kleinen Betrieb. Nach einem Unfall und einem Herzinfarkt sei er monatelang nicht fähig gewesen, voll zu arbeiten. Dies habe zu einem Rückschlag geführt, von dem er sich nun langsam erhole (KG-act. 1). Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit im vergangenen Jahr begründet jedoch nicht, weshalb er aktuell nicht in der Lage sein soll, die notwendigen Unterlagen einzureichen. Selbst die in Aussicht gestellte Nachreichung des Betreibungsregisterauszugs erfolgte nicht (vgl. KG-act. 1). Weiss eine Partei von einem laufenden Verfahren, so muss sie mit Zustellungen des Gerichts rechnen und ist deshalb verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass trotz ihrer Abwesenheit eine Zustellung vollzogen und allfällige Fristen oder Termine eingehalten werden können (Gozzi, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 148 ZPO N 23). Der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erschien an der erstinstanzlichen Konkursverhandlung (Vi-act. 6, Erwägungen) und die Konkurseröffnungsverfügung konnte ihm zugestellt werden (Vi-act. 7). Er wäre deshalb verpflichtet gewesen, für die rechtzeitige Tilgung oder Hinterlegung der geschuldeten Forderung zu sorgen und sich über die Bedeutung des Konkursverfahrens sowie die Anforderungen an die Beschwerdebegründung zu informieren. Die geltend gemachten Gründe können deshalb insbesondere angesichts der Wichtigkeit des laufenden Konkursverfahrens und der alleinverant­wortlichen Stellung des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers nicht als leichtes Verschulden im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO bezeichnet werden. Anzufügen bleibt, dass die blosse Behauptung, die Beschwerdeführerin sei zahlungsfähig und sie habe die angefallenen Betreibungen immer bezahlt (KG-act. 1), nicht geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen. Weitere Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Ebenso fehlen entsprechende Unterlagen wie ein Betreibungsregisterauszug, eine (Zwischen-)Bilanz und Erfolgsrechnung, ein aktueller Kontoauszug und eine vollständige Debitoren-/Kreditorenliste.

4. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), was ebenfalls für eine ein Rechtsmittel einlegende Partei gilt (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 98 ZPO N 4). Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss innert der Frist bis am 20. Februar 2025 nicht. Wie bereits festgestellt, ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb sich die An­setzung einer Nachfrist für den innert der angesetzten Frist nicht geleisteten Kostenvorschuss erübrigte. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss am 10. März 2025 (vgl. KG-act. 2), was aber nichts an der vorliegenden Beurteilung ändert.

5. Die Beschwerde ist mangels Glaubhaftmachung eines Konkurshinderungsgrundes (insbesondere Hinterlegung) und der Zahlungsfähigkeit abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang und weil der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde, erübrigt sich die Anordnung der vom Konkursamt beantragten vorsorglichen Mass­nahmen.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdever­fahren entstand ihr kein Aufwand, sodass keine Entschädigung anfällt;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt Küssnacht (je 1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

12. März 2025 amu

BEK 2025 19

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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Erwägungen

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_247/2013

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